Eine allgemeine Frage zum Thema Kostenfestsetzungsantrag:
Angenommen es wurde parallel zu einer Klage auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Angenommen dieser Antrag wurde seitens des Gerichts mit einigen groben Fehlern (falsche Daten) noch vor Einreichung einer Klagebegründung abgelehnt mit der Aussage die Klage hätte keinen Erfolg. Weiter angenommen die beklagte LRA hätte einen Kostenfestsetzungsantrag bereits gestellt, bevor die Frist für eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss abgelaufen war und die Beschwerde seitens des Klägers eingereicht werden konnte.
Folgende Fragen:
Laut zugehörigem Gerichtsschreiben wird die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Ist dies überhaupt nötig, oder wird der Kostenfestsetzungsantrag durch die Beschwerde gegen den Beschluss ebenfalls "in Frage gestellt"?
Sofern eine Stellungnahme nötig ist, würde der Kläger die in der Beschwerde aufgeführten Punkte wiederholen und den Kostenfestsetzungsantrag ablehnen (ist dafür erneut eine Gebühr fällig?). Können eigene Portokosten im Zuge der Stellungnahme ebenfalls geltend gemacht werden? Belege sind vorhanden, für Kopien würde ein Betrag pro Blatt verlangt.