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Autor Thema: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart  (Gelesen 17069 mal)

G
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#30: 11. November 2014, 23:12
Ich muss mich entschuldigen und meine Ansicht über die zweite Typisierung revidieren, je mehr ich über die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof zitierte Begründung des Gesetzgebers für den RBStV nachdenke. Es wäre auch zu einfach, denn weniger als 90 % Konsumenten des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks könnte man darlegen.

Die Gesetzesbegründung ist wirklich ausgesprochen perfide schwer angreifbar formuliert:
Beim angeblichen individuellen Vorteil aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liest man in den Urteilen, dass es jedem selbst überlassen ist, ob er einen solchen wahrnehmen möchte. Und die Gesetzesbegründung bezieht sich mit der Typisierung offenbar nur auf einen üblicherweise in der Wohnung konsumierten Rundfunk - egal welcher Herkunft. Eine Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll ausreichen. Der Inhalt des angeblichen individuellen Vorteils ist vom Gesetzgeber nicht definiert.
Der angebliche strukturelle Vorteil aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll sich daraus ergeben, dass die Gesellschaft durch dessen Einwirkung profitieren soll. Ab welcher Prozentzahl von Nutzern eine Einwirkung überhaupt stattfinden kann, ist schwer definierbar.

Ob jemand freiwillig zahlt, spielt keine Rolle. Steuern zahlt auch niemand "freiwillig".

Ich kann offenbar im Gerichtsverfahren nicht einmal verlangen, dass man mir die behaupteten Vorteile zunächst nachweist, bevor man mich in die Zahlungspflicht nimmt.

Trotzdem: Es muss einen Grund haben, warum sich das VG Stuttgart in dem zweiten Urteil zur Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks äußert. Nicht nur den, dass Steigerung der Akzeptanz eines der Ziele des Gesetzgebers ist.
Vielleicht kann man mit fehlender Akzeptanz einen gleichermaßen fehlenden strukturellen Vorteil behaupten.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

R
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#31: 12. November 2014, 11:28
[..] insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen [...]
Moment.. JEDE Person? Ganz Europa kann die ÖR über Satellit empfangen, und der Rest der Welt übers Internet.
Also müssen über 7 Milliarden Menschen dafür blechen, bleibt für jeden nur noch 1.- Euro Zahlungspflicht über ;)

War immer schon mein Reden, auch hier im Forum. Die Richter haben sich da recht weit aus dem Fenster gelehnt. Wenn man jetzt aber nur mal die im Ausland lebenden Deutschen nimmt und die im Ausland lebenden "Ausländer" außen vor läßt, dann läßt sich daraus wohl etwas machen. Dazu werfe man einen Blick ins GG:

Zitat
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten

Da ja nun von den Gerichten der Rundfunkbeitrag quasi in eine staatsbürgerliche Pflicht erhoben wird, um einen Vorteilsausgleich dafür zu schaffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11).

Interessant in dem Zusammenhang, dass das Gericht seine Begründung aus einer Landtagsdrucksache abschreibt, um dem ja ach so staatsfernen Rundfunk eine Daseinsberechtigung zu verschaffen.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

k
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#32: 12. November 2014, 12:06
[..] insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen [...]

genau hier wird der Europäische Gerichtshof eingreifen müssen,denn es kann nicht sein,dass der Deutsche Bürger für alle bezahlt.

So wie "La Volpe da Firenze das darstellt,denn wenn die Klagen auch vom BGH abgewiesen werden,kann nur noch der EuGH entscheiden.

Ich empfinde die Entscheidungen der Richter als Volksverrat,dass uns die Politiker,die vom Volke gewählt wurden verarschen wissen wir,aber das von den Richtern das Grundgesetz verletzt wird,ist eine Schande.
Wann wacht der Deutsche Bürger auf?


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koppi1947

L
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#33: 12. November 2014, 15:58
Dazu werfe man einen Blick ins GG:
Wirf nicht zu viele Blicke in das GG, sonst klebt Dein Auge an 116 fest:
[...]  in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Die BRD sieht sich als nicht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, sondern als mit ihm (teil- [bis1990]) identisch.
Somit müssten die dort lebenden Deutschen (in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße-Grenze) ebenfalls zahlungspflichtig sein.

