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Autor Thema: Wie geht es eigentlich nach der 1. Instanz weiter?  (Gelesen 16742 mal)

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  • Beiträge: 52
Person B ist in Bayern nun in der 2. Instanz und nach dem ersten Schriftwechsel vom OVG gefragt worden, ob das Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ausgesetzt werden soll, oder ob sie selber weitergehen will. In diesem Fall soll der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt werden, weil das dann schneller und billiger ist.
D.h. B wird auch die 2. Instanz "verlieren", weil das Gericht an die Rechtsprechung des BayVerfGH gebunden ist und erst danach wird es spannend, da B sich für Variante 2 entschieden hat.

Hat  Person B einen Anwalt gefunden, der sie in der Sache vertritt? Ist ja Pflicht. Kostenpunkt?

Aber wenn das OVG anbietet, dass das Verfahren ausgesetz werden soll, wäre das doch erstmal positiv. Würde B dann trotzdem zahlen müssen?
Will Person B bis vor Verfassungsgericht?

Anm. Moderator seppl: Ich habe diesen und einige posts davor anonymisiert, weil der Thread darauf hinsteuert, zur persönlichen Beratung zu werden. Bitte  darauf achten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 23:11 von seppl«

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  • Beiträge: 5
Ich schieb das mal wieder nach oben, da das das ist, was Person Y momentan beschäftigt. Person Y hat zwar nicht selbst geklagt, aber ein etwas älterer fiktiver Bekannter von Person Y, der kein Internet hat, für den Person Y hier im Forum aber schon länger unterwegs ist. Das Verfahren in erster Instanz wurde in Koblenz vor kurzem verloren, aber der Bekannte von Person Y möchte gerne weitergehen, hätte also bis Anfang Februar Zeit, Einspruch einzulegen, und dann noch vier weitere Wochen, um die Begründung vorzulegen. Person Y hat schon unendlich viele Stunden damit verbracht, hier zu lesen und hofft nun, keine Frage zu stellen, die schon längst geklärt ist.
1. Ab wann braucht man in der zweiten Instanz einen Anwalt? Schon für die Begründung?
2. Kann man auch einen Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung beantragen?
3. Kann man zusammen mit dem Widerspruch auch nochmal einen Antrag auf ein Ruhenlassen stellen? (Das hat der Bekannte von Person Y zwar vorher schon mal gemacht, es wurde jedoch einfach ohne großen Kommentar vom Gericht abgelehnt) 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 06:06 von Bürger«

 
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