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Autor Thema: Widerspruchsbescheid  (Gelesen 1537 mal)

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Widerspruchsbescheid
Autor: 24. September 2014, 21:04
Frage: Hier in diesem Forum haben ja schon eine Reihe von Leuten einen Widerspruchsbescheid, den sie erhalten haben, eingestellt. Nehmen wir an A, hätte auch so einen bekommen, ohne vorher ueberhaupt einen Gebührenbescheid zu erhalten:
 Hätte der Widerspruchsbescheid dann Relevanz?
In diesem hypothetischen Widerspruchsbescheid wäre lediglich am Ende ein Satz eingebaut: Gegen den angefochtenen Gebührenbescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach zustellung Klage erhoben werden.
Würde das ausreichen, diesen als Gebührenbescheid im rechtlichen Sinne zu definieren?
Weiter wäre in diesem hypothetischen Bescheid lediglich eine zu zahlende Gesamtsumme von x genannt, die wohl die aufgelaufenen Gebühren nebst Säumniszuschlag darstellen soll, ohne genaue Aufschlüsselung.
Wäre es nicht rechtlich verpflichtend, in einem Gebührenbescheid die Gebühren detailliert aufzuschlüsseln?
Nehmen wir an Häuptling Blauesmeer will nun Klage einreichen, wäre er dennoch verpflichtet, die genannten Gebühren erstmal zu zahlen?
Danke
Blauesmeer


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Re: Widerspruchsbescheid
#1: 25. September 2014, 15:42
Du meinst, der  BS hätte sich sowohl den Gebührenbescheid als auch A's Widerspruch dagegen nur ausgedacht?


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Re: Widerspruchsbescheid
#2: 25. September 2014, 15:50
Wie will jemand einen Widerspruchsbescheid bekommen ohne einen Gebührenbescheid bekommen zu haben auf dessen Widerspruch sich der genannte Widerspruchsbescheid sich bezieht?????

Jetzt wirds mysteriös.... ;D ;D ;D


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Re: Widerspruchsbescheid
#3: 25. September 2014, 17:18
Nehmen wir an A, hätte auch so einen bekommen, ohne vorher ueberhaupt einen Gebührenbescheid zu erhalten:

In diesem hypothetischen Widerspruchsbescheid wäre lediglich am Ende ein Satz eingebaut: Gegen den angefochtenen Gebührenbescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach zustellung Klage erhoben werden.

Eine der beiden Seiten scheint vollkommen verwirrt zu sein. Hoffentlich der Beitragsservice, würde das doch heißen, dass man da mittlerweile mächtig am Rotieren ist.

Ansonsten kann Person A bei absoluter Sicherheit, nie einen Bescheid erhalten noch je einen Widerspruch verfasst zu haben, dieses Schreiben unter Kopfschütteln abheften. Der zu Grunde liegende Verwaltungsakt (= Beitragsbescheid) fehlt.

Frage: Ist das Schriftstück mit "Widerspruchsbescheid" überschrieben? Ist der Gläubiger eindeutig benannt? Kann Person A das Schreiben anonymisiert hochladen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2014, 17:27 von leonardodavinci«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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