Nach unten Skip to main content

Autor Thema: GEZ behauptet keinen Widerspruch erhalten zu haben  (Gelesen 5166 mal)

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

nachdem ein Beitragszahler seit 1.1.13 keine Gebühren mehr bezahlt und gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt hat, hat ihm die GEZ vor kurzem die Zwangsvollstreckung angedroht. Daraufhin hat er Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht und Aussetzung der Zwangsvollstrekcung beantragt.

Nun behauptet die GEZ, für EINEN Bescheid von insgesamt 6 keinen Widerspruch erhalten zu haben, weswegen die ganze Klage unbegründet und nun ALLE Zahlungen zu leisten wären. Gegen diesen fraglichen Bescheid hat ein Beitragszahler jedoch Widerspruch eingelegt - Widerspruchsschreiben liegt vor, leider nur kein Rückschein für das Einschreiben. Dabei war der erste Bescheid nur 4 Wochen früher.

Können die das ganze Verfahren platzen lassen, nur weil für EINEN Widerspruch keinen Empfangsnachweis vorliegt?

Auf die Gründe des Beitragszahlers, warum er die Gebühren für ungesetzlich hält wird gar nicht eingegangen, die reiten nur darauf herum, dass EIN Widerpsruch von 6 nicht eingegangen wäre.

Jetzt haben sie die Zwangsvollsträckung selber ausgesetzt und nehmen das als Anlass dem Beitragszahler die kompletten Kosten des Verfahrens aufzudrücken.

Wie könnte so ein Beitragszahler vor Gericht jetzt argumentieren?
Ziel sollte ja sein, eine aufschiebende Wirkung bis zur völligen Klärung des Beitrages vor dem Verfassungsgericht zu bekommen.

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2014, 13:53 von Fragenderx«

a

awawaw

Wenn kein Widerspruch eingegangen ist... ist vermutlich auch kein Bescheid zugestellt ..(-:

Den Bescheid (der nicht zugestellt wurde)...Klageantrag betreffs DIESES BESCHEIDES kann man aus der Klage im nachhinein streichen...(macht Sinn...weil dieser ja ohne Widerspruch BESTANDSKRÄTIG ist..und nicht durch Klage angefochten werden kann...)
Kurzes Fax ans Gericht...ziehe ich den klageantrag betreffs bescheid vom xxxx  insoweit zurück...
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
.. soll ein Beitragsbescheid vollstreckt werden .. der nicht zugestellt wurde ?
http://ul.to/gyqx8k99
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63700.html#msg63700
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
@FragenderX
Du solltest dich nicht so schnell und leicht in die Enge treiben lassen.
Du hast 6 Widersprüche auf 6 Beitragsbescheide abgeschickt , (so wie ich das hier verstehe)
Hast aber immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten ?! Und die monieren einen fehlenden Widerspruch , Geht's noch !!
Diese Gurken sind erst mal mächtig selbst im Verzug und sollten mal besser die Luft anhalten.
Das ist schon wesentlich mehr als die sonst übliche Verschleppung von Widerspruchsbescheiden.
Der Androhung der Zwangsvollstreckung würde ich ganz gelassen gegenüber stehen , du bist weniger im Verzug.
Vielleicht fragst du erst mal an , wo dein Widerspruchsbescheid bleibt . ( vielleicht ein Irrläufer über China )
 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schrei nach Gerechtigkeit

P
  • Beiträge: 207
Wenn kein Widerspruch eingegangen ist... ist vermutlich auch kein Bescheid zugestellt ..(-:
Davon möchte ich abraten. Immerhin wurde Klage gegen alle 6 Bescheide erhoben. Es ist also bereits bekannt,
dass alle 6 Bescheide zugegangen sind.

Dass der eine Widerspruch beim BS nicht ankam, ist natürlich schlecht, aber nicht aussichtslos.
Vielleicht findet sich der Widerspruch beim BS im weiteren Verlauf...
Wenn alle Stricke reißen, dann bleiben aber die anderen 5 Bescheide auf jeden Fall klagbar und verhandelbar.

Das Argument des BS, wegen des einen fehlenden Widerspruches seien alle anderen Bescheide nicht mehr
verhandelbar, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage und ist (dies schreibe ich in rechtlichen Fällen selten) absolut lächerlich!


nachdem ein Beitragszahler seit 1.1.13 keine Gebühren mehr bezahlt und gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt hat, hat ihm die GEZ vor kurzem die Zwangsvollstreckung angedroht. Daraufhin hat er Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht und Aussetzung der Zwangsvollstrekcung beantragt.
Die mir bisher bekannten VG-Entscheidungen haben in diesen Fällen immer dem antragstellenden Bürger die Verfahrenskosten auferlegt. Als Begründung diente immer, dass die reine "Androhung" für eine Eilentscheidung nicht genügt.
Lies mal hier weiter: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767






Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

wie wäre es, dem Gericht dazulegen, dass viele Widersprüche bei der GEZ verloren gehen?
Gibt es dazu irgendetwas im Netz, was man anführen könnte?

