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Autor Thema: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?  (Gelesen 8116 mal)

G
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Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
Autor: 08. August 2014, 20:01
Ich habe mal eine Frage. Im Rundfunkstaatsvertrag heißt es:

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Das heißt doch nichts anderes, als daß die Meldebehörden die Daten derer, die eine Auskunftssperre eintragen haben lassen, nicht übermittelt werden dürfen, oder liege ich da falsch?


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s
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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#1: 08. August 2014, 21:27
Hatte ich neulich auch gedacht, aber eine Auskunftssperre kann man nicht einfach so eintragen lassen. Die gibt es nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.


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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#2: 09. August 2014, 00:56
Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html

Bitte mit der Suchfunktion des Forums anfreunden...
...diese liefert mit dem Suchbegriff "Auskunftssperre" so einige Ergebnisse :police: ;)
Danke.


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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#3: 23. Juli 2015, 09:33
Auch wenn Bürger das Thema Auskunftssperre hier im Forum an anderer Stelle im Herbst 2014 nach den Leipziger Bestimmungen als nicht relevant für das Thema BS geschlossen hat, stellt sich nun das Thema Auskunftssperre nach Umzug in diesem Fall in Sachsen-Anhalt anders da.

Person A wurde der erste Antrag bei der Meldebehörde der Stadt Halle an der Saale abgelehnt mit der Begründung, beim BS handle es such um eine Behörde. Als Person A von der Stadt Halle den Nachweis anforderte für diese Behauptung,  erhielt er keinen Nachweis.

Hingegen wurde ihr auf begründeten Antrag die Möglichkeit einer Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister eingeräumt.

Die Auskunftssperre gegenüber dem Beitragsservice und MDR kann auf Antrag zugestanden werden (nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt Paragraph 35, Abs, 2),  "wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,  dass dem Betroffenen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann."

Person A hat die Möglichkeit,  bis zum 7.8. die für die "Entscheidung erheblichen Tatsachen dazulegen".

Wie bereits in seinem ersten Schreiben an die Meldebehörde wird Person A wieder mit einer "Gefahr für die persönliche Freiheit der Informationsbeschaffung" und damit schutzwürdigen Belangen argumentieren.

Für weitere Anregungen und Vorschläge ist Person A jederzeit dankbar, da Ihr ja alle mehr oder weniger schutzwürdige Belange durch die Haushaltszwangsabgabe verletzt seht.



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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#4: 23. Juli 2015, 12:39
Hilfreich zu diesem Anliegen könnte der "Shitstorm" wegen dem in 57 Sekunden beschlossenen Meldegesetz aus 2012 sein. Dort wurden viele Daten-relevanten Argumente vorgebracht.

Aber erst jetzt verstehen immer mehr Leute wahren Ausmaß und den riesigen Teufelsplan hinter dem Ganzen. Es reicht ja nicht nur an dem Adresshandel zu verdienen, ach lasst uns noch darüber die Zwangsanmeldung (schein)legal abwickeln... In D sind wohl die Menschen für die Wirtschaft und Politik da, nicht umgekehrt.


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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#5: 23. Juli 2015, 13:49
Wenn ich es richtig verstanden habe, so wie es der aktuelle Wikipedia-Artikel beschreibt, haben wir gar kein gültiges Meldegesetz in der Bundesrepublik:

" Meldegesetze sind Gesetze, die in Deutschland das Meldewesen regeln. Die Länder müssen sich dabei an die Vorgaben im Melderechtsrahmengesetz des Bundes halten. Seit der im September 2006 in Kraft getretenenFöderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und hat ein Bundesmeldegesetz verabschiedet. Ein entsprechender Entwurf wurde ab Ende 2011 dem Bundestag vorgelegt und nach kontroversen Diskussionen im Februar/März 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses neue Bundesmeldegesetz sollte ursprünglich am 1. Mai 2015 in Kraft treten. Sein Inkrafttreten wurde jedoch durch die Änderung des Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens auf den 1. November 2015 verschoben, „damit aufgrund vorzeitig in Kraft tretender Ermächtigungsgrundlagen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften gleichzeitig mit dem MeldFortG in Kraft treten können.“

Was 2012 solchen Protest hervorgerufen hat, war der "Meldedatenabgleich".

