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Autor Thema: Auf einen Widerspruchsbescheid nicht reagieren?  (Gelesen 6289 mal)

W
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Auf einen Widerspruchsbescheid nicht reagieren?
Autor: 01. Februar 2015, 03:01
Hallo Verbündete,

nach langem Stöbern habe ich mir folgende Frage gestellt:

Wenn Person A einen Festsetzungsbescheid erhält, diesen fristgerecht widersprochen hat und danach einen Widerspruchsbescheid erhält, wäre es nicht vielleicht sinnvoller, auf diesen Brief nicht zu reagieren und den Vollstreckungsbescheid abwarten, um dann eher gegen diesen vorzugehen?

Hintergrund ist der, dass eine Klage vor dem Verwaltungsgericht für eine einzelne Person relativ wenig Aussicht auf Erfolg zu scheinen hat und der damit verbundene weitere Rechtsweg für die meisten Einzelpersonen zu teuer und zu aufwändig wird. Allerdings liest man immer öfter von "Erfolgen" einzelner Personen, die nach dem Ersuchen des Vollstreckungsbeamten, bzw. Gerichtsvollziehers, keine Werbung mehr vom Abzockservice erhalten.

Da die Schriftform auch schon beim Festsetzungsbescheid nicht korrekt ist und die Abzockfirma aufgrund ihrer Rechtsgrundlage nach dem HGB sowieso keine Bescheide ausstellen dürfte, scheinen ja Widersrpuchsschreiben eher überflüssig zu sein.

Ich verstehe natürlich, dass somit der Druck auf den Gesetzgeber erhöht wird, je mehr Klagen eingereicht werden, keine Frage. Aber ein wichtiges Ziel sollte es doch sein den Geldhahn zu zudrehen und das erreicht man nur mit Manpower, die man am besten erreicht, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Ich bitte um eure Meinung.

Danke schonmal, niemals nachgeben! ;)


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Das ist keine gute Idee.

Damit wird der dem Widerspruchsbescheid zugrundeliegende Bescheid mit Ablauf der Frist vollständig rechtskräftig.
Unabhängig davon ob dieser "rechtmäßig" ist oder nicht, und ob dieser die Form erfüllt.
Der Aufwand die daraus entstehende Vollstreckung, welche
über Finanzamt, Amtsgericht, Stadtkasse oder ähnlich laufen kann wird teuer und hat wenig bis keine Aussicht auf Erfolg.
Wurde der Weg mit Widerspruch gewählt, sollte dieser nicht mittendrinn plötzlich gestoppt werden, das bringt nichts außer Nachteilen.

Gegen eine Vollstreckung kann sich im einfachen Fall nur gewährt werden, wenn die Voraussetzung dazu fehlt. Die Voraussetzung ist zunächst ein Titel (Bescheide erfüllen die Titelfunktion).
Dann müssen die Vollstreckungen eine richtige Form haben ->
hätte die Vollstreckung nicht die richtige Form -> können diese Formfehler angegriffen werden.
-> Bei dieser Idee hier -> würde dann sinngemäß einfach eine Kopie/Wiederholung der Vollstreckung in der richtigen Form erfolgen -> weil der Titel ja nachweisbar vorhanden ist.

Kosten spart das nicht. Es kommt in jedem Fall dann zur Vollstreckung, diese mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu beenden dürfte keinen Erfolg bringen, weil auf den Widerspruchsbescheid hin Klage einzureichen gewesen wäre. -> Rechtsweg nicht eingehalten würde wahrscheinlich der Ablehnungsgrund dann lauten.
Summe:
Kosten der verursachten Vollstreckungsabwehrklage kommen oben drauf
und der Beitrag würde entsprechend vom Konto/ beim Arbeitgeber oder aus der Wohnung gepfändet.

PersonX rät allen Personen A bis Z, mit dem Gedanken nicht auf einen Widerspruchsbescheid zu reagieren, dringend die Anfechtungsklage einzureichen.


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Wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht klagt, wird der Bescheid rechtskräftig. Man kann dann zwar gegen die Vollstreckung vorgehen, hat zur Zeit noch damit Erfolg( http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966 ), aber nur weil die Dummfunker so dilletantisch sind. Irgendwann demnächst werden die aber von den Unsummen an Zwangsgeldern jemanden einstellen der lesen und schreiben kann, dann sind die Titel korrekt und werden auch volstreckt werden. Wenn man das erste Mal vielleicht Erfolg gegen die Vollstreckung hatte, bleibt die Forderung ja bestehen. Die können es immer und immer wieder versuchen, irgendwann ist alles formal korrekt und das Geld ist weg.

Also besser gegen den Bescheid vorgehen und wenn die Dummfunker gleichzeitig trotzdem vollstrecken wollen gegen die Vollstreckung.


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PersonX hat bereits mindestens 1 Vollstreckungsersuchen gesehen, wo die Angaben, welche durch das LG Tübingen bemängelt wurden geändert sind, in der Form, dass
der Gläubiger tatsächlich richtig drauf steht.

Das Ganze in Sachsen wo der MDR ... entsprechend mit allen Angaben und an den scheinbar richtigen Stellen drauf stand.
Das war am Do. letzte Woche und das Vollstreckungsersuchen noch relativ aktuell.
Das bedeutet, dass die Formfehler tatsächlich weniger werden oder auch vollständig behoben sind.


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PersonX hat bereits mindestens 1 Vollstreckungsersuchen gesehen, wo die Angaben, welche durch das LG Tübingen bemängelt wurden geändert sind, in der Form, dass
der Gläubiger tatsächlich richtig drauf steht.

