Der Beitrag:
Gerichte erklären Rundfunkbeitrag für rechtmäßig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12910.0.html
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich (Wohnungsbeitrag/sog. Haushaltsabgabe) haben bislang folgende Gerichte als rechtmäßig beurteilt:und die daraus regulär 
negative Darstellung der Gerichtsurteile für unsere Sache, hat mich veranlasst, endlich mal mit einem Projekt zu beginnen, dass ich schon ewig mal vorhatte.
Die Darstellung der Urteile und was sie wirklich bedeuten, sprich:
Möglichkeit der 
Sprungrevision (Freiburg 2.4.14)
und die vielen 
Berufungsmöglichkeiten, wodurch die Urteile ja noch auf 
höchstrichterlicher Ebene entschieden werden müssen, und sie uns nicht einfach per Aufzählung „um die Ohren gehauen“ werden sollen.
Habe einfach mal begonnen.
Alle können mir helfen, es sind zu viele. 
Einfach die noch nicht von mir mit einem „positiven“ Urteilsteil versehenen Urteile recherchieren, mir das Ergebnis per PM mitteilen und ich pflege dieses dann nach und nach ein.
Auch hier noch nicht aufgeführte Urteile bitte mir schicken (habe selber schon einige wichtige ergänzt)
Bitte diese Übersicht 
nicht mit Beiträgen ergänzen, dies soll nur eine Übersicht für alle werden ohne Kommentare oder sonstige Bemerkungen.
(mit dieser Datenbank kann man dann sehr schön seine Klage ergänzen und auch für Ruhensanträge verwenden als Begründung)
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.06.2014 – 2 S 829/14 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2014 – 7 A 10767/14.OVG 
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28.08.2014 – AN 6 K 13.01293 
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 – 8 K 3353/13 
Die Berufung ist gemäß §.... zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23.10.2014 – Au 7 K 14.905 
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17.07.2014 – B 3 S 14.420 
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 09.10.2014 – 4 A 49/14 
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20.12.2013 – 2 K 605/13 
nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20.12.2013 . 2 K 570/1326 
Die Berufung ist nach § ….zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Veraussetzungen der Rundfunkteilnehmer seine Rundfunkbeitragspflicht beenden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 – 2 K 1446/13 
Sprungrevision
BerufungVerwaltungsgericht Gera, Urt. v. 19.03.2014 – 3 K 554/13 Ge 
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 – 14 K 6006/13 
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28.08.2014 – 2 A 19/14 
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12.08.2014 – 2 A 621/13 
(negativ beschieden)
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 07.07.2014 – 6 A 259/13 HAL 
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 – 3 K 5371/13 
Die Berufung ist gemäß §...zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6504/13 (Wohnungsinhaber)
Die Kammer hat die 
Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
 zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht, 
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt, 
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und 
- ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Nicht aufgeführt
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6514/13 (Unternehmen)
Die Kammer hat die 
Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht 
zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht, 
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt, 
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und 
- ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Nicht aufgeführt
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 8085/13 die Berufung wird zugelassenVerwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16.10.2014 – 6 K 7041/13 
Berufung wurde zugelassen (in vereinfachter Form sogar)
nicht aufgeführt
---Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16.10.14 – 6 K 6618/13Berufung wurde zugelassen (in vereinfachter Form sogar)
nicht aufgeführt
--Verwaltungsgericht Köln 23.10.14 (2.Verhandlung, 
Berufung wurde zugelassen)
(war selber anwesend, Urteil muss noch rausgesucht werden)
nicht aufgeführt
--Verwaltungsgericht Köln 23.10.14 (3. Verhandlung, 
Berufung wurde zugelassen)
(war selber anwesend, Urteil muss noch rausgesucht werden)
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 K 672/13 
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13.06.2014 – 4 L 68/14.MZ 
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19.11.2014 – 11 K 3920/13 
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573 
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22.01.2015 – 7 K 3474/13 
nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urt. Vom 01.04.2014, 1 A 182/1346 Die
 Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §... weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19.08.2014 – 11 K 4160/13 
(negativ beschieden)
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16.07.2014 – RO 3 K 14.943 
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 03.12.2014 – 6 K 1819/13 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 – 3 K 1360/14 
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Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat.
Nicht aufgeführt:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. Vom 01.10.2014 -3 K 4897/13 Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22.07.2014 – W 3 S 14.546
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich wurde bereits von folgenden Gerichten bestätigt:
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12; zum Urteil 
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 28.03.2014 – 4 A 230/13 
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24.10.2014 – 7 A 6514/13 
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 05.11.2014 – M 6b K 13.5564 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urt. v. 07.10.2014 – 5 K 1148/13.NW 
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 15.07.2014 – 1 A 265/14 
Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 24.07.2014 – W 3 K 13.926
Extra:
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.htmlDie Urteile sind hier noch nicht alle überprüft, nur farblich hervorgehobene, weitere folgen (freue mich über Mithilfe)