Es sieht so aus, als wurde nicht verstanden, dass kein Titel beim einem vermeintlichen Schuldner vorliegt....
Tja, und warum wohl?
Mein persönliche Meinung:durch zu viel, ich nenne es mal 'dummes Zeug' im Schreiben an die GV, ist das Wesentliche und Relevante nicht ersichtlich. ->fehlende Vollstreckungsvorraussetzungen da falsche Gläuberigerbezeichnung etc. daher Nichtigkeit des Verwaltungsaktes .....(mit 'dummes Zeug' meine ich Dinge wie Verweise aufs Völkerrecht etc.). Asserdem meine ich, hat sowas auch nichts in Schreiben an das Vollzugsgsorgan zu suchen.
Ein weiterer Fehler später bei der Erinnerung war, dass lediglich auf den Beschluß v. LG Tügingen verwiesen wurde. Das hätte man so nicht machen sollen.
Da hätte man
1. die jeweiligen Punkte aufs
eigene Landesrecht kontrollieren und anpassen müssen, und dann die noch verbleibenen
2. tastächlichen einzelnen Fehler Punkt für Punkt auflisten sollen, aber da war man wohl zu faul.
Ich stelle mir sowas gerne bildlich vor:
die GV erhält so ein Schreiben, in dem für sie absolut unrelevante Dinge stehen. Da werden dann die relevanten Punkte genauso kopfschüttelnd betrachtet wie die (für sie) unrelevanten. -fail
Die Richterin bekommt eine Erinnerung wie oben, nimmt den Beschluß v. LG Tübingen zur Hand, kontrolliert die ersten Punkte, stellt fest, aha, trifft für dieses Bundesland mit anderen Landesgesetzen nicht zu, Rest muß sie nicht Prüfen, weil das Aufgabe des Klägers gewesen wäre. Heraus kommt dann sowas:
"Weshalb der Schuldner unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgreichts Tübingen von einem Fehlen der formalen Vorraussetzungen für das Vollstreckungsersuchen ausgeht, ist vom Schuldner nicht substanziiert vorgetragen." -fail
Klar, hier hätte allerdings schon alleine die vermutlich falsche Gläubigerangabe ins Auge fallen müssen !
Fiktiv:
Jetzt heisst es: auf den Hosenboden setzen, Hausaufgaben machen und Anfechtungsklage mit allem pipapo beim Verwaltungsgericht einreichen.
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.