Das Ganze in Sachsen wo der MDR ... entsprechend mit allen Angaben und an den scheinbar richtigen Stellen drauf stand.
Das war am Do. letzte Woche und das Vollstreckungsersuchen noch relativ aktuell.
Das bedeutet, dass die Formfehler tatsächlich weniger werden oder auch vollständig behoben sind.

Genau das war zu erwarten.


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Irgendwann demnächst werden die aber von den Unsummen an Zwangsgeldern jemanden einstellen der lesen und schreiben kann, dann sind die Titel korrekt und werden auch volstreckt werden.
Mit den Unsummen an Zwangsgeldern sollte es doch auch möglich sein , die ach so wichtigen Bescheide nachweislich zugestellt zu bekommen.
Solange man seinen Widerspruchsbescheid nicht nachweislich erhalten hat , fehlt doch damit trotz aller Lernfähigkeit der Dummfunker in der Erstellung von Bescheiden immer noch eine entscheidende Voraussetzung zur Vollstreckung.
Mein Nachbar fährt mit dieser Strategie ganz gut und konnte so bereits eine Vollstreckung vor einem halben Jahr erfolgreich abwehren. Seitdem lassen ihn die Dummfunker "vorerst" in Ruhe und überlegen wohl ob der Widerspruchsbescheid nicht doch höherwertig zugestellt werden sollte.
Zum Klagen wäre doch dann immer noch Zeit ...
Warum sich denn zusätzlich zum Zwangsbeitrag auch noch deren angedachten Rechtsweg als weiteren Zwang aufdrängen lassen ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Ja, das ist derzeit auch möglich. Dann darf man aber nicht erst widersprechen, denn damit bestätigt man den Erhalt des Bescheides, siehe erster Beitrag von Widerstand.


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  • Cry for Justice
Ja und , wenn mein Nachbar keinen Widerspruchsbescheid erhält  ;D (oder erhalten will) , wie will er dann wissen (wissen müssen) ob dieser "positiv"  ;) oder negativ  :( beschieden wurde ?
Ohne diese wichtige Mitteilung weiß er doch nicht , wie er sich weiter verhalten soll.  :o
Er würde doch dann von einer Klage absehen , wenn seinem Widerspruch statt gegeben wurde.  ;D ;D ;D


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, mit einem nachweislich zugestellten Beitragsbescheid können die vollstrecken.


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  • Cry for Justice
Nein , so einfach geht´s nun auch wieder nicht !
Dann kann man den Widerspruch als Rechtsmittel doch gleich ganz sein lassen !
Theoretisch kann man viel können , wollen , möchten ...
Die Praxis wird leider noch von zu vielen gescheut , und das ist deren einziger Vorteil , leider .
Ich habe den Verarsche-Affentanz dieser Möchtegerneintreiberfuzzis langsam satt !


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Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Gegen Zwangsfinanzierung
auf diesen Brief nicht zu reagieren und den Vollstreckungsbescheid abwarten, um dann eher gegen diesen vorzugehen?

Aus meiner Sicht bessere Vorgehensweise


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Fiktiv

Fall A
BS/LRA:Beitragsbescheid "B1"
Person A: Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung "W1" ->
-> kann nicht ohne Reaktion und Entscheidung über die Aussetzung vollstreckt werden
-> deshalb sollte die Antwort der LRA ein Widerspruchsbescheid "WB1" sein, denn
-> mit dem Widerspruch "W1" ansich ist klar, dass der Beitragsbescheid "B1" auch bei Person A angekommen ist

LRA -> es folgt der Widerspruchsbescheid "WB1"
Person A -> keine Reaktion auf "WB1" ->
es folgt die Vollstreckung "GV1"

diese "GV1" könnte nur abgewendet werden, wenn der Widerspruchsbescheid "WB1" nicht nachweislich zugestellt wurde
-> das ist jedoch das Problem, der Einwurf von "WB1" könnte für Person A nicht erkennbar unter Zeugen durchgeführt werden -> ergo folgt daraus keine Klage einzureichen ist schlecht, weil Person A nicht sicher sein kein, ob "WB1" nachweislich zugestellt wurde oder wie die Zustellung abgelaufen ist

Fall B
BS/LRA:Beitragsbescheid "B1"
Person A: Widerspruch ohne Antrag auf Aussetzung "W1o" ->
-> kann auch ohne Reaktion und Entscheidung über die Aussetzung vollstreckt werden
-> eine Abwehr würde vielleicht möglich, wenn vor Gericht der Antrag auf Aussetzung gestellt wird.
 
Fall C
BS/LRA:Beitragsbescheid "B1"
Person A: Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung "W1" ->
-> kann nicht ohne Reaktion und Entscheidung über die Aussetzung vollstreckt werden
-> deshalb sollte die Antwort der
LRA ein Widerspruchsbescheid "WB1" sein, denn
-> mit dem Widerspruch "W1" ansich ist klar, dass der Beitragsbescheid "B1" auch bei Person A angekommen ist

LRA -> es folgt der Widerspruchsbescheid "WB1" an Person A
Person A -> keine Reaktion auf "WB1" ->
es folgt die Vollstreckung "GV1" durch LRA
diese "GV1" kann nicht mehr abgewendet werden, wenn der Widerspruchsbescheid "WB1"  nachweislich zugestellt wurde, die Gefahr dabei ist, das Person A nicht sicher sein kann, wie dieser Nachweis entschieden wird, das kann mit dem entsprechenden Richter zum Nachteil für Person A ausgehen

PersonX kann nur weiterhin raten, mit Erhalt eines "WB1" Klage einzureichen.


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Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen.
Ihr seid Vorbild für jede Community!

Person A wird entsprechend handeln.


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