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Autor Thema: GEZ 2.0 – Kampf gegen Textbausteine und Allgemeinplätze (von Bernd Höcker)  (Gelesen 5562 mal)

v
  • Beiträge: 1.202
Zitat
Hier ein Text, den Sie kopieren, und so wie er ist oder in beliebigen Abwandlungen in Ihren Schriftsätzen einfügen können:

Ich kritisiere, dass der Beklagte auf meine ganz konkreten Vorhaltungen lediglich mit bezugslosen Textbausteinen geantwortet hat. Dies ist ermessensfehlerhaft und führt nicht dazu, meine Argumente zu entkräften. Die Behörde kann ihr Ermessen nur ausüben, wenn sie den Einzelfall betrachtet. Und damit vertragen sich standardisierte, vorgefertigte Sätze nicht unbedingt. Es gibt allerdings in Massenverfahren viele identische Fälle, die man auch identisch behandeln kann. Aber dann muss die Behörde bei der Auswahl ihrer Textbausteine erkennen lassen, dass sie alle Aspekte des Einzelfalls gesehen und richtig gewichtet hat. In diesem Fall ignorierte der Beklagte wichtige Argumente einfach.

http://info.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/hintergruende/deutschland/bernd-hoecker/gez-2-kampf-gegen-textbausteine-und-allgemeinplaetze.html;jsessionid=4D9D1FE70273E766149651ADC42DB4CD


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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v

vmp

  • Beiträge: 94
Das sollte ziemlich irrelevant sein. Person A hat hier von Fällen gelesen, in denen nicht mal jemand von der Beklagtenseite in der Verhandlung auftauchte und der Richter es akzeptiert hat, weil tatsächlich egal ist, was der Beklagte vorträgt. Der Richter muss sich wohl sowieso mit dem Thema soweit auseinander setzen, dass er eine Entscheidung treffen kann, dabei spielt allerdings das was der Beklagte vorträgt nur eine untergeordnete Rolle.

Entsprechend dürfte dann auch egal sein, was/wie die LRAs auf Klagen antworten. Was mich viel eher wundert, wieso brauchen die für immer die gleichen Textbausteine dennoch >1 Monat um auf die Klagebegründung zu reagieren. Haben die da echt nur 1 Männel sitzen?


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v
  • Beiträge: 1.202
Das halte ich insofern nicht für irrelevant, da das einen weiteren Angriffspunkt gegen den Widerspruchsbescheid darstellt.


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T
  • Beiträge: 12
Ich halte das auch nicht für irrelevant!

Das VG ermittelt den Sachverhalt von Atms wegen, sog. Ermittlungsgrundsatz. Dieser Ermittlungsgrundsatz hat m.E. jedoch dort seine Grenze, wo der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Das Gericht wäre dann gehalten, dem Sachvortrag des Klägers zu folgen.

VG, Thomas


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Mit den Textbausteinen wird auch noch ein weiterer Faktor deutlich:

Die LRAs haben klammheimlich, zur schnelleren "Abbügelungsbearbeitung" der Widersprüche gegen die Bescheide, die erste Stufe mit rechtlicher Bedeutung (Widerspruchsbescheide) in den Beitragsservice verlegt. Da der BS ja nicht rechtsfähig ist, ist das schon mal zweifelhaft.
Informationen über die rechtliche Grundlage dafür, dass Mitarbeiter des BS rechtsrelevante Bescheide unterschreiben dürfen habe ich Ende letzten Jahres beim BS angefordert aber noch keine Antwort erhalten.

Die Widersprüche werden "halbautomatisch" bearbeitet, der Widerspruchsbescheid wird mit Textbausteinen versehen, die in etwa zum Widerspruch passen (sollen), dann werden sie in der BS-internen Abteilung "Recht und Personal" händisch abgezeichnet, und zwar nachweislich nicht getrennt nach LRAs! Was dann auch datenschutztechnisch fragwürdig ist.

Erst nach Erhebung der Klage agieren die jeweiligen LRAs anscheinend wieder getrennt voneinander ohne Hilfe des BS und beauftragen externe Anwälte für die weitere Bearbeitung.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T
  • Beiträge: 334
Es ist sehr zu bezweifeln, dass die Rundfunkanstalten - und dementsprechend noch mehr zu bezweifeln, dass ihre nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft - zu hoheitlichem Handeln berechtigt sein können.

Die permanente Verwendung von Textbausteinen, die kaum auf das Bezug nehmen, was die vermeintlichen "Beitragsschuldner" vorbringen, bestärken die Zweifel nochmals. So wie bereits bezweifelt werden kann, dass die vom "Beitragsservice" ausgestellten Schreiben rechtmäßige Verwaltungsakte darstellen, eben so kann bezweifelt werden, dass ein vom "Beitragsservice" im Namen der LRA erstellter aber lediglich mit Textbausteinen agierender sogenannnter Widerspruchsbescheid den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz genügen kann. Die mehr oder minder ungeprüfte Verwendung von Textbausteinen mag daher als Indiz genommen werden, dass hier nicht eine zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde gemäß Verwaltungsverfahrensgrundsätzen agiert, sondern nur ein von wirtschaftlichen Interessen geleiteter Inkassobetrieb.


