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Autor Thema: meine Klage, Teil 3  (Gelesen 2114 mal)

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meine Klage, Teil 3
Autor: 23. Februar 2015, 14:02
Zitat: „7. Der Rundfunkbeitrag belastet durch die Anknüpfung an das Innehaben von Raumeinheiten wie Wohnungen, Betriebsstätten, nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge und Gästezimmer im Ergebnis jede Person, zumindest durch eine gesamt schuldnerische Haftung, z.B. von Wohnungsinhabern. Demnach wird durch den Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit belastet und keine abgrenzbare Nutzergruppe. Außerdem gibt es keine Möglichkeit der Nichtnutzung, also des (legalen) Ausweichens vor der Abgabepflicht.
Trotzdem bemisst sich die Abgabepflicht anhand der potentiellen Nutzungsvermutung. Hierdurch entsteht ein Widerspruch: Der Rundfunkbeitrag ist wie eine nichtsteuerliche Abgabe ausgestaltet und soll den Rundfunkrezipienten anhand seiner vermuteten Nutzungsintensität zur Abgabe heranziehen, wirkt aber gleichzeitig wie eine steuerliche Abgabe durch die Belastung der Allgemeinheit ohne die Möglichkeit der Nichtnutzung.
8. Dies hat zur Folge, dass sich sowohl die Anknüpfungspunkte für die Abgabepflicht als auch die Bemessungsgrundlage als ungeeignet herausstellen: Der Rundfunkbeitrag knüpft an Raumeinheiten an, sollte allerdings an Personen direkt anknüpfen, denn nur diese können Rundfunk empfangen. Die Abgabe wird anhand der vermuteten Rundfunknutzung erhoben, hat aber ihren Grund in der Bereitstellung eines Angebotes für die Allgemeinheit, von dem die gesamte Bevölkerung – auch bei nicht direkter Nutzung – profitiert. Die Bemessungsgrundlage ist folglich ungeeignet, da sich der Nutzen nicht klar abgrenzen lässt und somit kein individualisierbarer Sondervorteil besteht.
9. Weiterhin ist der Rundfunkbeitrag gleichheitswidrig, weil er die Inhaber von privat genutzten und nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen unterschiedlich behandelt, obwohl es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Außerdem ist die Abgrenzung von belasteten Raumeinheiten zu nicht belasteten Raumeinheiten nicht nachvollziehbar. Kritisch ist des Weiteren, dass das Vorliegen von Empfangsgemeinschaften in Betrieben unterstellt wird, dies aber gar nicht regelmäßig der Fall ist.
10. Die Wahl der Raumeinheiten weist eher auf einen versteckten Gerätebezug hin und lässt den Rückschluss zu, dass die Auswahl nicht systemgerecht getroffen wurde, sondern lediglich der Beibehaltung der bisherigen Einnahmen bei gleichzeitiger Stabilität der Abgabenhöhe dient.“ Zitatende
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

5.6.

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.)
damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn, nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
„Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article109820356/Neuer-Rundfunkbeitrag-ist-zu-nah-an-einer-Steuer.html

5.7.

Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013) „Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform“
Zitat: „Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen. Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig.“ Zitatende
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

5.8

Korioth, Stefan (Prof. Dr.), Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht sowie Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht an der Ludwig-Maximilian-Universität München, und Maxi Koemm (Dr.) ebenda
Zitat: „Doch schon die Annahme, in diesen Räumen, und nicht unter freiem Himmel, finde „in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt“, erscheint angesichts der zunehmenden Beschallung im öffentlichen Raum nicht mehr zutreffend. […] Bei unbefangener Lektüre der aufgezeigten und im Wesentlichen unbestrittenen Systematisierung der Abgaben [d.h. Steuer versus Vorzugslast] drängt sich das Ergebnis bereits auf: Ziel der Rundfunkabgabe ist es, jeden Haushalt und jede Betriebsstätte gleichermaßen zur Kasse zu bitten; die wenigen und tatbestandlich nicht konsequent ausgestalteten Ausnahme und Ermäßigungstatbestände stehen dieser Regel nicht entgegen, sondern bestätigen sie.[...] In jedem Fall muss für die Rechtfertigung der (noch einmal: nur ausnahmsweise zulässigen) Finanzierung durch Gebühr oder Beitrag eine individuelle, konkrete Nutzungsmöglichkeit (Beitrag) oder ein individueller Nutzen (Gebühr) vorliegen, der die Nutzer von der Allgemeinheit identifizierbar abgrenzt. Allein die Tatsache, dass in jeder Raumeinheit grundsätzlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, reicht insoweit nicht aus. Denn hier fehlt es schon an einem individualisierbaren Tatbestandsmerkmal. Die neue Abgabe erfasst im Ergebnis jedermann (was ja auch gerade bezweckt war) unabhängig von Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks. […]Bei einer solch weiten Auslegung des Kriteriums der Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung eines (gerechtfertigten) Beitrags läge z. B. auch stets die Möglichkeit vor, in das städtische Schwimmbad zu gehen, welches somit auch durch Beiträge finanziert werden könnte. Zutreffenderweise zahlt hier nach der derzeitigen Ausgestaltung aber nur, wer sich für den Gang ins Schwimmbad entscheidet; die abstrakte Nutzungsmöglichkeit wird hier offensichtlich als nicht ausreichend für eine Beitragsfinanzierung angesehen. Dies ist der klassische Fall einer gerechtfertigten Gebühr. […] Der Vergleich der Rundfunkabgabe mit den ebenfalls (nahezu) jeden treffenden wasserrechtlichen Erschließungs- und Benutzungsgebühren (die unstrittig als Gebühr eingeordnet werden) geht fehl, da hier immerhin verbrauchsgenau abgerechnet wird. Aber auch der Fremdenverkehrsbeitrag (in Bayern etwa geregelt in Art. 6 KAG) etwa wird nicht deutschlandweit erhoben, weil jederzeit die Möglichkeit des individuellen Nutzens durch Tourismus bestehe, sondern nur, wenn die begründete Annahme des individuellen besonderen Vorteils durch den (lokalen) Fremdenverkehr besteht“.                                                                                          „Gutgemeint, aber schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!“, in: DstR (Das deutsche Steuerrecht) Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838

