Person B ist dieser Frage ebenfalls nachgegangen, hat aber keinen letztlich schlüssigen Weg bis dato gefunden.
Wesentlich für eine Klageschrift dürfte immer sein, die persönliche Betroffenheit des Klägers zentral zu positionieren. Nach Ansicht von Person B kann es in diesem Themenkomplex also entweder darum gehen, dass die eigene Gesundheit geschädigt wird, sei es durch Folgen von Bewegungsmangel oder eine etwaigen Suchtproblematik, oder der beschriebene Gewissenskonflikt.
Auf wackligen Beinen könnte der unmässige Konsum stehen, denn der müsste juristisch erstmal klar positioniert werden.
Inwieweit der persönliche Konflikt auf Gewissensebene greift ist Person B fraglich, denn alle Personen C, D, E etc. die das Medium konsumieren, sind als autonome Menschen in ihren Handlungen selbstverständlich frei, zu tun und zu lassen was sie wollen, genauso wie - siehe gegebenes Beispiel - alle ab 18 über Rauch und Trank selbst entscheiden müssen. Zugriff im Rahmen einer Klage auf die Ebene der Entwicklung von Kindern sieht Person B auch nicht, oder nur diffus: der jeweilige Kläger ist ja nicht für diese erziehungsberechtigt.
Es wäre hochinteressant, ein Urteil eines Gerichts über diesen Teil der Argumentation hinsichtlich TV-Konsum zu lesen.