1. Person A hatte den Widerpruch von Roggi übernommen und per Einschreiben abgeschickt.
2. Eine Woche später kam der angehängte Festsetzungsbescheid.
3. Widerspruchsbescheid ist bis heute nicht angekommen.
Beachte:
Der FestsetzungsBESCHEID ist
keine "Antwort" auf einen vorherigen Widerspruch, sondern ein
regulärer Bescheid, der vermutlich einfach das
folgende Quartal zum vorhergehenden, bereits widersprochenen Bescheid (damals wohl noch "Gebühren-/BeitragsBESCHEID") festsetzt.
Die Namensänderung der Bescheide ist eine Besonderheit seit September
Festsetzungsbescheide im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlIst es richtig, dass in Niedersachsen keine Widerspruchsbescheide versendet werden?
Falls nein, ist doch die angehängte Rechtsbehelfsbelehrung nicht korrekt oder?
Soll Person A jetzt trotzdem Widerspruch einlegen oder lieber abwarten?
Auf jeden Bescheid sollte gemäß der jeweligen Rechtsbehelfsbelehrung reagiert werden.
Wird nicht form-/ fristgerecht Widerspruch (oder in einigen wenigen Bundesländern direkt Klage) eingelegt, so würde der Bescheid prinzipiell erst mal wirksam.
Einfach "abwarten" ist daher nicht geeignet, wenn sich Person A wehren möchte.Wenn Widerspruch lt. Rechtsbehelfsbelehrung möglich ist, so müssten auch WiderspruchsBESCHEIDe versendet werden. Allerdings kann das Wochen bis Monate dauern.
Inwiefern speziell in
Niedersachsen und bzgl. Landesrundfunkanstalten laut Verwaltungsrecht ein
Widerspruchsverfahren zwingend, fakultativ oder gar nicht vorgesehen ist und insbes. in letzterem Falle die Rechtsbehelfsbelehrung dann mangel- bzw. fehlerhaft wäre, könnte vermutlich nur ein Blick ins
landesspezifische Verwaltungsrecht oder ggf. eine
Anfrage beim Verwaltungsgericht klären.
Im Forum ist hierzu hier und da auch schon mal ansatzweise debattiert worden.
Ob mit oder ohne Erkenntnis, ist mir nicht bewusst.
Vielleicht einfach auch noch mal die
Suchfunktion ausgiebig ausfragen