Es ist richtig!
Jeder der Leistungen bezieht oder auch in diesem Zeitraum, Leistungen bezogen hat, kann sich rückwirkend befreien lassen und den Antrag stellen!
Soll heißen, dass auch
ehemalige ALG2 -Bezieher, insofern sie die Beiträge bezahlt haben, diese Beiträge zurückfordern können.
Ein möglicher Ablauf,
für Person A, wäre folgender
1. Befreiungsantrag, des BS, runterladen und die rückwirkende Befreiung beantragen.
2. Als Nachweis alle
" Bescheinigungen über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD/ZDF und Deutschlandradio" beifügen. (ALG 2 wird im Regelfall ja immer für 6 Monate gewährt. Wer diese Bescheinigungen nicht mehr hat oder auch nie erhalten hat, fordert diese beim zuständigen Jobcenter an.
3. Für diejenigen die Beiträge geleistet haben, ein gesondertes Schreiben erstellen, in welchem man die Beitragsrückerstattung fordert. (Zeitraum, Beitragshöhe, Verweis auf Anlagen)
4. Per Fax und/oder per Einschreiben abschicken. (Sendeauftrag, ggf. Rückschein, des Einschreibens aufbewahren)
Anmerkungen: Wer die Bescheinigungen per Einschreiben verschickt, sollte auf diesen handschriftlich, "ORIGINAL" vermerken.
Zitat eines BS-Schreibens:
"Wenn Sie uns den Bewilligungsbescheid im Original zusenden, bitten wir Sie, diesen mit dem Wort "ORIGINAL" zu kennzeichnen. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Originalbescheid vernichtet wird"Meines Wissens nach ist das Versenden, von kompletten ALG2 - Bescheiden, mit kompletter Berechnung, nicht notwendig/rechtsverbindlich, auch wenn das der BS gerne so hätte, denn dafür hat das Jobcenter ja diese Bescheinigungen erstellt. (Das geht auch einen BS gar nix an und wenn doch, dann sollen die sich an die zuständige Behörde wenden und Akteneinsicht verlangen! Reicht schon für die Betroffenen, dass sie sonstwo die Hosen runtergelassen haben.)
Ist der Zeitraum für
Person A zu kurz, weil diverse Unterlagen erst erneut beantragt werden müssen, dann dennoch den Antrag stellen und darauf verweisen, dass geforderte Nachweise, nachgereicht werden. Kurze Begründung sollte reichen. Wichtig ist halt nur, dass man noch im gültigen Zeitraum reagiert! (Man kann das Ja dementsprechend formulieren
)
Wenn
Person A damit Probleme bekommt und sich der BS uneinig zeigt, dann ist das ein Fall für den Soz.-Anwalt und die Inanspruchnahme eines Beratungsscheins, denn es ist stark zu bezweifen, dass dieser "RSV", gegen geltendes Soz.-Recht "anstinken" kann.