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Autor Thema: Urteil Bundesverfassungsgericht wird ignoriert  (Gelesen 8270 mal)

P
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Urteil Bundesverfassungsgericht wird ignoriert
Autor: 05. August 2014, 10:16
Moin ,

Person A weiß nicht unter welche Sparte er das schreiben soll was A jetzt trotz Hilfe eines Anwaltes passiert ist.

Laut Bundesverfassungsgericht müssen auch Rentner mit Wohngeld genauso befreit werden wie z.B. ALG 2 Empfänger. Das Urteil hatte A an die GEZ geschrieben mit dem Antrag A zu befreien. Denkste. Wird abgelehnt, dann war Person A  bei einer Anwältin, die dieses bis zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gebracht hat. Und...... abgelehnt kein Härtefall und A könnte ja ALG 2 beantragen und wenn dieses abgelehnt wird mit diesem Beschluss noch mal einen Befreiungsantrag stellen. Das Ende vom Lied, A muss seine Anwaltskosten und die Kosten der GEZ Anwälte plus der Nachzahlung bis wohl 1.1.2013 bezahlen.
Trotz Urteil vom Bundesverfg. muss A nun alles bezahlen inkl. natürlich monatlich die Zwangsabgabe.
Denn damit direkt zum Bundesvg. zu gehen geht nicht, laut deren Verordnung muss man erst den kompletten Rechtsweg gehen, ansonsten kann man mit einer sogenannten Missbrauchsgebühr von 2600,00 Euro rechnen.

Da das hiesige Gericht ja auch die Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, weil man dort ja keine Aussicht auf Erfolg sieht, und A sich leider auch keine Rechtsschutzversicherung leisten kann, musste A gezwungener Maßen die Klage zurücknehmen.
Wenn Person A  geahnt hätte das der Rechtsweg gegen die GEZ völlig sinnlos ist, hätte A sich das gespart.
Von wegen man kann gegen die GEZ klagen.
Und wieso in dem Urteil vom Bundesvg. der betroffene Rentner keine Sozialleistungen beantragen musste, und man A dazu förmlich nötigen will ist A ein Rätsel. Denn mit seiner Rente und dem Wohngeld liegt A noch ca. 50,00 Euro unter dem was man mit ALG 2 bekommen würde bei seiner Miete und den Heizkosten.

Puscheli
P:S. Die Buchstaben für die Verifiziereung sind kaum zu lesen. Und wieso ist die Ansage dann in Englisch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2014, 10:48 von Uwe«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Ich glaube , man ist hier erst mal den falschen und zunächst unnötigen Weg gegangen.
Zuerst wäre mal ein Beitragsbescheid abzuwarten gewesen um daraufhin entsprechend der Sachlage Widerspruch einzulegen. Das bringt erst mal weitere Erkenntnisse und auch Zeitgewinn , um sich noch intensiver damit zu befassen. Das voreilige Einschalten eines Anwaltes ist aus bekannten Gründen der Uneinsichtigkeit des ÖRR und Bservice nicht unbedingt ratsam und zielführend.



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Schrei nach Gerechtigkeit

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so, ich habe folgende Post vom Verwg. bekommen. ich soll an die Anwälte der Gez 83 Euro bezahlen. Stutzig macht es mich das die Gez Anwälte eine sofort vollstreckbare Gebühr beim Verwg. beantragt haben und das auch erhalten. Da mir die finanziellen Mittel fehlen, weiter durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, musste ich die Klage gegen die Gez zurücknehmen. Prozesskostenhilfe hat selbiges Verwaltungsgericht abgelehnt, weil aus deren Sicht es keinen Aussicht auf Erfolg gab. Was aus meiner Sicht so aussieht, das man von eh schon die Befreiung abgelehnt hat.
Also muss ich die Kosten für die Gez Anwälte nun innerhalb von 2 Wochen bezahlen. Nur was ist wenn ich es nicht bezahlen kann? Kann ich auch nicht. Habe ja weniger als ALG 2 Empfänger. Meine Anwältin musste ich ja im letzten Monat auch schon bezahlen. Denn die Kosten für das Gericht werden nicht über den Beratungsschein gedeckt.
Wenn ich die Summe nicht bezahle, kommt der Gerichtsvollzieher, oder bekomme ich vorher noch einen Mahnbescheid? Ist auch egal, weil momentan weiß ich einfach nicht woher ich das Geld nehmen soll. Und ehrlich gesagt, stinkt es mir gewaltig, das ich an die Geldeintreiber der Geldeintreiber GEZ überhaupt auch nur einen Euro zahlen soll nur weil das Verwaltungsgericht sich stur stellt und das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ignoriert. >:( >:(
Puscheli


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mcsurfy

Zitat
das Verwaltungsgericht sich stur stellt und das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ignoriert

Welches Urteil?  ::)