Zitat aus Wikipedia:
Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als „im Ausland“ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz.
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Reich_in_den_Grenzen_vom_31._Dezember_1937

Immerhin haben die dort lebenden deutschsprachigen Menschen beim Empfang des Rundfunks nun wirklich einen Vorteil (= in einer Wettbewerbssituation das Vorliegen einer Ungleichheit, die einem der Konkurrenten einen Vorsprung gewährt).
Und es handelt sich um eine mehr oder weniger klar abgrenzbare Gruppe.

Ebenso verhält es sich mit den ins Ausland gezogenen Deutschen.

Da aber gerade diejenigen, die nun wirklich einen besonderen Vorteil haben, nicht zahlungspflichtig sind, ist es eigentlich eine Ungleichbehandlung gegenüber den Einwohnern der BRD.
Wir Zahlschafe blechen und die haben einen (doppelten) Vorteil.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

k
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#34: 12. November 2014, 17:41
Meines Wissens,kann ich in vielen Ländern der Welt,ARD&ZDF über SAT schauen.Auf alle Fälle gibt es um uns herum einige Länder,in denen man Deutsch spricht oder diese Sprache versteht und diese Bürger zahlen keinen Cent,womit der Gleichheitsgrundsatz schon ausgehebelt ist.
Also bleibt nur noch eine Verschlüsselung und wer den Mist sehen will,soll auch zahlen.Ich nicht!


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koppi1947

d
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#35: 12. November 2014, 19:37
kann nur noch der EuGH entscheiden.

so sehe ich das auch, kein Gericht in Deutschland wird je den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig erklären.


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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#36: 18. November 2014, 11:34
Im Beitrag hier wurde gefragt, ob die Kläger Berufung eingelegt haben. JA, beide. Auch der Kläger von Freiburg (VG Freiburg - 02.04.2014 - 2 K 1446/13). Jetzt ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim dran (und alles bleibt in der Familie!)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#37: 18. November 2014, 11:53

2. Urteil: Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - Rundfunkbeitrag keine Steuer

Einstelldatum: 21.10.14 auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Stuttgart

VG Stuttgart Urteil vom 1.10.2014, 3 K 1360/14

Leitsätze:

...

Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.


Der Satz beschäftigt mich: Der Grundsatz der Gleichbehandlung ...

Und wie steht es bei der KFZ-Steuer? Dort wird ja nach Geräteklassen (Motorrad, KFZ, LKW ob  groß und klein, viel Hubraum oder wenig Hubraum, viel KW oder wenig KW) gestaffelt! Und alle benutzen gemeinsam  die Straße (EINFACH FÜR ALLE). Auch hier könnte man sehr viel Geld durch Verwaltungsvereinfachung sparen.

Soweit zum Grundsatz der Gleichbehandlung ...

ABER DAS GEHT DOCH NICHT .... (höre ich das schon?)


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K
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Re: 2 Prozesse vor dem VG Stuttgart
#38: 18. November 2014, 12:36
Der Satz beschäftigt mich: Der Grundsatz der Gleichbehandlung ...

Und wie steht es bei der KFZ-Steuer? Dort wird ja nach Geräteklassen (Motorrad, KFZ, LKW ob  groß und klein, viel Hubraum oder wenig Hubraum, viel KW oder wenig KW) gestaffelt! Und alle benutzen gemeinsam  die Straße (EINFACH FÜR ALLE). Auch hier könnte man sehr viel Geld durch Verwaltungsvereinfachung sparen.

Soweit zum Grundsatz der Gleichbehandlung ...

ABER DAS GEHT DOCH NICHT .... (höre ich das schon?)

Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich trifft jeden Wohnungsinhaber und damit sämtliche gesellschaftlichen Schichten. Eine Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit wäre daher nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich. Das leuchtet unmittelbar ein, insbesondere auch deshalb, weil die Abgabe -wie eine Steuer- fortwährend und auf unbestimmte Dauer zu leisten ist. Eine solche Differenzierung findet aber ebenfalls nicht statt. Die Rechtsprechung scheut sich, diese Diskussion überhaupt erst anzufangen und tut die lächerlichen paar Euro pro Monat als nicht weiter beachtlich ab. Dass es nicht einmalig um 17,98 Euro geht, sondern um weitaus höhere Beträge, erkennt jeder, nur eben die Rechtsprechung stellt sich an dieser Stelle bewusst doof bzw. taub.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2014, 12:55 von Knax«

 
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