Was gilt denn nun rechtlich als Grundlage,  für die Weitergabe meiner persönlichen Daten?  Wenn Bundesrecht dazu fehlt?

Person A wird mit dieser Argumentation auch gegen die Stadt Halle vorgehen. Entweder ich erkenne das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt an und beantrage aufgrund dessen die Auskunftssperre, die höchstwahrscheinlich abgelehnt wird. Oder ich stelle die ganze Legalität in Frage. Dann bekäme das natürlich eine große politische Relevanz nicht nur für die Meldungen zur Haushaltszwangsabgabe.

"


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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#6: 23. Juli 2015, 13:56
Zu der von ThisisSparta angeführten äußerst strittigen Bundestagsdebatte 2012 zitiere ich wieder aus Wikipedi und dabei stehen mir die Haare beim Lesen zu Berge:

"Am späten Abend des 28. Juni 2012 beschlossen die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens ohne weitere Aussprache in geänderter Form. Entgegen früheren Bekundungen würden damit laut Angaben der Piratenpartei die Rechte des Bürgers gegenüber Adresshändlern und Werbetreibenden deutlich geschwächt. Zudem wurde ein ursprünglich vorgesehenes elektronisches Widerspruchsrecht der Betroffenen von der Koalition beseitigt.[23]

Die Regierungsfraktionen stimmten dafür, die Daten der rund 5200 Meldeämter zu vernetzen. Die Opposition war geschlossen dagegen. Sie sprach von einem „schlechten Gesetz“, da damit die Privatsphäre der Bürger weiter aufgeweicht würden.[24]

Die Drucksache 17/10158 vom 27. Juni 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)[25] wurde kritisiert,[26][27][28][29][30] da für die Weitergabe der „Daten für Zwecke der Werbung oder desAdresshandels“[31] keine Zustimmung der betroffenen Person mehr vorliegen muss.[31] Einen Tag nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wurde der Gesetzentwurf am 28. Juni 2012 in zweiter und dritter Beratung im Bundestag gegen die Stimmen von SPD, Grünen und Linkspartei[29] angenommen.[32][33] Es wurde festgehalten, dass „[…] zum Zeitpunkt der Abstimmung des EM-Halbfinalspiels Deutschland – Italien kaum nochAbgeordnete anwesend“ waren.[30] Die Reden der Mitglieder des Bundestags wurden lediglich zu Protokoll gegeben – zwei Beratungen inklusive Abstimmung in knapp unter einer Minute. Dadurch passierte das Gesetz das Parlament „geradezu im Eiltempo“.[34]

Die Vizepräsidentin des Bundestages Petra Pau erklärte die Abstimmung für beschlussfähig, obwohl nur 26 Abgeordnete[16][35] anwesend waren und damit nach § 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Bundestag nicht beschlussfähig war, da nicht die geforderte „Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend“ war. Für einen Abbruch hätten entweder eine Fraktion oder Petra Pau die Beschlussfähigkeit des Parlaments anzweifeln müssen.[36] Peter Mühlbauer und Florian Rötzer auf Telepolis: „Eigentlich hätte Petra Pau oder auch ein anderer Abgeordneter darauf hinweisen können, dass der Bundestag damit nicht beschlussfähig ist, um die Abstimmung zu unterbinden. Das scheint aber allen egal gewesen zu sein – oder man hat sich zuvor abgesprochen, die Gesetze im Schnellverfahren und ohne Beschlussfähigkeit des Bundestags durchzuboxen.“[36]

