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Autor Thema: Ablauf des Widerspruchsverfahrens, Ausgangsbehörde versus Widerspruchsbehörde?  (Gelesen 13285 mal)

P
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Immer noch nicht verstanden, dabei selbst gelistet.
Zitat
Die Selbstverwaltung ist ein vorzügliches Mittel, den Staat und die Verwaltung bürgernäher zu gestalten.

Die Rundfunkanstalten erfüllen aber keine Bürgernähe. Was auch immer diese selbst verwalten, das Mitspracherecht der Bürger fehlt, und wurde bewußt unterbunden, somit fehlt die Basis für das Handeln. Es fehlen Kontrollen etc.
PersonX meint nicht, dass es keine LRA geben dürfte, aber in der Form, wie diese jetzt vorhanden sind fehlt etwas entscheidendes.

Es kann doch nicht sein, das diese Anstalten völlig unabhängig von der Bevölkerung sind. Die KEF kann keine Legitimation ersetzen. Das System, wie es aktuell ist, ist als völlig unbrauchbar zu betrachten, denn es ermöglicht den Bürgern Kosten ohne Kontrolle durch die Bürger aufzuerlegen, also ohne dass die Büger auf die Ausgaben oder die Verwendnung direkten oder indirekten Einfluss haben. Es fehlt an der einfachsten grundsätzlichen Demokratie.
Wer immer sich dieses ausgedacht hat, dort ist der Fehler. Das System ist in der aktuellen Form sogar dazu geeignet die Demokratie nachhaltig zu zerstören.


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I
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Zitat
Es kann doch nicht sein, das diese Anstalten völlig unabhängig von der Bevölkerung sind. Die KEF kann keine Legitimation ersetzen. Das System, wie es aktuell ist, ist als völlig unbrauchbar zu betrachten, denn es ermöglicht den Bürgern Kosten ohne Kontrolle durch die Bürger aufzuerlegen, also ohne dass die Büger auf die Ausgaben oder die Verwendnung direkten oder indirekten Einfluss haben. Es fehlt an der einfachsten grundsätzlichen Demokratie.
Wer immer sich dieses ausgedacht hat, dort ist der Fehler. Das System ist in der aktuellen Form sogar dazu geeignet die Demokratie nachhaltig zu zerstören.

Genau das wird ja gewollt, Schnauze halten und zahlen!  >:D

KEF ist für mich nicht unabhängig, wird die nicht aus den Rundfunkbeiträgen bezahlt (korrigiert mich, wenn ich falsch liege)? Wie kann eine Stelle unabhängig sein, die über Gelder zu bestimmen hat, von denen sie bezahlt wird.

Ich weiß garnicht ob die Rundfunkanstalten spenden dürfen, wenn ja, gibts bestimmt immer großzügige Spenden für die CDU....

Aber nochmal zum eigentlichen Thema, wie das Bundesverwaltungsgericht schon ausführte handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um keine staatlichen Organe, sind keine Behörden, etc. nur in dem wichtigen Punkt (wichtig für die Rundfunkanstalten, ansonsten würden sie nicht überleben) des Beitrageinzuges handeln sie hoheitlich und werden sozusagen bei der Geldeintreibung zur Behörde (ganz banal ausgedrückt). Sprich es ist eine staatliche Finanzierung. Wenn es eine staatliche Finanzierung ist, dürfte rein theoretisch der Staat den Rundfunkanstalten auf die Finger klopfen. Hier sagen die Bundesländer aber wieder, dass sie den Staatsvertrag miteinander geschlossen haben.

Wie dem auch sei, du darfst die Selbstverwaltung nicht 1:1 mit der Selbstverwaltung von staatlichen Einrichtungen sehen, ist halt eine Sonderform.


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Zitat
Wie dem auch sei, du darfst die Selbstverwaltung nicht 1:1 mit der Selbstverwaltung von staatlichen Einrichtungen sehen, ist halt eine Sonderform.

Genau genommen ist es somit eine unzulässige Sonderform. PeronX denkt das wird sicherlich ein Punkt der Klage werden.


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Genau genommen ist es somit eine unzulässige Sonderform. PeronX denkt das wird sicherlich ein Punkt der Klage werden.

Ob es eine unzulässige Sonderform ist, müsstest du stichhaltig nachweisen, einfach nur in die Klage und behaupten, wird keine Wirkung haben. Ich würde mich auch nicht auf Wikipedia beziehen, weil es keine Quelle ist. Alles was veränderbar von außen ist, ist als Quelle nicht dienlich.


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Dieser Punkt wird in der Klage mit aufgeführt werden. Möglicherweise gibt es ein Schema, nach welchem so etwas zu prüfen ist.

Wahrscheinlich muss dazu eine Unterstellung formuliert werden, im Verwaltungsrecht also vor dem VG gilt doch der Amtsermittlungsgrundsatz, somit muss es so formuliert werden, dass die Ermittlung in diese Richtung beginnt, aber warten wir noch den März ab, bevor wir versuchen ein Beispiel zu schreiben ;-).


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K
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Im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) steht unter § 1 Aufgabe und Rechtsform:

(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.

Nach § 73 (1) VwGO darf meiner Meinung nach die Rundfunkanstalt die die Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakt) erlassen darf, auch den Widerspruchbescheid (neuer Verwaltungsakt) erlassen. Ich denke da gibt es keine Möglichkeit etwas zu finden. Fraglich ist allerdings, inwieweit der Beitragsservice der nach § 10 (5) RBStV im Namen der Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide erlassen dürfte, auch im Namen der Rundfunkanstalt die Widerspruchbescheide (zumindest in meinem Fall) erlassen darf.

In meinem Fall ist es so, dass im Widerspruchbescheid im Kopf nur der Beitragsservice steht und im Betreff steht "Widerspruchsbescheid des MDR". Hier ist man als Betroffener erstmal verwirrt. Angeblich stellt die Rundfunkanstalt den Festsetzungsbescheid aus, aber der Beitragsservice antwortet auf diesen im Auftrag der Rundfunkanstalt. Da es sich bei dem Widerspruchbescheid um einen neuen Verwaltungsakt handelt, gelten wiederum die Bestimmungen des § 73 (1) VwGO und danach dürfte der Beitragsservice den Widerspruchbescheid nicht im Auftrag der Rundfunkanstalt erlassen.

Mir ist zumindest keine gesetzliche Grundlage bekannt, das der es darf. Der Erlass durch eine nicht zuständige Widerspruchsbehörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel zu bewerten. Im Bereich des Beitragseinzuges sind die Rundfunkanstalten an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und sind demnach verpflichtet, die Zuständigkeitsregelungen im Widerspruchsverfahren zu beachten, d. h. nur die zuständige Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch zu bearbeiten.

Ihr seid da alle schon einen Schritt zu weit.

Denn: zunächst stellt sich doch die Frage wer nach dem RBStV denn überhaupt "die zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.
Wo ist dies definiert?
Wo ist "sie" legitimiert?
Wieso sollte das hier der MDR sein?
Wo steht das?

Diese Fragestellung (für Rheinland-Pfalz) habe ich hier entdeckt: http://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/

Die gilt aber ja auch für alle anderen... >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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