Person A hat sich im Aug. 2010 an der Haustür per Registrierungsformular bei der GEZ/Beitragsservice angemeldet.
Der Durchschlag des Fomulares liegt der Person A vor, gewünschte Zahlungsweise wurde angegeben mit Einzelüberweisung/Barzahlung.
Als Hinweis zur Zahlungsmethode steht "Rechnung der GEZ abwarten".
Im März 2014 erhielt die Person das erste Schreiben der GEZ/Beitragsservice, darin wurde die Behauptung aufgestellt das die Person auf dem Postweg nicht zu erreichen sei.
Das Beitragskonto A wurde im Nov. 2010 angebl. aus techn. Gründen geschlossen und Beitragskonto B im Dez. 2010 eröffnet.
Nun fordert die GEZ/Beitragsservice sämtliche Beiträge beider Konten.
Die Person A antwortete umgehend auf dieses erste Schreiben und stellte folgende Forderung.
Einen Nachweis für die Unzustellbarkeit, da sich weder Adresse noch Name der Person A nachweislich verändert haben.
Außerdem verwies die Person auf
§7 des
RBStV in dem die Verjährung nach BGB geregelt ist.
Die Antwort der GEZ/Beitragsservice fiel folgender Maßen aus. (gekürzt auf die relevante Begründung)
"Die Höhe der/des Rundfunkgebühren/Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit sind gesetzlich geregelt (§8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und §4 Absatz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und §7 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Daher muss der Beitragsschuldner den Beitrag auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen."
Desweiteren bat die Person A um eine Aufschlüsselung der geforderten Summe da diese nicht nachvollziehbar ist.
Die Person A hat bis zum heutigen Tag weder nachvollziehbare Berechnungen noch Nachweise über die Unzustellbarkeit erhalten.
Seit Dez. 2014 flattern nun die Festsetzungsbescheide ins Haus.
Den Festsetzungsbescheiden wurde Widersprochen.
Nun die Fragen an die Mitglieder diese Forums:
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die GEZ/Beitragsservice in Bezug auf die Nachweisbarkeit der Zustellung von Schriftverkehr?
Ist hier die Verjährung nach BGB anwendbar?
Welche weiteren Maßnahmen können/sollten ergriffen werden um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden?
Kann oben geschildertes Verhalten der GEZ/Beitragsservice als Täuschungsversuch nach BGB §123 gewertet werden?
Ist ohne entprechende Nachweise seitens der GEZ/Beitragsservice deren Verhalten als Betrug nach §263 StGB zu werten?
bedanke mich im vorraus für jede Antwort.