Die Opposition hätte das Gesetz noch stoppen können. Omid Nouripour von den Grünen räumte im Gespräch mit t-online.de ein: „Falls Anträge so überfallartig gestellt werden, gibt es ein breites Spektrum an Mitteln, sie zu stoppen“. Warum weder die Parlamentarischen Geschäftsführer der Grünen, LINKEn noch der SPD davon Gebrauch machten, weiß auch er nicht.[37]"



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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#7: 23. Juli 2015, 14:04
Schließlich trat das Bundesgesetz nach großem Widerstand im Netz und auf der Straße nicht in Kraft:

"Das am 28. Juni 2012 vom Bundestag verabschiedete neue Meldegesetz, das Unternehmen den Zugriff auf die Adressdaten der Meldeämter vereinfacht, wird nach Protesten von Opposition und Datenschützern so nicht in Kraft treten. Auch die Bundesregierung räumte ein, dass das Gesetz geändert werden sollte, allerdings wäre es ohne die Stimmen der SPD-geführten Länder ohnehin nicht durch den Bundesrat gekommen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das umstrittene Meldegesetz im parlamentarischen Verfahren wieder verändert werde, machte Regierungssprecher Steffen Seibert in Berlin deutlich.[13] Ilse Aigner sagte zur Bildzeitung: „Aus meiner Sicht war es ein Fehler, dass der entscheidende Paragraf quasi über Nacht im Schnellverfahren geändert wurde. So wird das Gesetz nicht kommen“. Der Bundesrat werde im September 2012 den Vermittlungsausschuss anrufen und voraussichtlich die Wiederherstellung der datenschutzfreundlichen Regelungen aus dem ursprünglichen Regierungsentwurf verlangen.[59]" (Wikipedia-Artikel)

Damit galten wieder die alten Ländergesetze heißt es lapidar in dem Wikipedia-Artikel.


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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#8: 23. Juli 2015, 14:13
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl114s1738.pdf'%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1738.pdf%27%5D__1437654682963
(Ab 1.11.2015 Bundesmeldegesetz)

Nach zwei vertrauenswürdigen Quellen im Internet (news.immowelt und Die Welt online) wurde das Bundesmeldegesetz vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt zum 1.11 .2015 in Kraft tritt und löst damit die Ländergesetze ab.

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-vermieter/artikel/2835-neues-meldegesetz-ab-november-vermieter-muessen-einzug-bestaetigen.html

http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article139207592/Neues-Gesetz-soll-Adressenmissbrauch-verhindern.html

"Ab 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Das bedeutet unter anderem: Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur einfach bei der zuständigen Behörde melden – er benötigt dafür auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter werden ihrerseits verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen – dies geht bisher aus den Meldegesetzen der Bundesländer hervor. Ab 1. November wird das Meldegesetz neu geregelt.

Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden  unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter – beziehungsweise für die zuständigen Meldebehörden – eine Bescheinigung auszustellen.

Novelliertes Meldegesetz: Neue Pflichten für Eigentümer

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 1. November eine Bescheinigung des Vermieters. Dies hat eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Folge: Ab November müssen sie innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ihres neuen Mieters ausstellen.

Inhalt der Bescheinigung

Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht. Allerdings regelt das Gesetz, welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen:

Name und Anschrift des VermietersInformation, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handeltAnschrift der WohnungNamen der Mieter

Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.

Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Mit dem Bundesmeldegesetz will die Bundesregierung vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben jedoch dazu geführt, dass  sein Inkrafttreten auf November verschoben wurde.

Und jetzt wird es spannend, da ich nach einer vertrauenswürdigen Quelle (news.immowelt) gefunden habe, dass zum 1. November 2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt mit kleinen Änderungen und folgenden wichtigen Bestimmungen:

"



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B
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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#9: 28. Juli 2015, 10:34
Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?

Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Re: Datenweitergabe bei Auskunftssperre?
#10: 18. November 2017, 00:03
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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