Hallo
Person A hatte Besuch vom GV, in der Zwangsvollstreckungssache:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 506X6 Köln, Aktz. XXX XXX XXX, Tel.: xxxx/5061-xxx
Der GV hatte in einem Umschlag zwei DIN A4-Blätter in den Briefkasten eingeworfen, als Person A die Tür öffnete hatte sich der GV kurz vorgestellt und direkt zur Zahlung aufgefordert.
Person A wollte wissen, um was genau es sich handelt. Der GV betonte, ob er vermerken soll, dass man einer Hausdurchsuchung nicht zustimmt.
Person A teilte mit, das man sich das Dokument in Ruhe durchlesen würde und sich dann melde. Der GV zog ohne sich zu verabschieden ab.
Vorgeschichte:
Person A lebt mit einer weiteren Person B in einer angemieteten Wohnung. Person A war nie bei der GEZ oder bei dem neuen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice angemeldet. Ebenso war Person B bisher nie dort angemeldet. Person A hatte bisher keine Post von GEZ oder ARD ZDF Beitragsservice erhalten.
Das Schreiben des GV umfasste zwei DIN A4 Seiten, das Anschreiben, einen Bogen zur Gütlichen Einigung ( Zahlungsplan ), als auch ein DIN A5-Blatt mit dem Aufdruck "Rundfunkbeiträge - Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung".
Was soll Person A tun? Das im Forum vorgefertigte Schreiben (
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.0.html ) an den GV absenden, obwohl in dem Beiblatt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zwei Punkte aus dem vorgefertigten Schreiben augenscheinlich nicht in Frage kommen.
Im Beiblatt sind folgende Textpassagen zu finden:
LG Dresden, Beschl. v. 20.10.2014 - 2T 791/14
"Das Vollstreckungsersuchen vom 04. April 2014 erfüllt diese Voraussetzungen:
Da das Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, dürfen Dienstiegel und Unterschrift fehlen ( §4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsVwVg )."
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LG Nürnberg Beschl. v. 26.08.2014 - 16T 4208/14
"Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig sein könne und somit nicht Gläubiger sein könne, so ist festzustellen, dass Gläubiger der Bayerische Rundfunk, vertreten durch den Intendanten, ist. Dies ist aus dem Vollstreckungsersuchen vom 01.03.2014 ersichtlich, das dieser eindeutig als Absender genannt ist. Bei dem Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio handelt es sich alleine um eine Postanschrift unter der der Bayerische Rundfunk dieser Art der Korrespondenz abwickelt."
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Gemäß Art. 7 Satz 3 AGStV Rundf. Jumedsch, Rundfbeitr. dürfen
" bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, (...) Unterschrift und Dienstsiegel fehlen."
Da die Vollstreckungsanordnung mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen vollautomatisch erstellt werden, sind sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig und vollstreckbar.
Das komplette Dokument kann hier gerne mit angefügt werden.