Befreiung von der Beitragspflicht wird im §4 RBStV geregelt. Meines Wissens wurde da kein BVerfG Urteil gesprochen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 13:35 von mcsurfy«

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Verfassungsrichter stärken Arme gegen GEZ
22.12.2011 11:34 Uhr
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/karlsruhe-verfassungsrichter-staerken-arme-gegen-gez/5988038.html
Zitat
[...]
Menschen mit geringem Einkommen haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bessere Chancen auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren, wenn das verfügbare Einkommen nur so knapp über den Hartz-IV-Regelsätzen liegt, dass der Betroffene bei Zahlung der Rundfunkgebühren unter das Existenzminimum rutschen würde. Dies folgt aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts (Az. 1 BvR 3269/08 u.a.)

[...]

In einem weiteren Fall bekam ein Rentner nur so wenig Rente und Wohngeld, dass ihm nach der Zahlung der Rundfunkgebühren weniger Geld übrig blieb als einem Sozialhilfe-Empfänger. Auch hier wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung abgelehnt - zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun in beiden Fällen entschied.

Es verstoße gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz, wenn Menschen, die knapp über den Regelsätzen für Sozialleistungen liegen, nicht befreit werden. Sie hätten sonst weniger Geld übrig, als ihnen nach Hartz IV oder dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) zustünde. [...]



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2014, 08:30 von Bürger«

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Mal ganz davon abgesehen, dass der Fall für X doch etwas merkwürdig klingt...
Wenn das Einkommen von A geringer ist als Hartz-IV, dann ist das doch Befreiungsgrund genug! Das Einkommen dürfte somit unterhalb der Pfändungsgrenze liegen und somit würde X ganz entspannt auf den Gerichtsvollzieher warten, der dann nur feststellen kann, dass nix zu pfänden ist. (Evtl. vorhandene Wertsachen natürlich rechtzeitig vorher in Sicherheit bringen...)


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

s
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Hallo,

auch wenn Dir das jetzt nicht direkt weiterhilft... Aber ich denke der Knackpunkt ist ein ganz einfacher: Das Urteil bezieht sich auf die GEZ und deren Gebührenmodell... DIESES gibts aber seit dem 1.1.2013 nicht mehr und der Beitragsservice hat "übernommen", den Rundfunkstaatsvertrag  und seine dort festgeschriebenen Beiträge auszuführen...

Also müsste wohl eher eine neues Urteil her...

Wenn ich falsch liege, berichtigt mich...

Grüße


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Zitat aus http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/#Haertefaelle :

Zitat
Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich, aus der ersichtlich ist, dass die Behörde den Anspruch auf eine Sozialleistung umfassend geprüft und bejaht hat. Aus der Bescheinigung muss zu erkennen sein, dass Sie über kein Einkommen und Vermögen verfügen, das Ihrem Anspruch auf die Sozialleistung entgegensteht. Außerdem dürfen keine Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen bestehen, sofern diese den Anspruch auf die Sozialleistung ausschließen würden.


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Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

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Verfassungsrichter stärken Arme gegen GEZ
22.12.2011 11:34 Uhr
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/karlsruhe-verfassungsrichter-staerken-arme-gegen-gez/5988038.html
Zitat
[...]
Menschen mit geringem Einkommen haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bessere Chancen auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren, wenn das verfügbare Einkommen nur so knapp über den Hartz-IV-Regelsätzen liegt, dass der Betroffene bei Zahlung der Rundfunkgebühren unter das Existenzminimum rutschen würde. Dies folgt aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts (Az. 1 BvR 3269/08 u.a.)

Dieses Urteil ist der Grund dafür, dass im neuen RBStV ausdrücklich solche Personen befreit werden.

Darum ist die Behauptung unsinnig, dass dieses Urteil nicht beachtet würde.


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Moin,
meine Behauptung ist keinesfalls unsinnig, lese mal bitte meinen ersten Beitrag. Ich habe geschrieben das das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ignoriert und meine Befreiung ablehnt.
Selbst die sogenannte Härtefall Regelung wird von der GEZ immer abgelehnt. Es gibt, obwohl in den Befreiungsgründen dort aufgeführt, offenbar keinen Betroffenen der aus Sicht der GEZ unter die Härtefallregelung fällt. Das!!!! hatte ich schon vor einigen Jahren versucht. Und::::::abgelehnt. >:(
puscheli


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Was würde denn passieren, wenn Person A einfach nicht zahlt?
Was würde der Gerichtsvollzieher dann in diesem Fall ausrichten können?


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Hat Person A denn einen ALG-II-Ablehnungsbescheid vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sein Einkommen um weniger als 17,98 über dem Existenzminimum liegt?

Genau auf solche Fälle bezieht sich das BVerfG-Urteil, und die stehen jetzt als Härtefall im RBStV.


