Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Eintreffen eines Bescheids während eines längeren Auslandsaufenthalts: Was tun?  (Gelesen 8233 mal)

P
  • Beiträge: 207
Yupp, sagt Person Y, hier greift noch nicht die VwGO, sondern das VwVfG: Antrag und Widerspruch sind an die RFA bzw. den BS zu senden.

Hier ist der § 32 VwVfG:
Zitat
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, ...
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...
(3) ...
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) ...
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 72
Ich möchte an diesen Thread einen fiktiven Fall anhängen:

Eine Person X möchte für etwa 3 Monate ins Ausland ziehen. Vorher wurde bei der Post ein Nachsendeauftrag an eine in Deutschland befindliche gültige Adresse aufgegeben. Nun ist zu lesen, dass die Post keine förmlichen Zustellungen nachsendet. Andererseits kann auf förmlichen Zustellungen auch das Nachsenden innerhalb Deutschlands angegeben werden.

Angenommen, es wurde eine förmliche Zustellung per Einwurf (wie es ja heutzutage üblich ist) ohne einen solchen Nachsendevermerk auf der Zustellung erteilt und gammelt im Briefkasten von Person X während seiner Abwesenheit vor sich hin - trotz bei der Post fristgerecht hinterlegter alternativer Adresse. Kann man dann gegen etwaige versäumte Fristen vorgehen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Liebe GEZ-Mitarbeiter, lest Euch ruhig alle Argumente sorgfältig durch. Es gibt nichts zu verbergen. Schön, dass Ihr Interesse an den GG-Verletzungen habt und unsere Anliegen ernst nehmt - es sind übrigens auch Eure Rechte, für die wir uns einsetzen :)

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Angenommen, es wurde eine förmliche Zustellung per Einwurf (wie es ja heutzutage üblich ist) ohne einen solchen Nachsendevermerk auf der Zustellung erteilt und gammelt im Briefkasten von Person X während seiner Abwesenheit vor sich hin - trotz bei der Post fristgerecht hinterlegter alternativer Adresse. Kann man dann gegen etwaige versäumte Fristen vorgehen?

Soweit mir bekannt ist, wird der Briefträger in solch einem fiktiven Fall - alternativ hinterlegte Adresse - das förmliche Schreiben erst gar nicht in den Briefkasten werfen, sondern das Schreiben wird auf dem Postamt niedergelegt. Eine Berechtigter der alternativ hinterlegten Adresse wird dann benachrichtigt, um es auf dem Postamt abzuholen. Sollte dabei das Postamt einen Fehler begehen, kann man natürlich bei versäumter Frist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §32 VwVfG beantragen (siehe Posting oben).



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2014, 15:20 von Konspirativ«

L
  • Beiträge: 118
http://dejure.org/gesetze/VwZG/9.html (Abs. 3)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/183.html

Oma meinte, sie würde in dem Fall, wenn sie mal wieder ihre Tante im Ausland besuchen geht, den betreffenden Saftladen anschreiben und die Adresse mitteilen.
Denn sie würde ungern auf ihr Säftle verzichten.
Oma ist sich jedoch nicht sicher, ob die oben genannten Links bei Saftläden ihre Wirkung entfalten.
Wenn bis zum Urlaub jedoch noch genug Zeit ist, könnte der Saftladen sie jedoch über das Prozedere aufklären und in dem Fall
a) wüsste sie Bescheid
b) könnte sie sich darauf berufen

Denn in http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html steht: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten ...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

Z
  • Beiträge: 1.540
Außerdem würde ein Nachsendeantrag bei der Deutschen Post nicht bei Briefen wirken, die von anderen Unternehmen ausgeliefert und zugestellt werden (Beispiel Berlin, die Behörden verwenden die Dienste der PIN AG).
Briefkasten demontieren wäre da wohl eher angebracht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Briefkasten demontieren wäre da wohl eher angebracht.

Oder einen Berechtigten damit beauftragen, den Briefkasten regelmäßig zu leeren, wodurch dieser natürlich auch die Verantwortung für die Postsendungen übernimmt und ggf. in Regress genommen werden kann. ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben