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Autor Thema: Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung?  (Gelesen 2123 mal)

S
  • Beiträge: 78
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung?
Autor: 26. Oktober 2014, 13:29
Herr K hat mal wieder einen aktuellen Festsetzungsbescheid vom Beitragsservice bekommen.
Dabei ist ihm folgender Satz aufgefallen:
Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel.
Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Hmm, nur eine? Heißt das nicht im Umkehrschluss, dass die anderen Voraussetzungen nicht gegeben sind? Welche sind das denn?

Herr K fragt sich auch, ob dieser Satz auch früher schon da stand - oder erst seit neuestem. Weiß das einer?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2014, 22:45 von Bürger«

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Herr K fragt sich auch, ob dieser Satz auch früher schon da stand - oder erst seit neuestem.

Dieser Satz steht erst seit September drin, seitdem die Bescheide nicht mehr "Gebühren-/ Beitragsbescheide" sondern "Festsetzungsbescheide" übertitelt sind - siehe beide im Vergleich unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Jedoch:
Auch wenn der Satz früher nicht drin stand, haben die Bescheide auch früher schon diese Voraussetzung erfüllt - vorbehaltlich anderer formaler Unzulänglichkeiten, ansatzweise behandelt in diesem Beschluss
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
...das aber nicht zwangsläufig 1:1 übertragbar ist auf andere Bundesländer, denn jedes Bundesland hat jeweils eigene Vollstreckungsvoraussetzungen...
...welche dann wohl u.a. auch die in Frage stehenden "anderen" Voraussetzungen wären ;)

Ein User erklärt es wohl recht gut hiermit:
Falls es zu Vollstreckungen kommt, sollte man sich in jedem Fall neben der Tübinger Entscheidung auch mit den Vollstreckungsgrundlagen des eigenen Bundeslandes vertraut machen. Diese sind in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zu finden.

Für Baden-Württemberg gibt es klare formale Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag der an den GV geht - § 15a Abs. 4 LVwVG  - das ist leider nicht überall so. Trotzdem lassen sich Teile der Begründung der Tübinger Entscheidung übertragen, aber nicht alles.

Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um den GV des Amtsgerichts handelt, den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder das Finanzamt (einschl. Zoll). Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO.

Eine Wohnungsdurchsuchung ist sehr unwarscheinlich, der Weg über die Erzwingung der EV oder einer Kontopfändung/Gehaltspfändung ist für den Gläubiger und den Vollstrecker einfacher. Der GV bekommt die Daten ab 500 € Rückstand raus, eine Anfrage nach § 802l ZPO macht es möglich. Das Finanzamt kommt auch schon darunter an die Daten. Die Fallzahlentwicklung der Kontoabrufe zu lesen ist auch interessant, die GV'en sind noch nicht dabei, da die sich erst seit 01.01.2013 bedienen dürfen.


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