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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - Zahlen ja,aber möglichst wenig und mit wenig stress?  (Gelesen 5097 mal)

s
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,
angeregt durch ein aktuelles fiktives Gedankenspiel bin nun auch ich hier im Forum aufgeschlagen.
Zu meinem Fiktiven Gedankenspiel:
Person P ist schwerbehindert, der GEZ wurde seinerzeit ein Ausweis mit GdB 90 vorgelegt und damit war für SB die Sache erst mal erledigt.
In 2013 kamen dann die ersten Schreiben des BS.  Als braver Mensch zahlt P die ersten zwei Quartale, P ist aber leider, was zahlen auf Rechnung angeht echt faul und schusselig, so dass P ab diesem Zeitpunkt nichts mehr bezahlt. Auch eine Einzugsermächtigung erteilt P aus Lustlosigkeit, sich mit den neu hinzugekommenen und kostenfreien „Service“ zu beschäftigen.
Es kommen daraufhin per normaler Post viele Schreiben, manche mit den normalen Zahlungsaufforderungen, manche mit Erinnerungsfunktion und Gebühren. P ist leider nicht Fähig, Ordnung in seinen privaten Unterlagen zu halten und hat keines dieser Schreiben mehr griffbereit. Außerdem kennt P nicht mehr den Absender – ARD ZDF Deutschlandradio oder die Hessische Rundfunkanstalt, P ist sich jedoch sicher, dass es normale Briefe waren.
Am 28.08. 2014 bekommt P Post (normaler Brief) der Hessischen kreisangehörigen Sonderstatusstadt M. P ist Bürger dieser Stadt. Als P den Brief öffnet liest er folgendes:
Vollstreckungsankündigung
AZ: XXX
Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio

Sehr geehrter Schuldner,
der FD Kasse und Buchhaltung wurde als zuständige Vollstreckungsbehörde von dem Gläubiger ersucht, ihre dort vorhandenen und nachstehend genannten Rückstände zwangsweise einzuziehen.

Rundfunkgebühren/-beiträge 07/13-03/14
*Zahl, die ein AZ sein müßte + Name*
Fälligkeit: 25.08.14
Betrag: 77,91 €

Vollstreckungsgebühren
*Teil des Az. Von oben*
Fälligkeit 25.08.14
Betrag: 20 €

Reisekosten
*anderer Teil des Az von oben*
Fälligkeit 25.08.14
Betrag: 11 €

Der Vollziehungsbeamte wurde mit der Vollstreckung (Pfändung) beauftrag. Die Pfändung können Sie noch abwenden, wenn Sie den gesamten Betrag innerhalb von 10 Tagen seit dem Datum dieser Vollstreckungsankündigung .... bezahlen.

Kein Rechtsbehelf,
Unterschrift eines Mitglieds des Magistrats der Stadt M.

P ist nicht sonderlich überrascht, dass ein weiteres Schreiben die Tiefe und innige Beziehung zwischen ihm und dem Beitragsservice aufzeigt.
Er ist jedoch erstaunt, dass Reisekosten auf dem Schreiben mit auftauchen und ruft daher bei dem genannten Sachbearbeiter an, um dort nachzufragen. Der Sachbearbeiter verweist im Telefonat auf §12 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Dort heißt es in Abs.1: Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der Dienststätte der Vollstreckungsbehörde vor, so wird ein Reisekostenpauschbetrag in Höhe von 11 Euro erhoben.
Darauf hin fragt P den Sachbearbeiter, wer denn wo hin gefahren ist. Dieser antwortet, dass die Reisekosten berechnet werden können, sobald der Beamte den Fall „angepackt“ hat. Irgnedwo hat P so etwas schon mal gelesen, allerdings nur für die Vollstreckungsgebühren. P kann sich nicht vorstellen, dass fiktive Reisekosten berechnet werden dürfen. Laut Sachbearbeiter finden sich solche Hinweise in der entsprechenden Kommentierung, P hat allerdings herausgefunden, dass es zur HessVwVKostO keine Kommentierung gibt.
Nun ist P ratlos: Eigentlich würde er gerne 3*17,97 € bezahlen, damit er sein ohnehin schon stressiges Leben „ruhig“ weiter leben kann. Aber: Diese Reisekosten, die NIE angefallen sind, bringen ihn schon auf die Palme.
Gegenüber dem Sachbearbeiter hat P telefonisch bestritten, jemals eine Forderung erhalten zu haben. Außerdem hat P auf die Frage des Sachbearbeiters, ob P also nicht zahlen wird, geantwortet, dass er dies nicht gesagt habe.
P hat also ein bisschen gelesen und nun ein paar Ideen:
1.   Im Forum liest P immer wieder den kostenpflichtigen Weg über den Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Da P aber seine Ruhe haben will (und außerdem eine Frau hat, die in dieser Sache nicht hinter ihm stehen wird und ggf. den Vollstrecker einfach ins Haus lässt...) wäre es wohl einfacher, an die Stadt M den offenen Betrag zu zahlen (Reisekosten – grrrrrrr!)
2.   P liest ein bisschen in Gesetzen und findet in § 18 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes (HessVwVG) die Voraussetzungen für eine Vollstreckung. Dort heisst es, dass der Verwaltungsakt (also der Beitragsbescheid der Hessischen Rundfunkanstalt) zugestellt sein muss. Hier könnte P seiner Meinung nach ansetzen und dies bestreiten – jedoch kann P keinen Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung einlegen, da diese Ankündigung kein Verwaltungsakt ist. P findet es zwar komisch, dass die Vollstreckungsbehörde hier willkürliche Beträge fordern kann, ohne dass P als Staatsbürger der BRD Rechtsmittel dagegen einlegen kann, aber darüber hat P keine sonderlich große Lust sich zu streiten. Soll er aber versuchen, trotzdem Widerspruch einzulegen?
3.   P liest weiter und entdeckt § 67 HessVwVG. Dort heißt es in Abs. 1: Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Nun denkt sich P: Der Beitragsservice ist das nun eine Behörde oder nicht? Leider weiß das in Deutschland niemand. Wenn es keine Behörde ist, sollte die Forderung der Beitragsstelle also eine Forderung Bürgerlichen Rechts darstellen. Dann würde dieser § greifen.
4.   Wahrscheinlich am einfachsten, denkt P: Nach §3 Abs. 2a HessVwVG ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Verwaltungsakt, der Vollstreckt wird (Beitragsbescheide)befolgt wurde.  Nach Meinung von P müsste also eine Zahlung von 77,91 € an den Beitragsservice die Vollstreckung beenden. P weiß nur nicht genau, was mit den Reisekosten (Grrrrrrr) und den Vollstreckungsgebühren passiert.


