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Autor Thema: Wechsel von Zahlen auf Vorbehalt auf Einbehalten der Zahlung  (Gelesen 3095 mal)

s
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Hallo!

Person A hat in 2014 alle Rundfunk-"Beiträge" unter Vorbehalt gemäss Paragraph 813 BGB "Erfüllung trotz Einrede" gezahlt. Schreiben dazu, in dem Person A auch die Einzugsermächtigung widerrief, ist vom September 2013. Es entsprach in weiten Teilen dem Musterbrief von Akademie. Davor hat Person A die Beiträge einfach abbuchen lassen, da sie keinen Nerv hatte sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Person A ist jedoch davon überzeugt, dass die Beiträge so weder rechtens noch fair sind, und möchte dazu übergehen, die Beiträge zurückzuhalten, um durch Widerstand eine politische und/oder rechtliche Entscheidung zu dem Thema zu beschleunigen. Doch Person A ist auch eher ängstlich und sensitiv, lässt sich von Drohbriefen eher leicht einschüchtern, wie sich bei den Briefen der GEZ, ob sie denn nicht doch einen Fernseher betreibe, während sie nur ein Autoradio hatte, und bei einem Gaspreisprotest zeigte, wo sie immerhin Unterstützung durch einen Rechtshilfe-Fondshatte. Person A möchte es hinbekommen, möglichst wenig emotionale Energie an das Thema zu verschwenden, und sucht daher Sicherheit in ihrem Vorgehen.

Was ist in einem solchen Fall für Person A der nächste Schritt? Ich sehe immer wieder, wie es von vorne losgeht, aber nicht, wie es in einem solchen Fall weitergehen kann. Ich sehe mehrere Möglichkeiten:

1) Person A zahlt einfach nicht mehr, da die Zahlungsaufforderungen ja sowieso noch keine Beitragspflicht begründen und sie die Rechtmäßigkeit der Zahlungen in dem Schreiben Anfang September ja angezweifelt hat. Person A ignoriert alle weitere Schreiben, bis ein Beitrags-/Feststellungsbescheid oder ein anderer Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung eintrifft. Allerdings war dieses Schreiben nicht mehr Widerspruch betitelt.

2) Person A fordert einen Beitragsbescheid an und zahlt dann nicht mehr, bis dieser eintrifft.

3) Person A kündigt in einem Schreiben an, nun nicht mehr zu zahlen. Und zahlt dann nicht mehr.

4) Person A zahlt nur noch den Radiobetrag wegen gelegentlicher Nutzung des Verkehrsfunkes, wie sie es vor der Umstellung der Beitragsregelung auch gemacht hat.

5) Person A zahlt weiterhin unter Vorbehalt, weil sie sich zu unsicher fühlt.

Person A ist Variante 1 am liebsten, ist sich jedoch nicht sicher, ob das Vorgehen, ohne weitere Ankündigung einfach nicht mehr zu zahlen, so zulässig ist. Person A interessiert sich auch dafür, ob es eine Art Rechtshilfe-Fonds gibt, wie ihn der Bund für Energieverbraucher für Strom- und Gaspreis-Proteste anbietet. Person A denkt jedoch, die erste Instanz auch selbst bezahlen zu können. Darüber hinaus würde es allerdings schwierig. Person A fürchtet auch, dass sie durch das anfängliche Zahlen via Einzugsermächtigung und dann Zahlen unter Vorbehalt die Situation verkompliziert und schwieriger gemacht hat.

Falls dieser Fall schon irgendwo drin vorkommt, sorry. Ich hab einige Fundstellen für "unter Vorbehalt" gefunden und darunter nur ein Hinweis zur Begründung eines Widerspruchs, falls eine Person erst unter Vorbehalt zahlte und dann nicht mehr. Soweit ist es jedoch bei Person A noch nicht.


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G

Gast

Person A fürchtet auch, dass sie durch das anfängliche Zahlen via Einzugsermächtigung und dann Zahlen unter Vorbehalt die Situation verkompliziert und schwieriger gemacht hat.

