Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Gibt es eine übergeordnete Beschwerdestelle ?  (Gelesen 8409 mal)

P
  • Beiträge: 2
Gibt es eine übergeordnete Beschwerdestelle ?
Autor: 28. September 2014, 09:32
Guten Morgen,

einige Zeilen zum hypothetischen Sachverhalt.

Meine Mutter lebt seit Ende Juli nachweisbar dauerhaft in einem Pflegeheim. Vorher war sie dort bereits zur Kurzzeitpflege. Anfang Juli wurde die Gebühr für 3 Monate von ihrem Konto abgebucht. Der Nachweis über die dauerhafte Unterbringung liegt der GEZ vor. Seitens der GEZ wurde nun der Monatsbetrag für September rückerstattet. Für den August wurde die komplette Summe einbehalten, obwohl sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits dauerhaft im Pflegeheim war. Die GEZ kassiert also quasi ohne Gegenleistung.

Ich habe nun in den letzten Wochen 4 Mails an die GEZ geschickt. Zwei über das normale Fragefeld, zwei an eine angegebene Mail-Adresse. Die GEZ reagiert nicht auf meine Mails.

Gibt es eine übergeordnete Beschwerdestelle ?

Ich habe bereits überlegt, die Summe für den August einfach von der Bank rückbuchen zu lassen.


mfg
Pedder


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2014, 10:25 von René«

  • Beiträge: 3.237
Was gibt es da zu überlegen, ob  das Geld zurückgebucht wird? Wer BS kennt, macht es ohne zu überlegen!!!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 721
Natürlich zurückbuchen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

s
  • Beiträge: 516
Wenn die Mitteilung über den Umzug ins Pflegeheim erst im August erfolgte, muss auch noch für August gezahlt werden.

Man könnte höchstens prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiuung vorliegen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 2
Vorweg Danke für die Antworten !

@ss32:  Die Meldung ist wohl tatsächlich erst Anfang August dort eingegangen. Bis zum 27.07.14 war meine Mutter allerdings nachweislich auch bereits in der Einrichtung. Wenn man es genau nimmt, ist meine Mutter seit Anfang Mai nicht mehr zu Hause gewesen. Zunächst war sie im Krankenhaus und ist von dort direkt in die Kurzzeitpflege gekommen und seit dem 27.7.14 ist sie halt dauerhaft im Pflegeheim.

Auf welcher rechtlichen Basis kann die GEZ Gebühren erheben für eine Leistung, die nicht erbracht bzw. nachweislich nicht genutzt werden konnten ? Ferner finde ich es schon unglaublich dreist, auf Nachfragen mal überhaupt nicht zu reagieren.

Gibt es denn eine übergeordnete Beschwerdestelle ?

mfg
Pedder


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 516
Die rechtliche Basis ist § 7 Abs. 2 RBStV:

Zitat
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

Und im Pflegeheim kann man ebenso wie in der eigenen Wohnung Rundfunk empfangen. Bloß beitragspflichtig ist man dort nicht mehr.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben