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Autor Thema: Festsetzungsbescheide für A+B, B erfüllt Befreiungstatbestand > wie weiter?  (Gelesen 4664 mal)

J
  • Beiträge: 3
Edit "Bürger":
Beitrag muss moderiert werden - u.a. Anonymisierung unvollständig.
Thread bleibt daher mind. vorübergehend geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Zwischenzeitlich und generell vor jedem neuen Beitrag bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen.
Weitestgehend allgemeine Fragen wie diese wurden schon mehrfach behandelt.
Ansonsten generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Hallo zusammen!

Folgende fiktive Situation:

Person A & Person B wohnen seit Oktober 2012 in derselben Wohnung.
Ab 2013 ging es denn los, mit ständigen Zahlungsaufforderungen an beide Bewohner, die bisher fleißig "archiviert" wurden.
Die letzendlichen Festsetzungsbescheide kamen erst jetzt Anfang Februar 2015.

In diesen Bescheiden wird auch nochmal auf die Forderung "Summe X" inkl. Säumniszuschlag hingewiesen.
Wohlgemerkt an jede einzelne Person! (Da A+B schließlich noch nie irgendetwas geantwortet haben und somit auch nicht mitgeteilt haben, dass sie in ein und demselben Haushalt wohnen)

Person B ist Azubine und somit ohnehin eigentlich "befreit".

Wie gehen A+B jetzt am schlauesten vor?

Muss Person B sich befreien lassen, während Person A Wiederspruch einlegt?
Hätte Person B sich gleich von Anfang an befreien lassen müssen oder verfällt die Forderung,
wenn Sie angibt mit Person A in einem Haushalt zu wohnen (seit 2012)?
Oder legt Person B ebenfalls einen Wiederspruch ein, weil ein Antrag auf Befreiung eine Art "Einverständnis" wäre?

Wäre sehr dankbar für Eure Einschätzung.

Liebe Grüße,
Jadehai89


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2015, 21:50 von Bürger«

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Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst die Suchfunktion des Forums ausgiebig nutzen.
Suchwortkokmbinationen wie z.B. "rückwirkende Befreiung" liefern bereits einige Ergebnisse, wobei zu beachten gilt, dass eigentlich nur bis Ende 2014 eine "vereinfachte" Übergangslösung galt.

Prinzipiell ist Befreiung nur per Antrag möglich - rückwirkend jedoch erfahrungsgemäß nur stark eingeschränkt bis gar nicht.

Im obigen Fall von A+B wäre aber prinzipiell erst einmal festzustellen, ob die angedeutete Befreiung
a) überhaupt tatsächlich einen Befreiungstatbestand erfüllt sowie ob diese Befreiung
b) sich innerhalb der Wohnung auf die andere Person mit erstreckt
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb
der Wohnung

1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

Alles andere wird schlicht als "WG" gewertet, innerhalb derer sich eine Befreiung einer Person nicht auf die "WG" erstreckt. Einer würde dann also zur Zahlung herangezogen.


A und B könnten sich angesichts dessen ggf. vorsorglich auf Person B als "Beitragsschuldner" einigen und Person A unter Hinweis auf Person Bs "Beitragsnummer" abmelden...
Zitat
Wer in einer Wohnung wohnt (oder schläft) für die bereits ein Beitragskonto besteht, sollte wohl besser *schleunigst* den einfachen Weg gehen und mit Verweis auf das bereits bestehende Beitragskonto sein eigenes, von denen errichtetes Beitragskonto löschen lassen!
Alles andere macht es nur schwieriger bis ausweglos.

Die große Frechheit ist:
Für eine Abmeldung aufgrund Wohnens in einer Wohnung, für die bereits ein Beitrgskonto besteht, gibt es meines Wissens *kein eigenes Formular* und auch *keinen Punkt* innerhalb der vorhandenen Formulare des sog. "Beitragsservice"

Formulare für Bürgerinnen und Bürger
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Man muss sich wohl behelfen mit diesem:

Abmeldung der Wohnung
Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie Ihre Wohnungen abmelden möchten, weil Sie z.B. in eine Wohnung ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf


Da mittlerweile aber augenscheinlich offizielle
Verwaltungsakte / FestsetzungsBESCHEIDe / "vollstreckbare Titel"
erlassen wurden, müssten - zumindest um es nicht irgendwann auf eine Zwangsvollstreckung hinauslaufen zu lassen - vermutlich sowohl A als auch B gegen diese Bescheide förmlich Rechtsmittel (Widerspruch) gem. der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung einlegen, ansonsten würden diese Bescheide ja prinzipiell erst mal unanfechtbar und in Folge auch vergleichsweise leicht vollstreckbar.