5.9.

Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Zitat : „Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht. […]Hier ist es unrealistisch, den die Zahlungspflicht auslösenden Tatbestand nicht zu verwirklichen. Da dieser Tatbestand das Innehaben einer Wohnung, das Innehaben einer Betriebsstätte und das Innehaben eines gewerblich bzw. beruflich genutzten Kraftfahrzeugs ist, müsste man zur Nichtverwirklichung diese Tatbestandes seine Wohnung, seine Betriebsstätte oder sein gewerblich bzw. beruflich genutztes Kraftfahrzeug aufgeben. [...]
Wenn man auf diese Weise die Nichtverwirklichung des Abgabenbestands  reichen wollte, müsste die Bundesrepublik Deutschland ein wohnbevölkerungsloser und betriebsstättenloser Staat werden - es ist jedoch unrealistisch, dass dies geschehen wird. In eben diesem Unrealistischen liegt die Verfasssungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe.“ Zitatende
 „Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“ Aufsatz in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A

6. Missachtung des Gebots der politischen Unabhängigkeit (Staatsferne)
6.1. Manipulation und Meinungsmache

Wie aus dem abgedruckten Standbild einer „Anne Will“ genannten Talkshow hervorgeht, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk weder politisch unabhängig noch staatsfern. Denn mit der Einblendung „Assad lässt Kinder töten - WIE LANGE WOLLEN WIR NOCH ZUSCHAUEN?“  wird ganz eindeutig ein „Militärschlag“ eingefordert. Hier wird ganz offensichtlich für die politischen Hardliner Stimmung gemacht – von Neutralität und Staatsferne kann hier keine Rede sein! Ich bin entsetzt und erschrocken!
Nicht nur, dass mir eine derart platte Politpornografie und Meinungsmache durch meine Rundfunk-Abstinenz schon lange nicht mehr begegnete, sondern auch deshalb weil sie mittlerweile ganz offensichtlich mit Kriegstreiberei einhergeht! Ist denn der Satz „Vom deutschen Boden darf nie wieder ein Krieg ausgehen!“ inzwischen völlig vergessen?
Wenn man eine derartige politische Forderung als Motto oder gar als Sendungstitel einblendet, dann stellt man damit klar, dass man auf Staatsferne, politische Unabhängigkeit, Gesetze, Bestimmungen und den Rundfunkstaatsvertrag insgesamt pfeift!
Ich sehe es nicht ein, dass ich Gebühren nach einem Rundfunkstaatsvertrag zahlen soll, gegen den die Sendeanstalten als Nutznießer desselben andauernd verstoßen!   