Die Furcht ist unbegründet, denn für das Nichtzahlen des sog. 'Rundfunkbeitrags' gibt es keine Voraussetzungen. Es spielt also keine Geige ob A schonmal Forderungen auf welchen Weg auch immer bezahlt hat oder nicht.

Person A ist jedoch davon überzeugt, dass die Beiträge so weder rechtens noch fair sind, und möchte dazu übergehen, die Beiträge zurückzuhalten

Das ist doch schonmal ein guter Start für A und es ist auch für den späteren Verlauf gut, dass A in der Sache eine gewisse, vielleicht sogar schon begründete Überzeugung hat!

Für einen effektiven und von Rechtswegen abgesicherten Zahlungsboykott wäre erstmal die folgende Vorgehensweise notwendig:

a) keine Zahlung an den Beitragsservice / der Rundfunkanstalt leisten,
b) auf jeden eingehenden Beitragsbescheid bzw. auf jeden eingehenden Festsetzungsbescheid (die kommen automatisch irgendwann an, wenn man keine Zahlungen erbringt) bei der entsprechenden Rundfunkanstalt nachweislich fristgemäß einen Widerspruch inkl. 'Antrag auf Aussetzung' einlegen und
c) auf einen eingehenden Widerspruchsbeischeid beim im Rechtsbehelf angegebenen Gericht nachweislich fristgemäß Klage einreichen

... und außerdem ist der folgende Punkt ratsam um ...

möglichst wenig emotionale Energie an das Thema zu verschwenden

d) keine weitere Korrespondenz mit dem Beitragsservice / der Rundfunkanstalt tätigen (also auf jegliche andere Post wie Zahlungsaufforderungen usw. einfach nicht reagieren, nur abheften)

Falls dieser Fall schon irgendwo drin vorkommt, sorry.

Also ich habe nun nicht mitgezählt, aber das grundlegende Thema, wie ein Zahlungsboykott effektiv angegangen werden kann wurde hier gefühlt schon in 750 Threads durchgekaut.  :police:


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s
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Danke, Rundfunkgegner. Person A war vor allem der Übergang nicht klar, falls schon einmal auf Vorbehalt gezahlt wurde. Daher hilft Person A die Information weiter, dass es darauf nicht ankommt, ob die neue Gebühr schon gezahlt wurde oder nicht, es für die Zahlungsverweigerung also keine Voraussetzungen gibt.

Person A wird das so machen. Aber ggf. eben die entsprechenden Dokumente für den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung schon mal vorbereiten, um konstruktiv mit der Angst umzugehen, eine Frist verpassen zu können, vor allem wenn ein Bescheid-Datum nicht zu dem Datum passt, an dem Person A den Bescheid im Briefkasten findet, also ihn die Rundfunk-Anstalt nicht zeitnah versendet hat. Dann kann Person A gelassen das entsprechende Schreiben einfach als Dokument öffnen, drucken und ab damit. Ggf. natürlich mit einem Hinweis auf eine unstimmige Datierung, falls das dann so ist.

Person A wird sich zu dem Thema im Forum auch nochmal informieren. Da gab es ja einen Thread zu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2014, 14:23 von Uwe«

M
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Hallo,

angesichts der hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12144.msg83127.html#msg83127
gewonnenen Erkenntisse könnte es sinnvoll sein zunächst einen rechtsfähigen Bescheid von der LRA anzufordern gegen den dann Widerspruch erhoben werden kann. Kommt die LRA dem nicht nach, dürfen sie auf einem später erstellten Bescheid keine Säumniszuschläge geltend machen.
Siehe auch das Tübinger Urteil, welches in Revision ist:

LG Tübingen > Urteil LG Tübingen Az. 5T 81/14 vom 19.05.2014: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg72287.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11243.msg83318/topicseen.html?PHPSESSID=lmb3hh47q6nmg7pih5jegc26q5#msg83318 >> Säumniszuschläge

Kommentare willkommen!

M.


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