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

was ist, wenn der Beitragszahler nur über 430 Euro monatlich an Nettoeinkomen verfügen würde - aber kein Hartz IV erhält und auch nicht will/beantragt?

Können da überhaupt irgendwelche Gerichtskosten verhängt oder Geld eingetrieben werden?

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.237
Hallo,

was ist, wenn der Beitragszahler nur über 430 Euro monatlich an Nettoeinkomen verfügen würde - aber kein Hartz IV erhält und auch nicht will/beantragt?

Können da überhaupt irgendwelche Gerichtskosten verhängt oder Geld eingetrieben werden?

Gruß
Irgendwie muss man schon nachweisen, dass nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Der BS akzeptiert nur Nachweise, die von anderen Ämtern oder Behörden als Bescheid ausgestellt wurden. Ansonsten ist die Verwendung eines P-Kontos ratsam. Und ob die Schulden in Zukunft eingetrieben werden können ist möglich, daran sollte man denken wenn man irgendwann Geld verdienen möchte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

was ist, wenn der Beitragszahler nur über 430 Euro monatlich an Nettoeinkomen verfügen würde - aber kein Hartz IV erhält und auch nicht will/beantragt?

Können da überhaupt irgendwelche Gerichtskosten verhängt oder Geld eingetrieben werden?

Gruß
Irgendwie muss man schon nachweisen, dass nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Der BS akzeptiert nur Nachweise, die von anderen Ämtern oder Behörden als Bescheid ausgestellt wurden. Ansonsten ist die Verwendung eines P-Kontos ratsam. Und ob die Schulden in Zukunft eingetrieben werden können ist möglich, daran sollte man denken wenn man irgendwann Geld verdienen möchte.

Macht es Sinn für einen Betroffenen, so etwas im Schreiben an das Gericht zu vermerken, evtl. als Nachweis Steuerbescheid vom letzten Jahr beizufügen?
Auch mit dem Hintergedanken, die Gelüste des Rundfunks damit zu bremsen, wenn sie merken, dass da gar nichts zu holen ist?

Gruß


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

t

themob

Hallo,

was ist, wenn der Beitragszahler nur über 430 Euro monatlich an Nettoeinkomen verfügen würde - aber kein Hartz IV erhält und auch nicht will/beantragt?

Können da überhaupt irgendwelche Gerichtskosten verhängt oder Geld eingetrieben werden?

Gruß

Mit "nur" 430€ hat man aus Sicht der Politik soviel Geld, das der Rundfunkbeitrag als zumutbar definiert wird. Andere (eigene) - Wünsche oder Prioritäten der Informationsbeschaffung, sind im Dienste der Demokratie seitens Politik ausgeschlossen. Zuerst muss der Rundfunkbeitrag bezahlt werden damit die Suggestivkraft ihre Wirkung entfalten kann.

Mit 430€ Nettoeinkommen hat Person A 21,02€ zuviel, um z.B. befreit zu werden.

Person A darf nicht mehr wie 391€ Grundsicherung + 17,98€ Rundfunkbeitragshöhe (gesamt 408,98€) an Einkommen haben. Wird diese Summe überschritten,  hat Person A zuviel Einkommen und erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um befreit zu werden.

Die arme Rentnerin mit 408,00€ Einkommen wird befreit wenn es eine Behörde bescheinigt
Die reiche Rentnerin mit 409,00€ Einkommen wird nicht befreit, weil es ihr die Behörde bescheinigen muss (Höhe des Einkommens)

Gerichtskosten können nur mit Antrag PKH und einer Bewilligung dieses Antrags durch das Gericht eingespart werden. Um PKH bewilligt zu bekommen, muss man die Hosen runter lassen (umfängliche Auskunft mit Nachweisen, Kontoauszügen etc.) sowie eine positive Einschätzung des Gerichts auf Erfolg der Klage.

Generell kann jeder Betrag versucht werden, im Rahmen der Zwangsvollstreckung geholt zu werden. Ob Gerichtskosten oder Rundfunkbeitragskosten.
Gerichtskosten hat im übrigen der zu zahlen, der im Streitfall unterliegt. Als Kläger muss Person A aber in Vorleistung gehen.

 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 207
Person A darf nicht mehr wie 391€ Grundsicherung + 17,98€ Rundfunkbeitragshöhe (gesamt 408,98€) an Einkommen haben.
Zzgl. Miete.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

was, wenn Person A vom Gericht eine Entscheidung erhalten würde:

Der Antrag auf Eilrechtschutz bzgl. Vollstreckung wird abgelehnt, Kosten trägt Person A

Begründung kurz gefasst: Es handelt sich bei den Beiträgen um öffentliche Abgaben, die gezahlt werden müssen. Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen nicht wie schon mehrere Landesverfassungsgericht festgestellt haben.

