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Autor Thema: Neuer Bescheid und Widerspruchsbescheid während laufender Klage  (Gelesen 5052 mal)

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

Fiktive Person A hat folgende Historie:

Bescheid 1,2,3: Wiederspruch - Klage vor dem Verwaltungsgericht - Widerspruchsbescheid erhalten - Verfahren läuft noch
Bescheid 4: Widerspruch - Widerspruchsbescheid erhalten

Frage: Kann bzw. Muss Bescheid 4 mit in das laufende Verfahren genommen werden und ist dies überhaupt notwendig?

Die LRA schreibt bezgl der Bescheide 1-3 im laufenden Klageverfahren "Von etwaaigen Vollzugsmaßnahmen  aus den genannten Bescheiden (1-3) wird - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abgesehen.

Im Widerspruch 4 steht aber nur: "Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids setzen wir bis zur Bestandskraft des Bescheides, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht  aus".

Nun befürchtet fiktive Person A, dass die LRA den 4. Bescheid vollstreckt, obwohl noch das Verfahren für die Klage gegen Bescheid 1-3 läuft. Mit dieser Systematik würde man ja jeden Kläger brechen können, da nicht so viele Verfahren gleichzeitig eröffnet werden können. Kann Person A davon ausgehen, dass o.g. Aussage der LRA hinsichtlich der Vollstreckung auch für den 4. Bescheid gilt?

Über einen Ratschlag was zu tun ist, wäre fiktive Person A dankbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2015, 17:58 von nr2«

P
  • Beiträge: 207
Person PG meint, dass die RFA aus dem 4. Bescheid vollstrecken kann und vollstrecken wird.
Schützen kann allein die Einreichung/Erweiterung der Klage.

Die fiktive Person A könnte natürlich freundlich bei der RFA anfragen, ob sie für den 4. Bescheid
nicht auch vorläufig auf Vollstreckung verzichten möchte, aber bis zur Antwort läuft wahrscheinlich
die Klagefrist ab. - Wenn Sie nicht schon abgelaufen ist; aber dann würde PG die Gebühr für
diesen 4. Bescheid einfach zahlen und das Geld als "falsch gelaufen" abschreiben.

PG hat aber noch eine Frage, nachdem seine zwei Bescheide vom VG Augsburg als zwei
verschiedene Verfahren mit 2x Gerichtsgebühren behandelt werden:
Hat das VG bei Person A denn die drei Bescheide in 1 Verfahren zusammengefasst ??



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n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Fiktiver A bedankt sich bei PG für die Meinung.

Person A hatte einen Gedankenfehler. Person A dachte, dass die LRA mit Bescheid 4 den gesamten Betrag von Bescheid 1-4 vollstrecken kann, dabei geht es natürlich nur um den "Zuwachs" von Bescheid 4. Hier sieht es A wie PG, sollte Bescheid 4 tatsächlich vollstreckt werden, was derzeit unwahrscheinlich erscheint, wäre der Verlust überschaubar.

Antwort auf die Frage:
Person A hat in der Klage zu Bescheid 1-3 keine Verfahrenstrennung erfahren. Bescheide 1+2 waren noch weniger als 3 Monate ohne Widerspruchsbescheid. Der dritte Bescheid war noch sehr frisch und wurde von A mit in die klage aufgenommen, da er das Gericht darauf hingewiesen hat, dass auch bei diesem keine Änderung des Verhaltens des Beklagten eintreten dürfte.

Das Verfahren vor dem LG Hamburg wird zusammenbehandelt und wurde nicht getrennt. Auch hat A seit der Klageeinreichung Ende 2014 keine Zahlungsaufforderung seitens des Gerichtes erhalten. Die Klage selbst wurde dabei als "Untätigkeitsklage" mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide begonnen und wird nun nach Erhalt des Widerspruchsbescheides für 1-3 als Anfechtungsklage fortgeführt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.267
Bei Person S gab es eine vergleichbare Konstellation. (Hamburg)

Beitragsservice schrieb irgendwann dann eine Mahnung mit Androhung der Vollstreckung von:
2 Bescheiden, gegen die bereits Klage erhoben wurde und Vollstreckung ausgesetzt wurde,
1 Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, aber noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist und
2 Quartalsbeiträge, für die noch nicht einmal Bescheide zugegangen sind.

Schlauerweise wurde in dem Schreiben gleich die Vollstreckungsbehörde genannt, an die das Vollstreckungsersuchen gehen wird.

Person S hat daraufhin diese Stelle angeschrieben und eine Kopie des Dokumentes über die Aussetzung des Vollzugs beigefügt. (Kopie des Schreibens ging zur Info auch ans VG)

S hat daraufhin eine freundliche Nachricht vom Leiter der Stelle bekommen, dass diese Rückfrage halten wird mit der LRA ob der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens, falls denn Eins gestellt wird.

Nach ca 1 Monat hat S einen Brief vom VG bekommen, mit der Kopie eines Dokumentes der LRA, in der eine "Irrtümliche Freigabe zur Vollstreckung" angegeben wurde. Die Vollstreckung sei natürlich bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. (Alle Bescheide, auch die nicht in der Klage enthaltenen)

Ich würde abwarten und vor allem nicht die LRA oder den BS um irgend etwas bitten oder fragen.

Warum schreibt Person A nicht einfach ans Gericht mit der Bitte um Aufnahme des Bescheides4 ins laufende Verfahren? (Kopie Bescheid und Wsprbescheid beifügen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2015, 20:07 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Über einen Ratschlag was zu tun ist, wäre fiktive Person A dankbar.

Immer ganz ruhig bleiben. Das Ganze Geschwubbel dient nur dazu Dich mürbe zu machen und ist Teil der psychologischen Kriegsführung. Bisher scheinst Du alles richtig gemacht zu haben.
Ich würde es auch dem VG als Klageerweiterung nachreichen und der LRA Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Einreihung in die laufende Klageliste, nebst Ankündigung durch das VG mitteilen.



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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

s
  • Beiträge: 516
Im Widerspruch 4 steht aber nur: "Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids setzen wir bis zur Bestandskraft des Bescheides, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht  aus".

Bestandskräftig wird der Bescheid erst, wenn das Gerichtsverfahren vorbei ist. (Es sei denn, gegen diesen Bescheid wird nicht geklagt.)

Eine Vollstreckung ist also nicht zu befürchten.


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g
  • Beiträge: 181
Person B hat sich in einem ähnlichen Fall direkt an einem VG in Bayern erkundigt.

in diesem fiktiven Fall ist eine Klage gegen zwei Bescheide am laufen, die Anfrage, ob ein dritter Bescheid in die Klage aufgenommen werden kann wurde wie folgt beantwortet.
aus Kostengründen ist es meist besser, eine Erweiterung zu beantragen - Person B wurde drauf hingewiesen, dass das aber auch vom jeweiligen Streitwert abhängen kann, hier wurde die 500.- "Grenze" genannt. als wesentliches Kriterium wurde auch benannt, ob der Antragsgegner zustimmt - das könnte im Fall von Person PG - Augsburg etwaig nicht der Fall gewesen sein - wenn die LRA hier eine dem Gericht ausreichende Begründung dagegen vorgelegt hat.
es wurde dann noch gesagt, das VG selbst wird in aller Regel, auch um immer noch mehr Verfahren zu verhindern, die Klagen zusammenlegen, aber eine Gewähr dafür gibt es nicht.


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Person A bedankt sich bei allen für die ausführlichen Antworten und wird das Gericht um Aufnahme des Bescheides in das laufende Verfahren bitten.
Person A wird in Kürze über den weiteren Verlauf berichten.


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