Ich würde mich freuen, wenn ich Anregungen zu dem leider sehr ausführlich gewordenen fiktiven Gedankenspiel bekommen könnte.


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C
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.... Auch eine Einzugsermächtigung erteilt P aus Lustlosigkeit, sich mit den neu hinzugekommenen und kostenfreien „Service“ zu beschäftigen, nicht.
....
Fehlte da noch das rote Wort? Sonst wären doch die Beitrage beglichen ....

Da P ja faul aber zahlungswillig ist, könnte P ja die offenen Beträge an die LRA oder BS überweisen und abwarten, ob die Stadt sich dann noch die Mühe macht, die €11,- nachzufordern.
In NRW, zumindest in der Gemeinde, in der mein Kumpel wohnt, würden 'Reisekosten' erst berechnet, wenn der GV tatsächlich geklingelt hätte. Allerdings würden vorher andere Kosten wie z.B. Mahngebühren, Auslagen und Pfändungsgebühren anfallen, die dann so um die €27,- betragen könnten (im Anfangsstadium).


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

s
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Ja, das Wort "nicht" fehlt an dieser Stelle tatsächlich.

Wie gesagt, P würde diesen Vorschlag auch präferieren, wenn das der günstigste Weg sein sollte.
P will sich nur weigern, die Reisekosten zu zahlen. Daher wird P wahrscheinlich diesen Weg gehen. Sollte P dies der Stadt M mitteilen?
Z.B. einen Beleg über die Überweisung per Email an die Stadt senden? P könnte sich vorstellen, dass es lange dauert, bis der BS der Stadt mitteilt, dass der Betrag gezahlt wurde. Somit könnte die Stadt davon nicht rechtzeitig erfahren und weitere Maßnahmen einleiten.


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3.   P liest weiter und entdeckt § 67 HessVwVG. Dort heißt es in Abs. 1: Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Nun denkt sich P: Der Beitragsservice ist das nun eine Behörde oder nicht? Leider weiß das in Deutschland niemand. Wenn es keine Behörde ist, sollte die Forderung der Beitragsstelle also eine Forderung Bürgerlichen Rechts darstellen. Dann würde dieser § greifen.

Interessanter Paragraph.
Ist denn in der Vollstreckungsandrohung über diese Möglichkeit belehrt worden?

Wie P darauf kommt, dass dieser § dann greift, wenn der BS keine Behörde ist, verstehe ich nicht. Nach meinem Verständnis greift er bei jeder Vollstreckung.

Am einfachsten düfte es sein, wenn P jetzt Einwendungen bei der Gemeinde (Vollstreckungsbehörde) geltend macht. Da würde sich anbieten, dass ihm gar kein Beitragsbescheid bekanntgemacht wurde.


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Dieser §67 gehört zum dritten Abschnitt des betreffenden Gesetzes. Der Abschnitt trägt die Überschrift: "Forderungen des bürgerlichen Rechts". Der § greift also nur bei eben solchen Forderungen. Da die Stadt M den BS für eine Behörde hält, hat sie P auch nicht entsprechend belehrt, in der Annahme, dass dieser § nicht greift.


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Aha. Nach § 66 würde das ja ohnehin nur bürgerliche Forderungen des Landes Hessen betreffen.

Bleibt wohl nur der Weg über die fehlende Voraussetzung aus § 18, um aus der Vollstreckung und deren Kosten rauszukommen.
Parallel kann man natürlich trotzdem die Beiträge an den BS zahlen, um von weiteren Beitragsbescheiden verschont zu werden.


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Auch wahr. Man könnte aber den Absatz (1)
Wegen Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen...
wie folgt interpretieren:
Nach §10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags beträgt die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsauf- kommens. Die Landesmediananstalt Hessen würde ich jetzt mal dem Land Hessen zuschreiben. Somit hätte das Land Hessen zu minntest eine Teilforderung, Egal ob nun der Beitragsservice oder der HR die Forderung eingetrieben hat, denn sie steht dem Land Hessen bzw. einer seiner Anstalten zu.

Alles ziemlich weit hergeholt, aber wenn P nicht so lustlos wäre, sich über einen längeren Zeitraum darüber zu streiten, wäre dies evtl. auch ein interessanter neuer Ansatz :-)


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