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a

abzocke1

die verwendeten Textbausteine der GEZ 2 führen zur Verwirrung in der Bevölkerung
zu mal  ich mir nicht sicher bin das diese überhaupt von der GEZ 2 stammen ?
ich nehme diese Schreiben aus diesen Grund schon lange nicht mehr Ernst 
und schmeiße  diese dahin wo es hingehört in den Müll,
es  gibt kein Gesetz wo steht das man ein Wirrwarr von Text Kram und was nicht unterschrieben  ist   Ernst nehmen muß.
ich werde mich hüten auf irgendwas zu reagieren oder was zu bezahlen
, was ich A nicht bestellt habe und B nicht angefordert habe,  denn nachher heißt es ,“Sie haben doch selber schult „  das Geld ist weg oder das Giro Konto wurde geplündert  weil anderen an die Daten kamen .
die Telefonnummer der GEZ Köln ist überlastet und nicht Erreichbar so das man nicht ein mal Nachfragen darf.
Fakt  ist offenbar das die GEZ 2 maßlos überfordert ist und nicht alle Schreiben lesen kann bei der Masse um so mehr Leute dahin  schreiben um so mehr Widerspruch ein legen um so mehr arbeit haben die
das nimmt  die GEZ 2 aber  nicht  aus der Haftung .


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2015, 16:27 von abzocke1«

J
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Es ist sehr zu bezweifeln, dass die Rundfunkanstalten - und dementsprechend noch mehr zu bezweifeln, dass ihre nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft - zu hoheitlichem Handeln berechtigt sein können.

Die permanente Verwendung von Textbausteinen, die kaum auf das Bezug nehmen, was die vermeintlichen "Beitragsschuldner" vorbringen, bestärken die Zweifel nochmals. So wie bereits bezweifelt werden kann, dass die vom "Beitragsservice" ausgestellten Schreiben rechtmäßige Verwaltungsakte darstellen, eben so kann bezweifelt werden, dass ein vom "Beitragsservice" im Namen der LRA erstellter aber lediglich mit Textbausteinen agierender sogenannnter Widerspruchsbescheid den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz genügen kann. Die mehr oder minder ungeprüfte Verwendung von Textbausteinen mag daher als Indiz genommen werden, dass hier nicht eine zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde gemäß Verwaltungsverfahrensgrundsätzen agiert, sondern nur ein von wirtschaftlichen Interessen geleiteter Inkassobetrieb
.

Stimme ich vollkommen zu. Wir sind Laie und als solche verstehe wir einiges nicht.Es würde auch mal gefragt ob Beitragservice eine Firma ist oder eine Bürogemeinschaft der ARD ZDF und Deuschlandradio. Soweit ich die Gesetze verstehe, kann (darf) ich auch annehmen, dass es sich um eine Firma handele.

Haftung in einer Bürogemeinschaft
Die rechtliche Seite einer Bürogemeinschaft bedarf bereits im Vorfeld einer eindeutigen Klärung. Da es im Wesentlichen um die Teilung der Kosten geht, muss sichergestellt sein, dass jeder der Partner auch in der Lage ist, seinen Beitrag regelmäßig zu leisten. Wichtig ist es auch darauf zu achten, wie die Bürogemeinschaft nach außen auftritt. Wenn tatsächlich jeder Partner für sich alleine arbeitet, dann muss dies auch in der Außenwirkung so dargestellt werden – ansonsten kann es durchaus sein, dass aus der reinen zweckdienlichen Bürogemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR wird. Dabei ist zu beachten, dass in einer GbR im Gegensatz zur Bürogemeinschaft auch eine gemeinsame Haftung gegeben ist. In der Bürogemeinschaft handelt und haftet jeder für sich selbst, und darum ist es besonders wichtig, dieses auch nach außen hin so darzustellen.
Beispielurteil - Zulässigkeit der Bürogemeinschaft von Anwälten mit Steuerberatungspartnerschaftsgesellschaft
Bei einer Bürogemeinschaft ist es dringend erforderlich, genau darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Bürogemeinschaft ausschließlich für sich selber tätig ist. Eine Entscheidung des BGH bestätigt, dass ein Rechtsanwalt zwar mit einer Steuerberatungsgesellschaft, die als Partnergesellschaft geführt wird, eine Bürogemeinschaft bilden kann. Der Rechtsanwalt darf jedoch kein Mitglied der Steuerberatungsgesellschaft sein. [BGH, 29.9.2003, AnwZ (B) 24/00 (AGH Baden-Württemberg)

Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer
Daraus ergibt sich das ARD, ZDF Deutschlandradio Beitragservice ein Unternehmen ist das eine  Umsatzsteuer – Identifikationsnummer besitzt.


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J
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Hier kann man genau so umgekehrt argumentieren. Da wir Zwangszahler keine Mitglieder (aber Teammitglieder) sind, dürfte ich annehmen, dass die Länder Mitglieder sind.

Wirtschaftlicher Verein §_22 BGB (F)

1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher (1) Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

2Die Verleihung steht dem Land (2) zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat (Köln).

Die Haftung für Verbindlichkeiten des nichtrechtsfähigen Vereins liegt gemäß § 54 S. 1 BGB bei den Mitgliedern, falls diese Verbindlichkeiten durch einen rechtmäßig für den Verein Handelnden entstanden sind. Diese Regelungen wurden von der Rechtsprechung geändert: so haften Mitglieder nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, außer wenn besondere Haftungstatbestände vorliegen.


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