Hallo ich kann hierzu was aktuelles beisteuern:
Also ich habe die Untätigkeitsklage nach "Kretschmann"- Methode eingereicht. Mein Ziel war eigentlich folgendes:
1. Untätigkeitsklage einreichen
2. Widerspruchsbescheid endlich erhalten
3. Untätigkeitsklage in der Hauptsache (der Untätigkeitsklage) schließen, kosten zu lasten LRA
4. Erneut Klage als Reaktion auf Widerspruchsbescheid einreichen.
Hat aber beim VG Hamburg nicht funktioniert. Als Antwort auf mein Schreiben die Untätigkeitsklage nach Erhalt des Widerspruchbescheides zu schließen kam die Antwort:
Gemäß richterlicher Verfügung wird mitgeteilt, dass Sie eine Erledigung nicht allein auf die Untätigkeit beschränken können. Es steht Ihnen frei, das Verfahren unter Einbeziehung des Widerspruchbescheides hier fortzusetzen oder insgesamt eine Erledigungserklärung abzugeben
Also werde ich das Verfahren jetzt als Anfechtungsklage fortführen, wobei man mir nun natürlich hoffentlich gestattet eine ausführliche Begründung der Anfechtungsklage (Vor dem Wiederspruchsbescheid war es m.E. eine Untätigkeitsklage) nachzureichen in denen ich ausführlich auf die Ablehnung und die Ungültigkeit des Widerspruchbescheides eingehe.
Wie es sich nun bezgl. der Kostenfrage verhält, da es als Untätigkeitsklage startete, die eigentlich zu Lasten der LRA gehen muss, weiss ich noch nicht werde ich aber bald berichten können. Seit Klageeinreichung liegt noch keine Kostenrechnung vor.
Ich hoffe hiermit konstruktiv zur Besprechung des Themas beigetragen zu haben.