PS - wie immer: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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J
  • Beiträge: 3
Vielen Dank für diese ausführliche Info.

Verstehe ich es richtig, das wenn Person A+B sich auf Person A als "Zahler" einigen und Person B Ihr Konto abmelden lässt, dann auch die bisherigen Forderungen an Person B wegfallen?

Zusätzlich sollen dann aber Person A UND B Widerspruch einlegen?!

Gruß,
Jadehai89


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K
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Verstehe ich es richtig, das wenn Person A+B sich auf Person A als "Zahler" einigen und Person B Ihr Konto abmelden lässt, dann auch die bisherigen Forderungen an Person B wegfallen?...
Gruß,
Jadehai89
Ja.
Person B schreibt einen Brief an die Bande:

Hiermit teile ich -B- mit dass "A" für die Wohnung x in z angemeldet ist; Wohngemeinschaft: ich -B- fordere zur Abmeldung/Beitragskontolöschung auf.

Ohne "Beitragskontonummer" - ohne sonstiges Geschwafel; mach' denen richtig Arbeit - sprich: Sand in's Getriebe.
B braucht auch nicht zusätzlich widersprechen.

Am besten den Krams dann auch per FAX an die Beitragsbeitreibungsbande.

Nach einiger Zeit sollte B eine "Abmeldebestätigung" erhalten.

Was A dann macht ist eine eigenständige Sache. > Dazu bitte hier im Forum einlesen.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 10:50 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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B braucht auch nicht zusätzlich widersprechen.

...das könnte gewagt sein, denn - nochmal:

Da mittlerweile aber augenscheinlich offizielle
Verwaltungsakte / FestsetzungsBESCHEIDe / "vollstreckbare Titel"
erlassen wurden, müssten - zumindest um es nicht irgendwann auf eine Zwangsvollstreckung hinauslaufen zu lassen - vermutlich sowohl A als auch B gegen diese Bescheide förmlich Rechtsmittel (Widerspruch) gem. der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung einlegen, ansonsten würden diese Bescheide ja prinzipiell erst mal unanfechtbar und in Folge auch vergleichsweise leicht vollstreckbar.

Begründung könnte evtl. in etwa sein "nichtig, da bereits bestehendes Beitragskonto A"...
...oder so ähnlich.


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J
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Soll Person B die Abmeldungsaufforderung & den Widerspruch in EINEM Briefumschlag per Einschreiben mit Rückschein verschicken? Oder separat?

Oder können sogar die Abmeldungsaufforderung & Widerspruch von Person B+A zusammen verschickt werden, da ja EIN Haushalt?

Gruß,
Jadehai89


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Z
  • Beiträge: 1.543
Das ist doch eine glückliche Fügung: Da an A und B für die gleiche Wohnung und den gleichen Zeitraum die Bescheide erlassen wurden, sind sie formal rechtswidrig: Eine Wohnung - e i n  Beitrag!

Wenn also A und B wie in sämtlichen ähnlichen Konstellationen dieser Art zusätzlich zu den üblichen Widerspruchsargumenten jeweils schreiben, daß der Bescheid rechtswidrig ist, da für die Wohnung und den Zeitraum bereits ein Bescheid erlassen wurde, dann hat der BS ein Problem, nicht A und B...

Es scheint klug, daß jeder Widerspruch separat versendet wird, das macht den Leuten mehr Recherchearbeit...


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G
  • Beiträge: 1.548
Das ist doch eine glückliche Fügung: Da an A und B für die gleiche Wohnung und den gleichen Zeitraum die Bescheide erlassen wurden, sind sie formal rechtswidrig: Eine Wohnung - e i n  Beitrag!

Wenn also A und B wie in sämtlichen ähnlichen Konstellationen dieser Art zusätzlich zu den üblichen Widerspruchsargumenten jeweils schreiben, daß der Bescheid rechtswidrig ist, da für die Wohnung und den Zeitraum bereits ein Bescheid erlassen wurde, dann hat der BS ein Problem, nicht A und B...

Es scheint klug, daß jeder Widerspruch separat versendet wird, das macht den Leuten mehr Recherchearbeit...

Hier könnte man Strafantrag wegen Gebührenüberhebung stellen.

Zitat
§ 352
Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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Gast

Zitat
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand,
???
damit erübrigt sich dieser Strafantrag! ::)


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G
  • Beiträge: 1.548
Keinesfalls. Nur eine Behörde kann einen Bescheid erlassen, er wird durch einen Amtsträger erlassen. Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter oder ein Bevollmächtigter.


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