PersonX vermutet, Befreiung wurde beim BS versiebt oder nicht richtig zugeordenet (Zahlendreher) oder auf dem Postweg verloren gegangen, wenn die Befreiung nicht als Original markiert war wurde diese zudem auch physikalisch vernichtet, davor aber möglicherweise noch digitalisiert.
Bis 31.12.2014 besteht rückwirkend die Möglichkeit alles zu befreien. PersonA tut gut daran, beim Amt eine "Zweitausfertigung" der Befreiung schon mal zu holen, weil das ursprüngliche Schreiben
A) auf dem Postweg
oder
B) beim BS
verloren gegangen ist, so zumindest die Vermutung von Person A gegenüber dem Jobcenter.
Zusätzlich ein Schreiben erstellen, mit der Angabe, dass dem BS bereits am xx.xx.xxxx eine Befreiung angezeigt wurde und nach dem Bearbeitungsstand fragen.
Im gleichen Brief fragen auf welcher Grundlagen die Mahnung bestehen und dass nicht verstanden wird, wie Mahnungen trotz angezeigter Befreiung entstehen können, dazu noch ohne vorhergehende Briefwechsel.
Falls (so schnell geht es normalerweise ja nicht) ein GV sich meldet und das Geld einsammeln möchte bevor Person A das mit dem BS geklärt hat, kann Person A hoffentlich die Kopie vom Amt wegen der Befreiungsvoraussetzung vorweisen und erklären, dass das Orginal wahrscheinlich beim BS nicht richtig bearbeitet oder auf dem ersten Postweg verloren wurde, und Person A auch nicht verstanden hat, warum eine Mahnung ohne vorhergehende Briefe gekommen ist und bereits eine Klärung mit dem BS bezüglich des Verbleibs der ersten Befreiung aufgenommen hat und deshalb entsprechend mehr Zeit benötigt. Der GV wird das entsprechend nach Sichtung der Akten wahrscheinlich erkennen können, wenn nicht bliebe dann nur der Rechtsweg über Vollstreckungserinnerung etc. PersonX denkt soweit müsste es aber nicht kommen.