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Autor Thema: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist  (Gelesen 1950 mal)

s
  • Beiträge: 2
Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Autor: 10. September 2014, 15:22
Hallo.

Rein hypothetisch erhält Person A nach eingelegtem Widerspruch gegen einen Bescheid mit Beantragung von Aussetzung ein Schreiben, dass Aussetzung abgelehnt wurde. Ein weiteres Schreiben enthält eine Mahnung mit sehr knapper Frist. Person A geht aber über die Frist hinaus auf eine große Urlaubsreise und hat nicht genug Zeit zu reagieren.

Was sind die Konsequenzen, wenn Person A nicht reagiert bzw. was sollte Person A tun so kurz vor einer großen Reise ohne großen Zeitaufwand?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 15:30 von René«

M

Mirkannkeinerwas

Person A hätte gar keinen Widerspruch einlegen sollen, weil auf A eh dieselben Maßnahmen danach trotz Widerspruch zukommen.

Widerspruch macht nur Sinn, wenn man gegen den RBStV klagen will und zwar bis zum bitteren Ende. Gegen die rechtswidrige Beitragserbung des BS/LRA muß eine seperate Strategie gefahren werden! ;)


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Z
  • Beiträge: 1.543
Ist ein Widerspruchsbescheid erlassen worden oder nur die Aussetzung der Vollziehung der Vollsteckung negativ beschieden worden?
Und wer hat beschieden?-Doch nicht etwa der Beitragsservice, der hat sowieso nichts zu melden und darf keine rechtsverbindlichen Ablehnungen erstellen.

Also entweder gelassen zurücklehnen und sich ggf. auf rechtswidrige Vollsteckungen und die notwendigen Schritte vorbereiten oder eben die notwendige Klage anstrengen, um weiter Zeit zu gewinnen.

Aber vorher sind die Klagevoraussetzunge zu prüfen!


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s
  • Beiträge: 2
super, die schnelle Antwort! person A habe rein hypothetisch die "Aussetzung der Vollziehung des Bescheids" beantragt. Im Antwortschrieben an die Person A nehme man an heißt es: "Antrag auf Aussetzung nicht möglich, weil keinerlei höchstrichlichen Entscheidungen existieren, wonach an Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre." sowie angenommen eine Aufforderung " bis [Frist] begleichen, sonst Vollstreckungsmaßnahmen"



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  • Beiträge: 5.111
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Das gibt die Meinung des Forumsmitglieds wieder, seine Thesen und Behauptungen müssen jedoch nicht stimmen.

René
Administrator

Person A hätte gar keinen Widerspruch einlegen sollen, weil auf A eh dieselben Maßnahmen danach trotz Widerspruch zukommen.

Widerspruch macht nur Sinn, wenn man gegen den RBStV klagen will und zwar bis zum bitteren Ende. Gegen die rechtswidrige Beitragserbung des BS/LRA muß eine seperate Strategie gefahren werden! ;)


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