Die Landesregierung M-V hat am 21.11.2014 den "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes" vorgelegt. Dieser enthält vor allem das Ansinnen, das bisherige Verbot der Wahlwerbung im privaten Rundfunk aufzuheben. Schon das ist bezeichnend für das Verhältnis Politik-Rundfunk.
Und ganz nebenbei flechtet man am Schluss eine Gesetzesänderung ein, die gar nichts mit dieser Frage zu tun hat. In Artikel 2 wird eine Änderung des § 111 VwVfG M-V vorgenommen. Bisherige Fassung:
§ 111 VwVfG M-V – Vollstreckung(4) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde
1. je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes und
2. die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten
zu zahlen. Dies gilt auch im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts, wenn die Vollstreckungsbehörde für diese vollstreckt.
Das soll nun wie folgt geändert werden:
In § 111 Absatz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V Seite 476), wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten."
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/KVD06-3486.pdfDie Landesregierung strebt also an, alleine den - ja so arg unterfinanzierten - ÖRR von nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten zu befreien. Die zuständige Politik organisiert also bewusst den Verzicht auf Einnahmen zu Gunsten der öffentlichen Hand.
Für mich ein weiterer, wenn auch kleiner, Beleg für die Filzokratie von Politik und ÖRR. Solche Vorgänge sollten wir immer und immer wieder an die Öffentlichkeit zerren.
PS: Könnte durchaus ein Hinweis darauf sein, dass es mit der Beitreibung von Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren doch nicht so rund läuft wie gedacht.