Doch wie es in diesem hypothetischen Fall weitergeht steht dort nicht - es ist nur angemerkt:

"Dem Begehren der Antragstellerin, von Vollstreckungsmaßnahmen  erschont zu bleiben, bis im Widerspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Anforderungen von Rundfunkbeiträgen entschieden wurde, ist der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nachgekommen, da er in seiner Antragserwiderung vom xxx erklärt hat, dass er das Beitragskonto der Antragstellerin - ohne Anerkenneung eienr Rechtspflicht - nicht nur bis zum Abschluss des Eilverfahrens, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, sondern auch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich gegebenenfalls  anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt hat, so dass die Antragstellerin keine Vollstreckugnsmaßnahmen zu befürchten habe. ...

Durch die o.g. Erklärung des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihr erklärtes Rechtsschutzziel in diesem Eilverfahren - keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Verfahrensabschluss - aber bereits erreicht, so dass für die (weiterhin) beantragte Entscheidung des Gerichts das Rechtschutzinteresse entfallen und ihr Antrag auf vorläufigen Rechtschutz damit unzulässig geworden ist."


Heißt das für Person A jetzt, dass keine Zahlugnen mehr geleistet werden müssen, keine Mahnung, keine Vollstreckung, solange kein Widerspruchsbescheid vorliegt, bzw. Klage gegen diesen abgeschlossen ist?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.237
Heißt das für Person A jetzt, dass keine Zahlugnen mehr geleistet werden müssen, keine Mahnung, keine Vollstreckung, solange kein Widerspruchsbescheid vorliegt, bzw. Klage gegen diesen abgeschlossen ist?
Ja, alles prima, bis nach deiner Klage hast du Ruhe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 102
Und auch hier sehen wir wieder:

Wer Antrag auf Eilrechtsschutz einreicht, wird die Kosten dafür tragen, jedoch höchstwahrscheinlich mahn/soll befreit sein bis zum Ende der Klage.

Das perfide an der ganzen Sache, was meiner Meinung nach schon fast sittenwidrig und ganz bestimmt so nicht durch Gesetze gemeint worden sein kann:

1. Man unternimmt nichts, ausser Widerspruch + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Es kommt dann irgendwann eine Mahnung, und dann der Brief vom Gerichtsvollzieher.
2. Wenn man nun Antrag auf Eilrechtsschutz stellt, behauptet der Beitragsservice ganz frech, man werde der Bitte OHNE durch das Gericht angemahnt worden zu sein, nachkommen und 1. den Widerspruchsbescheid erlassen und 2. das Konto mahn/soll-aussetzen.
3. Da der Antrag damit wirkungslos geworden ist, weil der Beitragsservice genau das gemacht hat, was man vorher (Schritt 1) erfolglos beantragt hat, kann das Gericht nur sagen, dass der Antragssteller den Antrag zurückziehen muss.
4. Darauf hin muss nach billigem Ermessen entschieden werden, wer die Kosten zu tragen hat, und hier wird in 95% der Fälle immer der ANtragssteller zahlen müssen weil: 1. Begründet durch das gericht keine Erfolgswahrscheinlichkeit einer Klage zu erkennen ist (was schlichtweg unfug ist), und 2. der Antragsgegner bereits im "Vorfeld" ohne das Gericht genau das gemacht hat, worum man das Gericht gebeten hat.

Das es inzwischen hunderte Fälle von tatsächlichen Vollstreckungsankündigungen bei der zuständigen Stadt gibt, es bereits auch schon Briefe von Vollziehern gab, die die bestrittenen Forderungen vollstrecken möchten, ohne dass ein Widerspruchsbescheid vorliegt und zusätzlich der Beitragsservice nur dann "klein bei gibt", wenn man einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellt is meines Erachtens eine Unverschämtheit und dürfte so in unserem Rechtssystem nicht ungestraft praktiziert werden.

Leider sehen das die meisten Richter an den Verwaltungsgerichten nicht so.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 87
Das sehe ich genauso,
der BS macht ein Katz und Mausspiel auf dem Rücken der Bürger und die Gerichte schauen nur zu.
VG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

a
  • Beiträge: 32
Also ist der Eilrechtschutz doch unnötig-.-.???.- bis zu wieviel Bescheide schicken die eigentlich?

Person A hat am 01.8. eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen ( Eingang war der 13.8 ) und am 01.08 kam ein neuer Bescheid, der 4. !!! ( Eingang 14.8 )

Ne Mahnung kam auch schon mal..

Also bekommen die besser den 4. Widerspruch, oder soll Person A lieber Eilrechtschutz beim VG beantragen.. ???

Fürn Laien ist der ganze kampf echt Horror..!!!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben