Stufe 5Oxymoron
Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
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Auch nach der neuen Rechtslage handelt es sich bei dem "Rundfunkbeitrag" nicht um eine Steuer, sondern um eine sogenannte "Vorzugslast", so der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg.
Eine Vorzugslast muss
nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein.
Der Beitrag rechtfertige sich dadurch, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet wird und die unterstellte Inanspruchnahme in ihrer Wirkung auf der Erfolgsseite vorteilhaft wäre.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Allgemeinheit eröffnet.(ist eine Rundfunknutzung nur innerhalb bestimmter Raumeinheiten möglich? ---> NEIN)
Einfachgesetzliche Definitionen des Rundfunkbegriffs finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunk ist danach „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“.
Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar.
Gemeinvorteil --> Steuer
Kein Gemeinvorteil -- > Die Sender verschlüsseln
Jetzt muss nur festgestellt werden ob die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung und die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Interesse der Allgemeinheit liege.