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Autor Thema: Festsetzungsbescheid. Eine etwas unübliche Antwort  (Gelesen 5862 mal)

l
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Festsetzungsbescheid. Eine etwas unübliche Antwort
Autor: 19. November 2014, 19:32
Hallo zusammen,

mich würde folgendes interessieren: Angenommen Person B, die mit Person X befreundet ist, setzt ein Schreiben für ihn auf, weil Person X scheinbar sehr oft im Ausland unterwegs ist und wichtigere Dinge im Kopf hat, als die Briefe der GEZ zu sichten, die als einzige Briefe im Postkasten zu finden sind. Könnte ein hypothetischer Brief so aussehen?:

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Mitte April 2014 befindet sich Person X auf Reisen und ist bis voraussichtlich nächstes Jahr April unterwegs. Zwischendurch kommt er immer mal wieder für kurze Zeit nach Deutschland, um seine Aufenthaltserlaubnisse für das Ausland aufrechtzuerhalten. Er hatte mich gebeten dieses Schreiben für ihn aufzusetzen, als ich ihm eine Email über ihren Brief vom 1.11.2014 schrieb. Sie können ihn besser per Email als per Brief erreichen. Diese ist: personx@email.de.

Mit freundlichen Grüßen


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  • Cry for Justice
Der Beitragsservice und die LRAs verschicken m.E. ihre Post grundsätzlich nur per Briefpost.
Per Mail bestünde noch viel mehr die Gefahr , dass Post per Mail seinen Empfänger nicht erreicht.
Eine nachweisbare Zustellung per Mail ist m.E. "noch" nicht möglich.
Derzeit gibt es schon genug Probleme mit der Zustellung von gewöhnlicher Briefpost .
Selbst bei wichtigen Festsetzungsbescheiden erfolgt keine nachweisbare Zustellung !
Vielleicht wäre es eine Überlegung in dieser Richtung wert .
Bei einem sehr lange Zeit nicht genutztem Briefkasten können die unmöglichsten Dinge passieren ,
zu Silvester zum Beispiel könnte der Inhalt Opfer eines üblen China-Böllers werden.... ;D
Der fast ständige Auslandsaufenthalt ist doch sicherlich mit irgendwelchen Dokumenten nachweisbar .
Bei verstrichenen Fristen zu einem möglichen Widerspruch könnten diese letztendlich hilfreich sein .
Person X wird wohl nichts anderes übrig bleiben , als sich selbst mal in seiner knappen Zeit damit zu beschäftigen. Ansonsten wird Person X sicher vergeblich auf Post per Mail warten .



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2014, 07:26 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

M
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Eine nachweisbare Zustellung per Mail ist m.E. "noch" nicht möglich.

Unabhängig davon gibt es bereits ein Gerichtsurteil, dass auch eine vom Mailserver als Spam eingetufte und gelöschte E-Mail als zugestellt und damit rechtsverbindlich gilt.

Wenn ich das Urteil finde, poste ich es hier. Ich weiß gerade nur, dass es in Hamburg gefällt wurde.


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Der fast ständige Auslandsaufenthalt ist nicht mit Dokumenten nachweisbar, da sich Person x nur auf Reisen befindet, um die Welt zu erkunden, nicht aus beruflichen Gründen. Vielleicht hat Person x auch gar nicht vor, für längere Zeit nach Deutschland zurückzukehren oder vielleicht irgendwann mal in ein paar Jahren.

Hat jemand Erfahrungen mit solchen hypothetischen Aussagen gemacht?


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Hallo Laguna!

Also aus eigener Erfahrung heraus, kann ich sagen, dass die "Antragstellung", per Mail, durchaus möglich ist.
Dieser Antrag benötigt aber eine qualifizierte elektronische Signatur. (siehe "AGB" des BS.)

Das ist möglich durch E-Post-Brief, durch De-Mail oder ein zulässiges privates/öffentliches Zertifikat. (Für PDF-Datein, zum Beispiel.)
Bei allen Möglichkeiten gibt es allerdings im Vorfeld paar Hürden zu überwinden und dies sollte man etwas Recherchieren und sich dann für eine Variante entscheiden.
Alle Möglichkeiten sind anzusehen, wie ein Einschreiben, nur als E-Format! (Vorteil ist, dass es kostengünstiger, als die Papierform ist.)

