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Autor Thema: Festsetzungsbescheid --> Widerspruch --> § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO  (Gelesen 3032 mal)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Leute,
Person X hat nun auch einen Festsetzungsbescheid  vom Beitragsservice erhalten.

Dazu verfasst Person X gerade einen Widerspruch. Nun hat Person X jedoch eine Frage bezüglich folgendem Passus aus der Rechtsbelehrung des Festsetzungsbescheids:

„Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist.“

Bedeutet dies, dass Person X den offenen Betrag trotz Widerspruch erst einmal Zahlen muss oder kann man im Widerspruch ebenfalls gegen den geschuldeten Betrag vorgehen?


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P
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Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

muss die vermeintliche Behörde zuerst diesen Antrag beantworten, solange  dazu keine Antwort vorliegt Geld einbehalten.
Die Antwort dazu erfolgt meist erst mit der Zustellung des Widerspruchbescheids.

Wichtig Widerspruch lang und mit persönlichen Gründen schreiben.

Wird das negativ beschieden, kann das auch vor Gericht widerholt werden, verursacht dort scheinbar Kosten und ist nicht immer zielführend, das kommt irgendwie aufs Gericht an ;-)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Für diese bereits mehrfach und ausgiebig behandelte Frage bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen mit Suchwortkombinationen wie "Aussetzung der Vollziehung" etc.

...diese liefert dann u.a.
Festsetzungsbescheid > Grundsatzfragen zur Vorgehensweise
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13008.msg87780.html#msg87780
Dann liest Person A stetig etwas von "Aussetzung der Vollziehung".
Wo und wie wird das gestellt?
...parallel mit dem Widerspruch - an die "Behörde" gerichtet.
Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
"Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!"

scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

...und insbesondere unbedingt noch generell eingehend einlesen - beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Umfangreiche Abhandlung zum Thema und im Vergleich/ in Abgrenzung zum (nur unter Umständen ggf. beim Verwaltungsgericht zu stellenden) Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" ("Antrag auf Eilrechtsschutz") u.a. unter
Die Aussetzung der Vollziehung
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2015, 19:48 von Bürger«
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