Es kommt in fiktiven Fällen vor das eine fiktive Person aus welchem Grund auch immer keine Versicherung an Eides statt abgeben möchte. Dem Gläubiger wird dazu ein selbst erstelltes Vermögensverzeichnis ( was alles! beinhaltet wie das amtliche Formular ) per Einschreiben zugesand. Im Falle der Aufforderung zur "Abgabe des Vermögensverzeichnisses unter Eid" wird beim Amtsgericht Vollstreckungserinnerung eingelegt.
Vorlage Vermögensverzeichnis / Vorlage Vermögensverzeichnis selbsständige / Merkblatt hier:
http://ul.to/ui06lf64bzw.
http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdfDas Vermögensverzeichnis kann natürlich auch ohne dieses Formular (formlos) erstellt werden.
Jedoch sollten alle Informationen ( die für den Gläubiger von Belang sind ..vorhanden sein....)
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Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000
Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift
Ort, den 20.04.14
In der Zwangsvollstreckungssache
des – vermeintlichen Gläubigers xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
gegen den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein. Das Vollstreckungsgericht ist das zuständige Amtsgericht § 764 ZPO.
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Begründung:
Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird hiermit bestritten.
Gleichzeitig stelle ich hiermit einen Antrag auf Vollstreckungsschutz § 765 a Abs.1 ZPO
Ich beantrage anzuordnen das die Zwangsvollstreckung einzustellen ist.
Begründung:
Dem Gläubiger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Vermögensverhältnisse vollständig bekannt sind und die Abgabe der amtlichen eidesstattlichen Versicherung definitiv zu keinen neuen Erkenntnissen führen kann.
Baumbach/Lauterbach 58.A RdNr. 7 zu § 900 ZPO; BVerfG 48, 401 LG Köln MDR 87, 944 !
Ebenfalls, LG Frankenth Rpfleger 81, 363 und LG Köln Rpfleger 87, 511!
Der Gläubiger hat die sichere Kenntnis von meinen Vermögenswerten.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Ihm nicht angezweifelt.
Die völlige Aussichtslosigkeit jedweder Vollsteckung sind dem Gläubiger bekannt.
Die Forderung des Gläubigers nunmehr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu forderen ist rechtsmißbräuchlich.
Er will damit auf mich nur Druck ausüben. Dies gelte um so mehr, da ich mich nicht weigere Fragen zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerprozessual zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wirken nicht auf die Person des Schuldners,
sondern auf sein Vermögen ein. (Real- oder Vermögensvoll-streckung).
Beweis: Ich habe am xxxxxxxxx dem Gläubiger ein Vollständiges Vermögensverzeichnis per Einschreiben zukommen lassen. Es handelt sich hierbei nicht nur um die Glaubhaftmachung bestimmter Tatsachen zur Vermögenslage sondern
dieses Vermögensverzeichnis erstreckt sich auf alle Vermögenswerte mit der angabe eventuell anfechtbarer Rechtsgeschäfte.
Der Gläubiger kennt vorhandenes Aktivvermögens einschließlich Forderungen.
Verkäufe an eine nahe stehende Person innerhalb der letzten 2 Jahre und
die in den letzten vier Jahren vorgenommenen Schenkungen sind Ihm ebenfalls bekannt.
Das Aktivvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände und Rechte von mir, beispielsweise Miteigentum, Anwartschaften, Sicherungseigentum, Renten, Arbeitseinkünfte, Unterhaltsansprüche, geldwerte Mitgliedschaftsrechte.
Für Forderungen sind deren Grund und Beweismittel angegeben. Bei körperlichen Sachen ist deren Aufbewahrungsort angegeben.
Es befinden sich auch Sachen, die offensichtlich unpfändbar sind (§ 811 ZPO) in dem Verzeichnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn beispielsweise der Gläubiger die Vermögenslage des Schuldners sicher kennt . BVerfG - 1 BvL 34/80 vom 9.10.1982
(vgl. LG Stade DGVZ 1999, 8; LG Berlin Rpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln MDR 1987, 944; LG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm-ZPO/Eickmann 2. Aufl. § 807 Rn. 21 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rn. 8; Gottwald aaO § 807 Rn. 7 ff; § 900 Rn. 8; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1135; Schuschke/ Walker aaO § 807 Rn. 7; Schnigula,
Das Offenbarungsverfahren -Darstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff; Koch, Offenbarungseid und Haft S. 59 f; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro 1987, 647, 648 f; vgl. auch LG Itzehoe Rpfleger 1985, 153).
Vorsorglich möchte ich auf folgendes verweisen:
Die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme ist erkennbar aussichtslos da ich offensichtlich die Forderung des Gläubigers nicht befriedigen kann. Deswegen müssen
die vorbereitenden Akte der Haftandrohung und der Verhaftung unterbleiben.
Hierzu verweise ich auf Beschluß vom Bundesverfassungsgericht (1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80) vom 19.10.1982 Orientierungssatz: Bei feststehender Leistungsunfähigkeit des Schuldners ist ZPO § 901 nicht anwendbar.
Aus den bereits genannten Gründen ist es nicht mein freier Wille eine "Versicherung an Eides statt" bei einem Gerichtsvollzieher abzugeben.
Eine solche Willenserklärung (§ 38 BeurkG Abs. 1) könnte nur durch Drohung, Nötigung und Erpressung erzwungen werden.
Vorsorglich wird hiermit dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht deutlich der Willensmangel und der Mangel der Willensentschließung zur Abgabe einer "Versicherung an Eides statt" erklärt. Eine derartige Willenserklärung erkläre ich schon jetzt, von Anfang an, als nichtig (§ 123 BGB , § 124 BGB , § 116 BGB, § 118 BGB).
Der Erklärungsempfänger weiß damit nach § 116 BGB S. 2 positiv, dass die Willenserklärung nicht ernst gemeint wäre.
Anlagen: 1. Vermögensverzeichnis , 2. Nachweis der Zustellung an den Gläubiger