Für DE-Mail, von GMX, müssen/sollten diverse Behörden und Einrichtungen in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sein. Damit wird sichergestellt, dass die DE-MAILS dort auch ankommen und gelesen werden können. Ist eine "Einrichtung" dort nicht gelistet, kann man aber trotzdem per DE-MAIL senden und wenn was nicht zugestellt werden kann, bekommt man eine Rückmeldung. (Die öffentliche Liste, ist bei GMX-DE-MAIL abrufbar.)
Die Antwortschreiben, des BS, erfolgen aber immer in Papierform.
Eine "Nachweisführung" ist durchaus möglich! Auch bei normalem E-Mail-Verkehr bekommt man immer eine Bestätigungs-/Eingangsmail, vom BS!
Beim BS, war das bisher kein Problem und wurde anerkannt.

Zusätzlich versehe ich meine PDF-Anhänge, mit eigenhändiger und zertifizierter Unterschrift. Alle PDF-Anhänge sind auch so eingestellt, dass sie nicht veränderbar sind. (Meta-Daten, etc.) Sie können nur ausgedruckt werden.

Wenn "A" sich über längeren Zeitraum, im Ausland aufhält, ist das sicherlich nachweisbar (Nachweis über Reisepasseintragungen) und irgendwo hatte ich auch mal ein Beispiel gelesen, wo sich jemand für 6 Monate vom BS befreien lassen hat. Grund war auch hier, private Auslandreisen, mit längerem Aufenthalt.
Sinngemäß stand da drin, dass man sich für den Zeitraum von bis abmeldet. Grund, Auslandsaufenthalt. Dann hat er das Antwortschreiben hochgeladen, in welchem ihm die Befreiung bestätigt wurde und die Beiträge, ab dem Datum "X", wieder auferlegt werden.
Ich persönlich habe nur die Erfahrung gemacht, mehrfach aus dienstlichen Gründen, ins Ausland zu gehen. Das wurde auch recht einfach gehandhabt. Dienstliches Schreiben, Dienstsiegel, Unterschrift und fertig. Schon war/wird man befreit. (Schreibe hier nur die Erfahrung, mit Singlehaushalt, nieder.)

Für eine Person "A" was aufzusetzen ist ja wirklich sehr nett und hilfreich aber wenn "A" schon plant und Kosten minimieren will, dann muss man sich im Vorfeld auch mit solchen Sachen auseinandersetzen. Unterschreiben muss er solche Sachen ja eh selbst und von daher wäre die Papierform wohl doch die bessere Alternative, wenn "A" sich jetzt eh schon im Ausland aufhält.

MfG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2014, 10:15 von novoderm«

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Vielen Dank für die Antwort.   :)

Mittlerweile ist es so, dass Person X unerwartet vorrübergehend in Deutschland ist, aber nicht mehr zum alten Standort zurückgekehrt ist. Person X hat sich nun eine neue Bleibe gesucht und wohnt in einem Büro, dass für befristete Zeit zur Verleihung steht. Ummelden darf sich Person X dort nicht, da die Leihfirma dies nicht gestatten würde. Person X hat alle Namen von den Briefkästen der alten Wohnung entfernt, ist aber noch dort gemeldet, da er sich wie gesagt nicht ummelden kann. Ist Person X verpflichtet, dort noch nach Post zu gucken bzw. gäbe es Konsequenzen, wenn er es nicht tut? Was würde passieren, wenn Bescheide oder sogar Schreiben vom Gerichtsvollzieher bei seiner alten Adresse nicht mehr ankommen könnten, weil der Postbote nicht weiß, wo er die Post hinterlassen soll?


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Die Post geht einfach zurück.
Sollte die Anmeldung an der aktuellen Wohnung bestehen bleiben, aber weder Klingelschild noch Briefkasten den Namen ausweisen, dann kann
 
irgendwann eine Ersatz Zustellung durch geführt werden.
Ist diese nicht möglich dann kann die öffentliche Zustellung im Amtsblatt veröffentlicht werden.

also zum nachlesen z.B. hier
http://www.schaer-info.de/kap4/kap4schnitt5/kap4schnitt5.htm

andere Themen hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10293.msg70392.html#msg70392
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9727.msg67199.html#msg67199

PersonX hat dazu hier bereits in einem Thema was geschrieben



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Ich habe versucht, das Thema mit dem Amtsblatt nachzuvollziehen, verstehe aber nicht, inwiefern, dies Person X schädigen könnte oder ähnliches. Vielleicht noch eine kurze Erläuterung bitte. Konnte weder durch die gegebenen Links, noch durch Wikipedia schlau werden. Danke.


