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Autor Thema: Antwort des Gerichts auf Klage  (Gelesen 2954 mal)

S
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Antwort des Gerichts auf Klage
Autor: 11. Mai 2015, 07:03
Hallo,

nehmen wir an, dass Person X auf ihre Klage hin heute die Antwort vom Gericht bekommen hat (siehe Anhang). In der Klage hat sie nur geschrieben, dass sie ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt sehe, da sie darauf spekuliert hat, dass sie zu einer ausführlichen Erläuterung aufgefordert wird. Person X hatte berufsbedingt sehr sehr wenig Zeit um sich auch nur annähernd mit Gesetzen und Paragraphen zu befassen. Kommt diese Aufforderung noch?
Weiterhin hat sie gesagt, dass sie der Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zustimmt. Wieso muss sie sich dazu nochmal äußern?
Person X wird bald umziehen, da würde eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sehr gut passen. Hat das Nachteile?
Und was hat der Passus mit dem Berichterstatter auf sich?

Und kann es sein, dass das Gericht vergessen hat, die Klagenzustellung für den Beklagten zu beglaubigen? Kann Person X im Falle des negativen Ausgangs auf Formfehler pochen?

LG


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Re: Antwort des Gerichts auf Klage
#1: 16. Mai 2015, 02:14
Das Schreiben vom Gericht ist lediglich die Mitteilung darüber, daß die Klage bei Gericht eingegangen ist. Gleichzeitig wird das Aktzenzeichen des Verfahrens mitgeteilt. Dieses Aktenzeichen muß auf allen Schreiben an das Gericht angegeben werden, da andernfalls eine Zuordnung zu dem Verfahren nicht möglich ist und der Schriftsatz nicht beachtet werden kann.

Gleichzeitig übersendet das Gericht dem Kläger die Kopie der Mitteilung an den Beklagten darüber, daß eine Klage gegen ihn bei Gericht eingegangen ist. Der Klageschriftsatz wird dem Beklagten mit diesem Schreiben übersandt, gleichzeitig wird der Beklagte aufgefordert, auf die Klage zu erwidern.

Diese Schreiben sind übliches Procedere. Sie gehören in die Akten des Klägers, eine Reaktion hierauf ist aber nicht erforderlich. Erst wenn der Beklagte auf die Klage erwidert hat und dem Kläger diese Klageerwiderung vom Gericht übersandt wurde, kann der Kläger mit einem Schriftsatz zu der Klageerwiderung Stellung nehmen und den gegnerischen Schriftsatz angreifen und widerlegen - das PingPong der Schriftsätze beginnt.

Allerdings gilt vor dem Verwaltungsgericht der Grundsatz der Amtsermittlung. Dies bedeutet, daß das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und dabei auch Aspekte berücksichtigen muß, die die Parteien nicht vorgetragen haben. So erübrigt sich möglicherweise die Antwort auf die Klageerwiderung, sie kann aber sinnvoll sein, wenn die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ganz bestimmte Sachverhalte gelenkt werden soll oder der Kläger das Gericht auf ganz bestimmte Sachverhalte, Ungereimtheiten oder Sichtweisen aufmerksam machen will.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

S
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Re: Antwort des Gerichts auf Klage
#2: 29. Mai 2015, 21:01
Hallo,

vielen Dank für deine Antwort :) Person X hat diese Klageerwiderung kommentarlos vom VG zugesandt bekommen und fragt sich immer noch, wann denn das Gericht eine ausführliche Klagebegründung hören will... Wenn aber der Prophet nicht zum Berg kommt, muss der Berg halt zum Propheten. Deswegen will Person X auf die Klageerwiderung reagieren. Die GEZ hatte Zeit sich is zum 03.06. zu äußern. Was ist wenn die Klageerwiderungerwiderung von Person X nach dem 03.06. eingereicht wird?

Die GEZ behauptet, dass Person X seit dem 01.01.2014 als Beitragsschuldnerin für die Wohnung XYZ unter einer ominösen Beitragsnummer geführt wird. Das ist nicht der Fall, denn Person X ist Mitte 2014 innerorts umgezogen, somit stimmen die Wohnungsangaben (es wird nur die neue Wohnung genannt) nicht. Kann das irgendwie verwendet werden?

Weiterhin stehen noch foldende Punkte offen:
Zitat
Weiterhin hat sie gesagt, dass sie der Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zustimmt. Wieso muss sie sich dazu nochmal äußern?
Person X wird bald umziehen, da würde eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sehr gut passen. Hat das Nachteile?
Und was hat der Passus mit dem Berichterstatter auf sich?
Und kann es sein, dass das Gericht vergessen hat, die Klagenzustellung für den Beklagten zu beglaubigen? Kann Person X im Falle des negativen Ausgangs auf Formfehler pochen?

Person X hat in der Klage die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte aufgeführt. Können Grundrechte o.ä. noch herangezogen werden?


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Re: Antwort des Gerichts auf Klage
#3: 29. Mai 2015, 22:51
Es können immer noch nachträglich Verletzungen der Grundrechte aufgeführt werden. Wenn von der LRA die Klageerwiderung eingetroffen ist, können daraufhin neue Argumente eingereicht werden. Das wird auch zu empfehlen sein, weil die Klageerwiderungen meistens Zitate aus anderen Urteilen enthalten. Diese Urteile der Schande müssen selbstverständlich analysiert und angegriffen werden. Kann die Klageerwiderung hier eingestellt werden?
Die Übertragung auf einen Einzelrichter ist nicht zu empfehlen, man verzichtet sonst auf einige Rechte.
Der Kläger kann nicht auf Formfehler pochen, wenn die Klagenzustellung an den Beklagten nicht beglaubigt wurde, höchsten der Beklagte, wenn er verliert  >:D


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