Hallo, es geht um $80 VwGO.
Ausgangssituation:
Ein Zwangsvollstreckungsverfahren wurde gegen Person D bisher (noch) nicht eingeleitet.
D hat bis 2013 noch nie Beiträge bezahlt, da befreit.
Forderungen ab 2013 durch den BS wurden von D selbstverständlich nicht bezahlt.
Person D hat in ihrem Widerspruch prophylaktisch Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Dies wurde im Widerspruchsbescheid durch den SWR mit folgender Begründung abgelehnt:
Zitat:
Nach §80 Abs 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.Jetzt der entscheidende Punkt:
Person D hat in ihrer Klageschrift
keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Nach Ansicht von Person D ist ein Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt ein rechtsgültiger Verwaltungsakt. Somit wurde der Antrag
durch Verwaltungsakt abgelehnt (unabhängig ob die Begründung zutrifft, oder nicht).
Damit kann der Antrag aus Sicht von Person D nicht Bestandteil des weiteren Verfahrens / der Klage sein, sondern ist ggf. erneut zu stellen sobald tatsächlich eine Vollstreckung droht.
Richtig, oder falsch? Bitte mit Begründung.
Danke & Grüße