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Autor Thema: Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft; BS streitet Zugang Widerspruch ab  (Gelesen 3525 mal)

n
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Hallo,

fiktiver Fall:
Für Person A besteht seit Januar 2013 "Beitragspflicht", vorher Student und Bafög. Person A hat gegen den ersten eingegangenen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, allerdings keine Antwort erhalten. Der Widerspruch wurde von Person A nicht als Einschreiben verschickt.

Bis Oktober 2013 hat Person A keine weiteren Beitragsbescheide erhalten und auch keine Gebühren gezahlt. Im Oktober erging dann ein neuer Bescheid an Person A, auf den Person A nicht reagierte, woraufhin eine Mahnung an Person A zugestellt wurde. Person A legte Widerspruch ein, dieser wurde per Einwurfeinschreiben am 30.10.2013 zugestellt. Bis dato wartet Person A auf eine Antwort.

In der Zwischenzeit hat Person A zwei Schreiben von der Vollstreckungsbehörde der Stadt X erhalten. Da noch keine Antwort auf den Widerspruch vorlag, bat Person A bei der Vollstreckungsbehörde um eine Fristverlängerung die Person A auch gewährt wurde. Nach Ablauf der Frist war immer noch keine Antwort auf den Widerspruch bei Person A eingegangen. Allerdings ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsbehörde mit der Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Auf Grund dieses Schreibens der Vollstreckungsbehörde hat Person A Kontakt mit der GEZ aufgenommen, dort wurde Person A mitgeteilt, dass nie ein Widerspruch eingegangen sei, trotz Einwurfeinschreiben.

Person A hat nun das Problem, dass die Kosten immer weiter steigen (Pfändungsgebühr, Wegegeld, Abnahme Vermögensauskunft). Diese Kosten wären nicht entstanden, wäre eine Antwort auf den Widerspruch bei Person A eingegangen.

Wie sollte Person A nun weiter verfahren?

Grüße und vielen Dank,
nima


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2014, 08:58 von Bürger«

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Für Person A besteht seit Januar 2013 "Beitragspflicht", vorher Student und Bafög. Person A hat gegen den ersten eingegangenen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, allerdings keine Antwort erhalten. Der Widerspruch wurde von Person A nicht als Einschreiben verschickt.
Nicht als Einschreiben zu schicken, ist eben denkbar schlecht bei dubiosen Vereinen wie diesen.
Gäbe es evtl. Zeugen?

Im Oktober erging dann ein neuer Bescheid an Person A, auf den Person A nicht reagierte, woraufhin eine Mahnung an Person A zugestellt wurde. Person A legte Widerspruch ein, dieser wurde per Einwurfeinschreiben am 30.10.2013 zugestellt. Bis dato wartet Person A auf eine Antwort.
Ein "Widerspruch" auf eine Mahnung (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) auf einen nicht widersprochenen Bescheid dürfte faktisch keine Wirkung entfalten, da die Widerspruchsfrist des Bescheids (mit Rechtsbehelfsbelehrung) abgelaufen ist.

Auf Grund dieses Schreibens der Vollstreckungsbehörde hat Person A Kontakt mit der GEZ aufgenommen, dort wurde Person A mitgeteilt, dass nie ein Widerspruch eingegangen sei, trotz Einwurfeinschreiben.
Ist damit der Widerspruch gegen den ersten Bescheid gemeint - oder der "Widerspruch" auf die Mahnung nach dem nicht widersprochenen 2. Bescheid?
Welchen festgesetzten Betrag für welchen Zeitraum enthält die Mahnung?


Wichtig wäre evtl. noch zu wissen, welche Angaben Person A gegenüber dem Beitragsservice zwischenzeitlich mündlich und/ oder schriftlich gemacht hat.