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  • Beiträge: 110
Hallo Puscheli!

Zitat
Meine Anwältin musste ich ja im letzten Monat auch schon bezahlen. Denn die Kosten für das Gericht werden nicht über den Beratungsschein gedeckt.

Für mich klingt es so, als hätte „A“ auch keine gute Anwältin gehabt.
Wie kann man denn ans Verwaltungsgericht gehen, wenn „A“ nur einen zugesicherten Beratungsschein hat? Mit dem Beratungshilfeschein nimmt ein Rechtsvertreter in erster Linie doch nur Kontakt, mit den jeweiligen "Parteien" auf und berät seinen Mandanten.
Sind da alle Mittel ausgeschöpft und wurde keine Einigung herbeigeführt, hat „A“ entweder wieder ein Gespräch mit seiner Rechtsvertretung oder man erhält Schreiben, in denen drinsteht, wie der Sachstand ist und welche weiteren Schritte man für geeignet / Erfolg versprechend hält.

Im hypothetischen Fall „A“, war es eine Klage, vor dem Verwaltungsgericht.
Also hätte ein Anwalt „A“  den "Antrag für Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe" geben müssen.
(Wird dieser unter anwaltlicher Vertretung eingereicht, gibt es erst mal das Verfahren über die Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe)
Diesen studiert „A“ ganz genau, weil nämlich das Hinweisblatt, besagten Antrages, recht interessant ist und daraus hätten sich sicher einige Fragen für „A“ ergeben.  Zudem hätte der Anwalt „A“ auch genauer über mögliche Kosten beraten müssen/sollen!

Und zur Beratungsbeihilfe kann man auch nur sagen, dass wenn ein Rechtsvertreter tätig wird und diverse Einrichtungen anschreibt, dann macht er das ja auch recht ausführlich. (Für die Leser, die da etwas Kleinlich sind:".....dann sollte er das auch recht ausführlich machen!"   )

Beispielsweise legt er für „A“ den Widerspruch ein oder verlangt Akteneinsicht, etc. Wird auf die Schreiben reagiert, und meist gibt es ja dann den Widerspruch zum Widerspruchsschreiben, kommt man an dieser Stelle nicht weiter.
Damit ist die erste Beratungsbeihife faktisch eingelöst und eine "Lösung auf dem kleinen Dienstweg" wurde nicht herbeigeführt. Sprich Kosten sind entstanden und die wollen abgerechnet werden. (Ich vermute, dass Leute mit Beratungsbeihilfe, etc. einem Anwalt kein gutes Geld bringen obwohl der Arbeitsaufwand gleich hoch ist.  ::)  )

Jetzt muss der Rechtsvertreter ja wieder tätig werden und auf den "Negativbescheid" reagieren und zum nächsten Schritt übergehen. (Falls möglich und Erfolg versprechend.)

Also müsste „A“ erneuten "Antrag für Beratungshilfe"+ "Antrag für Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe" stellen.
Dann prüft das Gericht, bei welchem die Klage + Anträge eingereicht werden, ob den Anträgen auch stattgegeben wird.
Wird den Anträgen nicht entsprochen, würde „A“ die dafür anfallenden Kosten auferlegt werden, weil „A“ anwaltschaftlich vertreten wurde.

Jetzt sind ja für „A“ Kosten entstanden aber nach Prüfung, der wirtschaftlichen Verhältnisse, müsste „A“ doch dann auch die Möglichkeit eingeräumt bekommen, in Raten zahlen zu können.
Die Höhe von Monatsraten ist gesetzlich geregelt!
„A“ bestätigt seine Zahlungswilligkeit, der angelaufenen Kosten und bittet um Ratenzahlung, denen „A“ regelmäßig nachkommt.

Im rein hypothetischen Fall „A“  könnte man hier auch auf Herrn Harald Thomé verweisen. „A“ möchte zukünftig ja einen Beleg/Nachweis, welcher vom Beitrag, ohne auf ALG 2 wechseln zu müssen, befreit.
Und da „A“ eine Befreiung offensichtlich auch zusteht, könnte man sich zusätzlich über nachfolgende Links schlaumachen.

Und wenn „A“ einen neuen hypothetischen Fall kreiert, sollte man hier mit einem Anwalt für Sozialrecht arbeiten, denn meine Vermutung ist, dass „Freistellungsbescheide“ eine sozialrechtliche Angelegenheit sind.
Um ein fiktives, schönes Szenario entwickeln zu können, würde ich persönlich folgende Seiten zur Hilfe nehmen.
 
 http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

 http://www.harald-thome.de/

Mit freundlichem Gruß

PS: Mein Beitrag stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung dar, noch ist sie als solchige zu betrachten!
Alles rein hypothetisch!



Edit "Bürger":
Korrekturen des Kommentar-Erstellers eingefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2014, 18:41 von Bürger«

 
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