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Autor Thema: §3 Wohnung - 15. RBStv - Wohnungen in Institutionen  (Gelesen 1914 mal)

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§3 Wohnung - 15. RBStv - Wohnungen in Institutionen
Autor: 17. September 2014, 09:59
Wenn Person X eine Wohnung in einem Wohnheim, Einrichtung, Krankenhaus, Arbeitsplatz bezieht und Miete zahlt, wäre es dann möglich ein einzelnes Zimmer anders zu definieren?

Gerade in §3 Art.2 des RBStv steht ja:
Zitat
2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Eingehen möchte ich auf Pflegekräfte welche eine Wohnung in Krankenhäusern beziehen und dort Miete zahlen. Die zeitliche Begrenzung im Text heißt DAUERHAFT...die Definition ist aber nicht festgesetzt...heißt Dauerhaft Jahr, Tage oder Jahrzehnte, Jahrhunderte man könne ja theoretisch jederzeit kündigen oder umziehen.

Kann man diese Räumlichkeit nicht als "Patienten-zimmer" definieren oder sogar als Gästezimmer (wobei hier natürlich die vorübergehende Unterbringung nicht passt)? Somit gelten diese Räumlichkeiten nicht als Wohnung. Ob Miete gezahlt wird oder nicht steht nicht zur Frage.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2014, 03:06 von Bürger«
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Da es keine Definition für Gemeinschaftsunterkünfte gibt, habe ich das als Klagegrund genommen. Meine Wohnung ist eine Gemeinschaftsunterkunft, wurde aber Anfang 2013 einfach vom BS ignoriert, ohne Begründung und ohne Nachweise zu verlangen. Eine klassische Steilvorlage für eine Klage. Wenn der Richter dafür eine Definition erfindet, bleiben noch meine 50 Seiten Argumente wegen der Grundrechtsverstöße.


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Seht gut, dann schreibt das eine fiktive Person am besten auch mit in den Widerspruch.


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