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Autor Thema: Zwangsanmeldung rückwirkend  (Gelesen 2448 mal)

J
  • Beiträge: 1
Zwangsanmeldung rückwirkend
Autor: 26. Januar 2015, 19:50
A wurde im Sinne des neuen Rundfunkvertrages von 2013 nie angeschrieben. A nimmt an: wenn man Geld wolle, würde man sich schon melden, dann würde halt gezahlt.
A erhält im Janaur 2015 ein Schreiben:
Der über das Einwohnermeldeamt ermittelten Daten ergeben, dass A nicht in den Beitragskontendaten auftaucht, mit der Aufforderung zu prüfen, ob bereits ein anderer Mitbewohner Beiträge für die Wohnung zahlt. (Nicht der Fall.)

Nach Hinweis, der Angeschriebene sei zur Auskunft gesetzlich verpflichtet heisst es weiter:

Zitat
"Sollten Sie uns innerhalb von 4 Wochen nicht die erforderlichen Angaben zukommen lassen, behalten wir uns vor, eine Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen vorzunehmen. Für die Anmeldung legen wir dann die Informationen des Einwohnermeldeamtes zu Grunde."

Die aufegführten Möglichkeiten erlauben nur bei wahrheitsgemäßer Angabe die 1. Option zu wählen, die Wohnung ab dem 01.01.2013 anzumelden, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Nachzahlung von über 400 EUR nach sich zöge.

Das zur Faktenlage.

Die GEZ hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen gestellt und behauptet jetzt, Ansprüche rückwirkend geltend machen zu dürfen.

Frage 1: ist dies überhaupt statthaft?

Frage 2: laufen derzeit juristische Verfahren, die die Gesetzmäßigkeit / Verfassungskonformität des Rundfunkgebührenvertrages in Frage stellen?

Frage 3: hat A reelle Möglichkeiten, die Forderungen zurückzuweisen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 04:39 von Bürger«

P
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Re: Zwangsanmeldung rückwirkend
#1: 27. Januar 2015, 15:52
Zitat
Frage 1: ist dies überhaupt statthaft?
Zuallererstmal scheinbar ja, zumindest wurden gesetzliche Regeln dafür erstellt, damit das zulässig sei. Jedoch könnte es sein, dass diese Regeln andere gültige Gesetze missachten/brechen, und deswegen von Anfang an ungültig sind.

Zitat
Frage 2: laufen derzeit juristische Verfahren, die die Gesetzmäßigkeit / Verfassungskonformität des Rundfunkgebührenvertrages in Frage stellen?
ja mehr als 3 vor dem jeweiligen OVG, und diverse vor den VG, welche z.T. ruhend gestellt werden

hier lesen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.45.html

Zitat
Frage 3: hat A reelle Möglichkeiten, die Forderungen zurückzuweisen?
ja,
A weil auf Europäischer Ebene Rundfunk zu den Dienstleistungen gezählt wird. Eine Finanzierung mit Beigaben, welche so gesehen den Markt damit dominieren können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
B, weil der Beitrag einer Steuer gleich kommt
C, weil diverse GG Artikel nicht zitiert werden


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Re: Zwangsanmeldung rückwirkend
#2: 28. Januar 2015, 04:38
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Re: Zwangsanmeldung rückwirkend
#3: 28. Januar 2015, 11:24
A wurde im Sinne des neuen Rundfunkvertrages von 2013 nie angeschrieben. A nimmt an: wenn man Geld wolle, würde man sich schon melden, dann würde halt gezahlt.
A erhält im Janaur 2015 ein Schreiben:
Der über das Einwohnermeldeamt ermittelten Daten ergeben, dass A nicht in den Beitragskontendaten auftaucht, mit der Aufforderung zu prüfen, ob bereits ein anderer Mitbewohner Beiträge für die Wohnung zahlt. (Nicht der Fall.)

War das das allererste Schreiben vom BS? Das wäre verwunderlich, wenn A nicht kürzlich umgezogen ist.
Die letzte Teillieferung an Meldedaten war schließlich schon im September.

Der Text mit der 4-Wochen-Frist spricht allerdings dafür, dass vorher schon andere Briefe kamen. Dann passts auch zeitlich.


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