A wurde im Sinne des neuen Rundfunkvertrages von 2013 nie angeschrieben. A nimmt an: wenn man Geld wolle, würde man sich schon melden, dann würde halt gezahlt.
A erhält im Janaur 2015 ein Schreiben:
Der über das Einwohnermeldeamt ermittelten Daten ergeben, dass A nicht in den Beitragskontendaten auftaucht, mit der Aufforderung zu prüfen, ob bereits ein anderer Mitbewohner Beiträge für die Wohnung zahlt. (Nicht der Fall.)
Nach Hinweis, der Angeschriebene sei zur Auskunft gesetzlich verpflichtet heisst es weiter:
"Sollten Sie uns innerhalb von 4 Wochen nicht die erforderlichen Angaben zukommen lassen, behalten wir uns vor, eine Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen vorzunehmen. Für die Anmeldung legen wir dann die Informationen des Einwohnermeldeamtes zu Grunde."
Die aufegführten Möglichkeiten erlauben nur bei wahrheitsgemäßer Angabe die 1. Option zu wählen, die Wohnung ab dem 01.01.2013 anzumelden, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Nachzahlung von über 400 EUR nach sich zöge.
Das zur Faktenlage.
Die GEZ hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen gestellt und behauptet jetzt, Ansprüche rückwirkend geltend machen zu dürfen.
Frage 1: ist dies überhaupt statthaft?
Frage 2: laufen derzeit juristische Verfahren, die die Gesetzmäßigkeit / Verfassungskonformität des Rundfunkgebührenvertrages in Frage stellen?
Frage 3: hat A reelle Möglichkeiten, die Forderungen zurückzuweisen?