Person A aus dem Eröffnungsbeitrag sollte sich lieber nicht zu früh freuen. Während in einigen Teilen Deutschland schon Vollstreckungsersuchen gerichtlich verhandelt wurden, bekommen in anderen Teilen Deutschlands die ersten jetzt erst ihre erste (saftige) Rechnung. Bei letzteren, die nicht mal "Vorwarnung" hatten, könnte evtl. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Tübinger Beschluss vom 8.1.2015) greifen, da sie keine Möglichkeit hatten, Rechtsmittel einzulegen, bevor eine Horrorrechnung auf sie zu kam.
Person B, die sich schon Post vom Beitragsservice bekam, noch bevor sie sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet hatte, hat vielleicht einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt.
Zumindest wurde einem Bekannten eines Bekannten kürzlich erzählt, daß jemand nach Umzug Post vom BS erhalten hatte, noch bevor er sich beim Meldeamt gemeldet hatte. Daraufhin schrieb er den BS an und fragte nach, woher denn die Daten stammen würden, woraufhin ihm schriftlich (!) mitgeteilt wurde, die Daten wären vom Meldeamt, was aber nicht sein kann.
Kurz: Heutzutage verkauft jeder sämtliche Daten, die er nur irgendwie verkaufen kann.
Da selbst Rechnungen des BS nicht als Verwaltungsakte zählen, müßte auf die Verjährung auf diese Schreiben Anwendung finden. Sobald ein verwaltungsrechtlich rechtsfähiger Bescheid eingegangen ist, müßte die Sache jedoch anders aussehen. Gegen solche Schreiben sollte Person C, fiktiv gesprochen, direkt Widerspruch einlegen, da sie sonst, egal wie fehlerhaft sie sind, bestandskräftig werden könnten.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.