Prinzipiell steht nämlich der Absender in der Nachweistpflicht, dass und wann etwas zugestellt wurde...
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Wenn diese also abstreiten, jemals einen Widerspruch (hier insbesondere den auf den ersten Bescheid) erhalten zu haben, stünde nämlich evtl. die Frage im Raum, ob deren ursprünglicher Bescheid nicht vielleicht ebenfalls nicht zugestellt wurde...? ;)

Insofern könnte Person A abhängig von den eigenen Umständen und mit etwas hineindenken in die Logik den GV evtl. mit einem Verweis auf den offensichtlich fehlenden Zustellnachweis noch etwas "beschäftigen" und vorzugsweise eine Rückgabe an den Beitragsservice erwirken...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2014, 09:19 von Bürger«
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Für Person A besteht seit Januar 2013 "Beitragspflicht", vorher Student und Bafög. Person A hat gegen den ersten eingegangenen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, allerdings keine Antwort erhalten. Der Widerspruch wurde von Person A nicht als Einschreiben verschickt.
Nicht als Einschreiben zu schicken, ist eben denkbar schlecht bei dubiosen Vereinen wie diesen.
Gäbe es evtl. Zeugen?
Zeugen dazu sind vorhanden. Der Arbeitgeber von Person A, der das Einschreiben freundlicherweise mit zur Post genommen hat.

Auf Grund dieses Schreibens der Vollstreckungsbehörde hat Person A Kontakt mit der GEZ aufgenommen, dort wurde Person A mitgeteilt, dass nie ein Widerspruch eingegangen sei, trotz Einwurfeinschreiben.
Ist damit der Widerspruch gegen den ersten Bescheid gemeint - oder der "Widerspruch" auf die Mahnung nach dem nicht widersprochenen 2. Bescheid?
Welchen festgesetzten Betrag für welchen Zeitraum enthält die Mahnung?
Damit ist der Widerspruch gegen die Mahnung gemeint. Es handelt sich um rund 275€ über einen Zeitraum von August 2011 bis Juni 2014

Wichtig wäre evtl. noch zu wissen, welche Angaben Person A gegenüber dem Beitragsservice zwischenzeitlich mündlich und/ oder schriftlich gemacht hat.
Person A hat mehrmals mit dem Beitrasservice per Telefon abgesprochen, dass ein korrekter Bescheid an Person A zugeht. Dies ist bis dato noch nicht geschehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 05:00 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.999
Mal zusammenfassend

BS/Rundfunkanstalt -> Bescheid 1
Person A -> Widerspruch 1 als Normalpost
BS/Rundfunkanstalt keine Reaktion

10/2013 BS/Rundfunkanstalt Bescheid 2
Person A keine Reaktion
BS/Rundfunkanstalt Mahnung
Person A Widerspruch 2 auf Mahnung mittels  Einschreiben
BS/Rundfunkanstalt keine Reaktion auf Widerspruch gegen die Mahnung

2x Post von GV
Person A Antrag Fristverlängerung bei GV
BS/Landesrundfunkanstalt bestreitet Widerspruch 2 erhalten zu haben

Das sind ein paar Fehler in Folge passiert.
Im Normalfall kommt vom BS zumindest auf den allerersten Widerspruch eine Art Mitteilung.
Diese ist scheinbar ausgeblieben.
An dieser Stelle hätte Person A erkennen können, dass der Widerspruch vielleicht nicht angekommen ist. 

Aber auf eine Mahnung kann sinnvollerweise kein Widerspruch erhoben werden. Hoffentlich hat Person A in diesem Widerspruch keine Angaben zu dem Erhalt von Bescheid 2 gemacht.

eine mögliche Lösung

Falls Person A keine mündlichen und schriftlichen Angaben zum Erhalt der Bescheide also Bescheid 1 und Bescheid 2 gemacht hat, sondern lediglich im Widerspruch 2 auf die Mahnung bezog, könne Person A den Erhalt des Bescheid 2 und des Bescheid 1 bestreiten und Vollstreckungserinnerung einlegen gegenüber dem GV, wegen fehlenden voraussetzungen, notfalls muss Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden.

Denn so wie es aussieht liegen keine rechtlich bindenden Widersprüche vor. Wollte Person A sich auf Widerspruch 1 berufen so würde Sie zumindest so eine Mitteilung benötigen, diese wird auf den ersten Widerspruch zumindest meist nach 14 bis 30 Tagen zugestellt.

Fragen

Streitet der BS/Landesrundfunkanstalt auch den Erhalt von Widerspruch 1 ab, falls ja, wird der BS oder die Landesrundfunkanstalt davon ausgehen können das der Bescheid dazu bei Person A angekommen ist. Hier bliebe nur noch die Vollstreckungsabwehrklage aus Sicht von PersonX. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2014, 20:00 von PersonX«

 
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