Man könnte jedem der Punkte begründet widersprechen, ich habe das in einem vergleichbaren Fall in BW gemacht.
Die freche Behauptung, die Auffassung des LG Tübingen sei eine absolute Einzelmeinung, ist schlicht unwahr. Mir sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen sich das jeweilige Vollstreckungsgericht dieser Meinung angeschlossen hat (neben Bayreuth u. a. AG Offenburg, AG Karlsruhe, LG Karlsruhe). Bei vielen weiteren AGs zeichnet sich dasselbe ab.
Dass die Gläubigerbezeichnung selbst von der zuständigen LRA (SWR) als falsch angesehen wurde, ist den Herrschaften ganz offenbar unbekannt, siehe Facebookerfolge-Thread Nr. 8. Der Bitte, das Rubrum zu berichtigen, ist das jeweilige Vollstreckungsgericht nicht nachgekommen.
Ebenso irreführend ist der Bezug auf das LG Detmold, siehe Thread zur Erwiderung des SWR/BS auf Tübingen.
Der hier vorgelegte Schriebs kann selbst schon nicht als verfahrensgemäße Erwiderung der Gegenseite aufgefasst werden, da er schon wieder Beitragsservice und LRA konfundiert.
Den Gesellen scheint das Darmende mächtig auf Grundeis zu gehen, da sie wortgewaltig und polemisch versuchen, die begründete Gegenposition in Zweifel zu ziehen. Eine Genugtuung zu lesen, dass "angesichts der Vielzahl an Vorgängen im Massenverfahren zur Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen ... nicht sämtliche Vorgänge bis zur Entscheidung ruhend gestellt werden" können. Hat da jemand mächtig Beitragsflattern?
Im Übrigen gebe ich zu Protokoll, dass die Winkeladvokaten, die hinter dieser Sache sitzen und mit aller Macht erreichen wollen, dass auch noch dem Ärmsten der Armen möglichst weggepfändet, mindestens aber sein wirtschaftliches und gesellschaftliches Leben durch Schuldnerverzeichniseinträge, Vermögensauskünfte u. dgl. kaputt gemacht wird, zum Verabscheuungswürdigsten gehören, das ich kenne.