Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Information von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld,Erstattung, Vollstreckung(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet
wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden
ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die
Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige
Verjährung."
Diese Information des Vertrages (
) lässt den Beitragszahlern die Möglichkeit,
auch nach gezahlten Beiträgen dagegen vorzugehen.
Die Argumente wären ja die gleichen wie in den Widersprüchen oder Klagen
gegen die Beitragsbescheide der LRA.
Ist schon mal eine Person diesbezüglich an ein Gericht,Polizei oder
Staatsanwaltschaft heran getreten?
Das wäre ja eine Option für bereits bezahlte Beiträge bzw. Gebühren.
Zumindest laut §§ 812 - 822 BGB
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Bereicherungsrecht-d163789.html