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also
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14082.de
lesen
verstehen

was nach dieser Zustellung möglich ist
-> reagiert Person X nicht mit Widerspruch innerhalb der nötigen Frist, dann wird der Bescheid rechtskräftig, so zumindest ist das gedacht
-> ist es rechtskräftig -> kann das mittels Titel 30 Jahre lang verfolgt werden
-> sollte Person X irgendwann innerhalb der 30 Jahre sich mal wieder richtig anmelden -> kann es halt vollstreckt werden

PersonX hofft mal es ist jetzt verständlicher. Ob so eine öffentliche Zustellung erfolgen wird ist nicht vorhersehbar, in anderen Fällen gab es das jedoch bereits, selbst wenn die Personen im ausland waren. Einfach mal die Suchmaske des vertrauens öffnen und nach suchen


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Ist diese nicht möglich dann kann die öffentliche Zustellung im Amtsblatt veröffentlicht werden.
also zum nachlesen z.B. hier http://www.schaer-info.de/kap4/kap4schnitt5/kap4schnitt5.htm

Sehe ich nicht so, denn in dem obigen Link steht auch:
Die öffentliche Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn eine Vorschrift des mat. Rechts dieses ausdrücklich zulässt oder wenn es sich um eine Allgemeinverfügung handelt, deren direkte Bekanntgabe untunlich ist.

Und mir ist derzeit keine Vorschrift bekannt, wonach die Bescheide des BS öffentlich zugestellt werden dürfen. Zmahl sich für mich daraus
ein Widerspruch ergibt:

Wenn die Beitragspflicht von dem innehaben einer Wohnung abhängig gemacht wird, und Bescheide oder Zahlungsaufforderungen nicht
zugestellt werden können, weil der Empfänger dort unbekannt ist, spricht ja einiges dafür, dass er dort nicht anzutreffen ist, und es kann
dann auch davon ausgegangen werden, dass er dort keine Wohnung innehat.

Hier müsste man schauen, wann eine möglche Abfrage beim Einwohnermeldeamt erfogte, und wann die Zustellung.

Erflgte die versuchte Zustellung nämlich nach Abfrage beim Einwohnermeldeamt, spricht aus meiner Sicht einiges dafür, dass angenommen
werden muss, dass die Angaben beim Einwohnermeldeamt sich möglicherweise geändert haben. Ich kann und darf dann nicht einfach
die Anschrift mit Post zumüllen, sondern muss mich versichern (ggfls. neue Abfrage beim Einwohnermeldeamt) dass die Adresse noch
stimmt.

Erst dann kann ich eine mögliche (öffentliche) Ersatzzustellung vornehmen.


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Sollte die Anmeldung an der aktuellen Wohnung bestehen bleiben, aber weder Klingelschild noch Briefkasten den Namen ausweisen, dann kann
 
irgendwann eine Ersatz Zustellung durch geführt werden.
Ist diese nicht möglich dann kann die öffentliche Zustellung im Amtsblatt veröffentlicht werden.


Solange es diese Anmeldung gibt und diese nicht durch Person A oder eine andere Stelle geändert wird, dass war die Voraussetzung für die Ersatzzustellung -> dann folgend öffentliche Zustellung.

Diese Art der Zustellung ist natürlich nicht möglich, wenn keine Anmeldung bei einer Meldebehörde besteht.
Bestehen Zweifel bezüglich einer Angabe bei einer Meldbehörde -> räumt das Gesetz altuell auch ein, dass entsprechend der Vermieter zur Auskunftherangezogen werden darf. -> Liegen also Hinweise vor, das Person A tatsächlich dort wohnt, aber keinen Briefkasten und kein Klingelschild hat, dann kann diese Art der Zustellung durchgeführt werden.


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