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Autor Thema: Befreiung durch BAföG, aber trotzdem Rückzahlung?  (Gelesen 1937 mal)

k
  • Beiträge: 1
Befreiung durch BAföG, aber trotzdem Rückzahlung?
Autor: 16. September 2014, 23:36
Hallo miteinander!

Nehmen wir mal rein hypothetisch an Person A lebt seit September 2013 alleine in einer Wohnung und bezieht seit Oktober 2012 als Student BAföG. Diese Person ist nicht bei dem Beitragsservice gemeldet.
Nun wollte Person A dies aber ändern und das Online-Formular zur Beitragsbefreiung ausfüllen, wobei Fragen aufkamen. Zunächst soll man sich "anmelden zum", also zu einem Zeitpunkt anmelden. Zu welchem Zeitpunkt? Zeitpunkt des Einzugs oder Erstellen des Befreiungsschreibens des BAföG-Amts? Auf der Homepage des Beitragsservices hat Person A gelesen, dass dieses Befreiungsschreiben bis zwei Monate nach Erstellen dessen eingereicht werden muss. Nun wurde dies aber im Oktober 2013 erstellt. Wenn Person A sich nun anmelden würde, müsste sie dann Rückzahlungen leisten? Also von Oktober 2013 bis jetzt? Oder wie würde das ablaufen?

Sollte Person A vielleicht lieber auf den nächsten Beifreiungsbescheid warten und ihn dann direkt an den Beitragsservice schicken und sich anmelden, um irgendwelchen "bösen" Überraschungen aus dem Weg zu gehen?

Wie sollte Person A in diesem Fall vorgehen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2014, 06:40 von René«

F
  • Beiträge: 3
Insofern Person A noch keine "Infopost" bekommen hat, wäre es besser sich zu einem Folgemonat anzumelden und zu hoffen, dass die GEZ nicht schaut, seit wann Person A denn tatsächlich dort gemeldet ist (Die beziehen auch Auskunft vom Einwohnermeldeamt). Denn obwohl man zwei Monate Zeit nach Austelldatum des Bescheides Zeit hat, wird danach auch wieder erst ab dem Folgemonat befreit.

Da der BAföG-Bescheid nun älter als drei Monate ist, wird Person A für alle Monate einschließlich dem der Anmeldung nachzahlen müssen.

Auch interessant ist, was einer Bekannten B passiert ist; Sie hatte das Online Formular ausgefüllt, die Anmeldung tatsächlich aber nicht abgeschickt, da auch sie, aus anderen Gründen, lieber noch warten wollte. Kurz darauf kam allerdings, wie aus dem Nichts, die "Infopost" - Es hat den Anschein, dass die GEZ gezielt auch auf eingegebene Daten bei der Online Formularen reagiert.


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A
  • Beiträge: 12
Hallöle,

nehmen wir mal rein hypothetisch an das vielleicht Person A sich irrt, und bei den damaligen Unterlagen vom BAföG-Amt der
Befreiungsschein gefehlt hat.

Sicherlich kann A das fehlen dieses Scheins dem BAföG-Amt mitteilen, und bitten das dieser Befreiungsschein für Ihn erstellt wird.
Das Ausstellungsdatum des dann erstellten Befreiungsscheins, ist natürlich dann das aktuelle Datum.

Innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellungsdatum des Befreiungsscheins, ist er dann für den Zeitraum lt. dem Befreiungsschein, befreit falls ....

er denn dann diesen Befreiungsantrag von BS ausdruckt, unterschreibt, und zusammen mit dem Befreiungsschein per Einschreiben Einwurf versendet. Kopien davon macht sich Person A natürlich. Sicherlich ist dann auch jemand dabei, der das sieht, auf den Kopien bestätigt das er das gesehen hat, bestätigt das dieses in einen Brief gesteckt wurde, und dann auch mit zur Post geht und sieht das dieser Brief als Einschreiben aufgegeben wurde. Auf einen separatem Zettel bestägt dieser das dann natürlich schriftlich.

Viel Erfolg


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F
  • Beiträge: 3
Bezüglich des BAföG-Bescheides: Selbst bei späteren Ausdrucken und Änderungen bleibt auf dem Bescheid das alte Datum des Bescheides bestehen und dieses ist relevant. Der Beitragsservice hat nur Augen für das Bescheiddatum, also gewöhnlich den letzten Oktober.

Die vom Studentenwerk ausgestellte Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio führt im Übrigen auch zwei Daten auf, einmal das Datum des Ausdrucks und separat noch einmal "Bescheid wurde erstellt am XX.XX.XXXX" - welches das alte, eigentliche Datum des Bescheides ist.

Sollte A also noch nicht angeschrieben worden sein, sollte sich A zum Folgemonat schleunigst selbst melden und direkt befreien, bevor der Service Infopost versendet. Die ist vom Inhalt zwar absolut haltlos und stell nur eine Bitte dar, allerdings bedeutet dies, dass der Beitragsservice bereits Informationen vom Einwohnemeldeamt eingeholt hat und A im schlimmsten Fall mit einer Zwangsanmeldung zu einem früheren Datum zuvorkommen wird. Die Infopost des Beitragsservice ist im Übrigen auch keine normale Post, sondern teilt den Absendern mit, ob der Brief angekommen ist oder nicht und somit, ob der Empfänger tatsächlich schon die Wohnung bewohnt.


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