Hallo Puscheli!
Meine Anwältin musste ich ja im letzten Monat auch schon bezahlen. Denn die Kosten für das Gericht werden nicht über den Beratungsschein gedeckt.
Für mich klingt es so, als hätte „A“ auch keine gute Anwältin gehabt.
Wie kann man denn ans Verwaltungsgericht gehen, wenn „A“ nur einen zugesicherten Beratungsschein hat? Mit dem Beratungshilfeschein nimmt ein Rechtsvertreter in erster Linie doch nur Kontakt, mit den jeweiligen "Parteien" auf und berät seinen Mandanten.
Sind da alle Mittel ausgeschöpft und wurde keine Einigung herbeigeführt, hat „A“ entweder wieder ein Gespräch mit seiner Rechtsvertretung oder man erhält Schreiben, in denen drinsteht, wie der Sachstand ist und welche weiteren Schritte man für geeignet / Erfolg versprechend hält.
Im hypothetischen Fall „A“, war es eine Klage, vor dem Verwaltungsgericht.
Also hätte ein Anwalt „A“ den
"Antrag für Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe" geben müssen.
(Wird dieser unter anwaltlicher Vertretung eingereicht, gibt es erst mal das Verfahren über die Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe)Diesen studiert „A“ ganz genau, weil nämlich das Hinweisblatt, besagten Antrages, recht interessant ist und daraus hätten sich sicher einige Fragen für „A“ ergeben. Zudem hätte der Anwalt „A“ auch genauer über mögliche Kosten beraten müssen/sollen!
Und zur Beratungsbeihilfe kann man auch nur sagen, dass wenn ein Rechtsvertreter tätig wird und diverse Einrichtungen anschreibt, dann macht er das ja auch recht ausführlich. (Für die Leser, die da etwas Kleinlich sind:".....dann sollte er das auch recht ausführlich machen!" )
Beispielsweise legt er für „A“ den Widerspruch ein oder verlangt Akteneinsicht, etc. Wird auf die Schreiben reagiert, und meist gibt es ja dann den Widerspruch zum Widerspruchsschreiben, kommt man an dieser Stelle nicht weiter.
Damit ist die erste Beratungsbeihife faktisch eingelöst und eine "Lösung auf dem kleinen Dienstweg" wurde nicht herbeigeführt. Sprich Kosten sind entstanden und die wollen abgerechnet werden. (Ich vermute, dass Leute mit Beratungsbeihilfe, etc. einem Anwalt kein gutes Geld bringen obwohl der Arbeitsaufwand gleich hoch ist.
)
Jetzt muss der Rechtsvertreter ja wieder tätig werden und auf den "Negativbescheid" reagieren und zum nächsten Schritt übergehen. (Falls möglich und Erfolg versprechend.)
Also müsste „A“ erneuten "Antrag für Beratungshilfe"+ "Antrag für Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe" stellen.
Dann prüft das Gericht, bei welchem die Klage + Anträge eingereicht werden, ob den Anträgen auch stattgegeben wird.
Wird den Anträgen nicht entsprochen, würde „A“ die dafür anfallenden Kosten auferlegt werden, weil „A“ anwaltschaftlich vertreten wurde.
Jetzt sind ja für „A“ Kosten entstanden aber nach Prüfung, der wirtschaftlichen Verhältnisse, müsste „A“ doch dann auch die Möglichkeit eingeräumt bekommen, in Raten zahlen zu können.
Die Höhe von Monatsraten ist gesetzlich geregelt!
„A“ bestätigt seine Zahlungswilligkeit, der angelaufenen Kosten und bittet um Ratenzahlung, denen „A“ regelmäßig nachkommt.
Im rein hypothetischen Fall „A“ könnte man hier auch auf Herrn Harald Thomé verweisen. „A“ möchte zukünftig ja einen Beleg/Nachweis, welcher vom Beitrag, ohne auf ALG 2 wechseln zu müssen, befreit.
Und da „A“ eine Befreiung offensichtlich auch zusteht, könnte man sich zusätzlich über nachfolgende Links schlaumachen.
Und wenn „A“ einen neuen hypothetischen Fall kreiert, sollte man hier mit einem Anwalt für Sozialrecht arbeiten, denn meine Vermutung ist, dass „Freistellungsbescheide“ eine sozialrechtliche Angelegenheit sind.
Um ein fiktives, schönes Szenario entwickeln zu können, würde ich persönlich folgende Seiten zur Hilfe nehmen.
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/ http://www.harald-thome.de/Mit freundlichem Gruß
PS: Mein Beitrag stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung dar, noch ist sie als solchige zu betrachten!
Alles rein hypothetisch!Edit "Bürger":
Korrekturen des Kommentar-Erstellers eingefügt.