6.2. Die TV-Autorin Nicole Joens über ihr ARD- und ZDF-kritisches Buch „Tanz der Zitronen“
       (CINDIGO, ISBN: 978-3-944251-13-4):

„ARD und ZDF könnten großartige Sender sein, die Grundstruktur und der demokratische Gedanke dahinter sind genial. Die Realität, also, das was durch den politischen Einfluss, aber vor allem die vielen nicht künstlerisch ausgebildeten Entscheidungsträgern bei den Sendern letztendlich produziert wird, das kann man nur dilettantisch nennen, wenn man die zur Verfügung stehenden Gelder in Betracht zieht. […] Die Produktions-Gelder werden gerne auf Amigo-Ebene vergeben, Posten grundsätzlich gerne politisch "korrekt" besetzt und die Qualität ist zum Heulen. Nun habe ich anfangs gedacht, dass es bei ARD und ZDF besser werden kann. Aber sowohl die Kommunikationsfähigkeit der Redaktionen als auch die angestrebte Kreativität sowie die personelle Besetzung sind immer noch nicht vorhanden. […] Intelligentes Programm ist immer noch Mangelware. In Redaktionen gilt man als lästig, wenn man verlangt, dass dort gearbeitet wird, dass Zeitpläne eingehalten werden und man qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung gestellt bekommt. Da viele Redakteure noch nicht einmal mehr lesen wollen, soll man Drehbuchideen "vortanzen" [...] Seitdem habe ich in meiner Recherche herausgefunden, dass politischer Einfluss die Norm ist. Sieht man sich ZDF, BR, HR und auch den SWR an, so ist gerade das fiktionale Programm teils stark politisch ausgerichtet.“ Zitatende
http://www.wuv.de/medien/autorin_rechnet_mit_ard_und_zdf_ab_kreativitaet_nicht_vorhanden

6.3. Die Ministerpräsidenten der Länder geben die Gebührenpolitik des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor

Aussage des einstigen GEZ-Leiters Hans Buchholz vor dem Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen].
Zitat: „…müssen vor allem die Vorgaben der Ministerpräsidenten berücksichtigt werden. Wir haben die Aufforderung, das Beitragsaufkommen um 1 % zu steigern. Das ist in den Reformberechnungen als Vorgabe der Ministerpräsidenten berücksichtigt. …“ Zitatende
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

6.4. Weitere Beispiele von Manipulation und fehlender Unabhängigkeit/Staatsferne

Die Nichtverlängerung des Vertrags von Nikolaus Brender als Chefredakteur des ZDF auf Betreiben des ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und seiner Parteifreunde in einem von der CDU  dominierten Rundfunkrat (Brender ist zwar CDU-Mann, kam aber vom „linken“ WDR): Brender klagte und bekam nicht nur recht, sondern das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 (siehe [1,2]) erklärte auch den ZDF-Staatsvertrag für verfassungswidrig .  Andere Institutionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben ähnliche Verträge. Ebenfalls liefern die Fälle von Produktwerbung in der Sendung „Wetten Dass?“, in denen offenbar Schleichwerbung zur „prime time“ platziert wurde [3] einen Einblick in die nicht vorhandene Unabhängigkeit der Sendeanstalten ebenso wie das Verhalten einiger Verantwortlicher (Drehbuch-Betrug von Doris Heinze [4]. Diverse weitere Fälle mit Namen wie Andrea Kiewel [5], Marco Kirchoff [6], Jürgen Emig [7], Wilfried Mohren [8] und vermutlich Udo Foht [9] sind bekannt. Dies  zeigt, dass offenbar ein erschreckend großer Anteil der Gestalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks moralisch nicht in der Lage ist, eine Unabhängigkeit und Neutralität auch nur anzustreben. Die aufgeflogene Manipulation der Abstimmung bei „Deutschlands Beste!“ war wohl vorhersehbar. [10].
Insofern ist völlig offensichtlich, warum nach §5 GG der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht bevorzugt werden darf.
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html
[2] http://www.spiegel.de/kultur/tv/einflussnahme-der-parteien-brender-prangert-spitzelsystem-bei-oeffentlich-rechtlichen-an-a-679247.html
[3] http://www.focus.de/kultur/kino_tv/tid-28977/
[4] http://www.welt.de/regionales/hamburg/article108507398
[5] http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/schleichwerbungsskandal-moderatorin-kiewel-gibt-luege-zu-a-524615.html
[6] http://www.sz-online.de/sachsen/die-gebuehren-millionen-verzockt-871700.html
[7] http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/09/2-104-09.php
[8] http://www.zeit.de/sport/2009-09/mohren-urteil-bestechlichkeit
[9] http://www.spiegel.de/kultur/tv/a-926853.html
[10] http://www.focus.de/kultur/kino_tv/kuenftigkeineabstimmungenmehrauchwdrundrbbhabenrankingsgefaelscht_id_4056195.html

6.5. Abhängigkeit durch Nebenverdienste

Die enormen Nebenverdienste von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führen zu Abhängigkeiten gegenüber denjenigen Firmen, welche diese äußerst lukrativen Nebentätigkeiten vergeben.

Zitat: Der Spiegel 04.08.2013:
„Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Ma***or kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete. “ Zitatende
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-habenhohe-nebenverdienste-a-914701.html


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