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Autor Thema: GEZ-Zwangsanmeldung für Keller einer Mietwohnung  (Gelesen 3285 mal)

L
  • Beiträge: 1
Hallo,

ich möchte hier einen sehr speziellen Fall "diskutieren":
Person A übernachtet vorübergehend im nicht-mitvermieteten Kellerraum einer auf Eigenbedarf gekündigten Mietwohnung. Der Kellerraum hat Tageslicht über eine Böschung und gehört laut Teilungserklärung zur Wohnung. Person A wird nun zwangsangemeldet und kennt die Beitragsnummer für diese Wohnung nicht da den Beitrag Mieter zahlt. Eine Übereinkunft mit Mieter ist praktisch unmöglich wegen Weigerung auszuziehen und da sehr bald eine Räumungsklage erfolgt.
Wie sollte sich Person A in so einem Fall verhalten?

Vielen Dank für etwaige Antworten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2015, 09:53 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.999
vielleicht zahlt der Mieter ja auch nicht ;-)

so oft kann man das gar nicht wiederholen: "Einfach für alle"

Nun ja, Person A hat ein Problem mit dem "Innenverhältnis der Wohnung", das ist dem BS/LRA aber völlig egal, die wollen insgesamt nur 1 mal Kohle je Wohnung. Und von wem ist dabei völlig egal.

Einfach mal beim BS/LRA nach den anderen Nummern, welche zu dieser Wohnung bereits zugeordnet sind fragen, normal müssten die doch auch Auskunft zu gespeicherten Wohnungen gegeben können. Also eine Datenanfrage erheben.

Oder eine Auflistung der Personen A,B .. Z aufstellen, wer alles zur Wohnung gehört und entsprechend rückfragen beim BS/LRA.

Das Ganze sollte auch ohne die Beitragsnummer möglich sein, wenn das nicht online gemacht wird, denn dort ist diese Nummer wichtig aber einfach Formlos per FAX oder Brief machen.
Und genau auflisten was wie zusammen gehört.

z.B.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit liste ich Ihnen alle zur gleichen Wohnung Adresse
xxxx
gehörenden Personen auf.
Person A
Person B
(sofern noch mehr zu der Wohung gehören
Person C)
Bitte legen Sie entsprechende Einzelkonten zusammen und senden mir eine Bestätigung.

Mit freundlichen Grüßen

Person A oder B


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2016, 22:42 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Wie PersonX sagt. Wenn Bescheid kommt, widersprechen, klagen, der Fall dem Gericht bekannt machen. Es ist sehr wichtig klar zu machen, dass man gegen seinen Willen zu Gesamtschuldner mit Leuten gemacht wurde, mit denen man einen Vertrag nicht (mehr) schließen würde.

Außerdem ist der Keller nicht zu Wohnzwecken, es ist keine Wohnung, wenn man es nicht als Teil der Wohnung betrachten will. Person A ist wie ein Obdachloser, und da kann er vielleicht den Gleichheitssatz geltend machen.


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  • IP logged

s
  • Beiträge: 516
Person A übernachtet vorübergehend im nicht-mitvermieteten Kellerraum einer auf Eigenbedarf gekündigten Mietwohnung. Der Kellerraum hat Tageslicht über eine Böschung und gehört laut Teilungserklärung zur Wohnung. Person A wird nun zwangsangemeldet und kennt die Beitragsnummer für diese Wohnung nicht da den Beitrag Mieter zahlt. Eine Übereinkunft mit Mieter ist praktisch unmöglich wegen Weigerung auszuziehen und da sehr bald eine Räumungsklage erfolgt.

Die Geschichte verstehe ich nicht.

Warum übernachtet A im Keller? Warum ist A an der Adresse gemeldet, wenn er dort gar keine Wohnung hat? In welcher Beziehung steht A zum Mieter der Wohnung? Wer hat wem gekündigt?

Streng genommen wäre der Keller eine eigene Wohnung gemäß § 3 RBStV, für die A zahlen müsste. Es sind abgeschlossene Räumlichkeiten, die zum Schlafen genutzt werden. Der Zugang ist direkt vom Treppenhaus oder einen Vorraum möglich, ohne dabei eine andere Wohnung betreten zu müssen.


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  • IP logged

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Ich buddle mal aus. ;-)

Streng genommen sind Kellerräume im Regelfall nicht zum Wohnen geeignet da sie landesbaurechtlich nicht als Wohnung zulässig sind.

Raumhöhe, Größe der Fenster ....

Das Killerargument wäre jedoch:

Zitat
§ 3
Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Hier hilft nur noch der nicht vorhandene eigene Eingang .... also gemeinsames Treppenhaus und Einzeltüren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2016, 22:44 von Bürger«

G
  • Beiträge: 380
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV: "Wohnung ist ... jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen ODER Schlafen geeignet ist ODER genutzt wird ..."


hieße: Rundfunkbeiträge sind auch für einen Raum zu zahlen, der zwar nicht bewohnt, in dem aber geschlafen wird;

hieße weiter: auch für reines Schlafen (keinerlei "wohnen" -> ODER) ohne bewussten Rundfunkkonsum muss gezahlt werden.

Passt auch nicht zu § 2 Abs. 2 RBStV: "Inhaber einer Wohnung ist ... Person, die die Wohnung selbst BEWOHNT." (also nicht nur schläft).

Und die Bezugnahme auf eine reine "Eignung" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV bzw. das reine "schlafen" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV kann als Argument für die Gleichheitswidrigkeit bzw. Sinnwidrigkeit herangezogen werden -> die Wohnung / der Schlafraum an sich soll verantwortlich für die Verpflichtung zur Zahlung sein.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

  • Beiträge: 3.235
Nicht nur die Wohnung, sondern jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Schlafen oder Wohnen geeignet ist oder genutzt wird, löst bei deren Inhaber die Zahlungspflicht aus. Damit ist ein unbewohnbarer Keller eine Wohnung im Sinne des RBStV, wenn dort jemand schläft, auch wenn dort eigentlich niemand wohnen oder schlafen kann. Wenn im Treppenhaus jemand schläft, ist das Treppenhaus eine Wohnung im Sinne des RBStV. Dann muss man durch diese Treppenhauswohnung, um zu den anderen Wohnungen zu gelangen, die dann deshalb keine Wohnungen mehr sind. Wer für das Treppenhaus zahlt, ist nicht im RBStV definiert, wenn man nicht dessen Inhaber ist.
Es mag absurd klingen, aber so ist das Gesetz tatsächlich. Wie die sich da rausreden wollen, darüber beraten die Justiziare offensichtlich seit 4 Monaten anhand einer Klage, die noch viel mehr absurditäten aufgedeckt hat  >:D


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  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Köstlich!!
Am besten noch alle Merhfamilienhäuser als WG postulieren und dadurch der GEZ den Stinkefinger zeigen  ;D
Das habe ich auch in der Klage angekreidet... Wer und wie von den Anstalten soll das Treppenhaus als Sondereigentum deklarieren und dafür die Gebühren einmal verlangen, aber alle anderen Bewohner müssten ja nichts mehr zahlen...


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