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Autor Thema: Klagebegründung für das Gericht  (Gelesen 4922 mal)

g
  • Beiträge: 6
Klagebegründung für das Gericht
Autor: 09. August 2014, 21:05
Ist Irreführung und Betrug nicht strafbar?

Sie haben gegen ihr eigenes Gesetz verstoßen - den Rundfunkstaatsvertrag.

Zitat
§11 Auftrag Rundfunkstaatsvertrag

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

und auch gegen
Zitat
§ 10 des Rundfunkstaatsvertrages

Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) 1 Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2 Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 3 Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4 Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.


Text an Zeitungen


Ich bin gerade dabei, die Klagebegründung für das Gericht zu schreiben. Dabei habe ich überlegt, ob ich die Verstöße der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen den Rundfunkstaatsvertrag als Begründungen überhaupt mit aufführen kann? Ich klage ja nicht gegen den Staatsvertrag, sondern gegen den Bescheid. Hat da jemand von euch eine Idee?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2014, 21:24 von Viktor7«

  • Beiträge: 3.234
Re: Klagebegründung für das Gericht
#1: 09. August 2014, 23:01
Wenn für eine Leistung bezahlt werden muss, die nicht geliefert wird, kann das sehr wohl ein wichtiger Klagegrund sein. Wichtig ist, das alles mit Beweisen zu untermauern.


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a
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Re: Klagebegründung für das Gericht
#2: 14. August 2014, 19:17
"Die Struktur des ÖRR ist grundsätzlich nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zu bewirken", so jedenfalls die Auffassung des NDR in einer Klageerwiderung. Und die Verwaltungsgerichte sehen das ebenso. Sie selbst bemühen sich ja auch nur um eine gut funktionierende Justiz. Wer in einem gewerblichen Beruf arbeitet und Werkverträge erfüllen muss, der kennt den Unterschied. Diese Leute werden alle für Bemühen, Kümmern, sich Sorgen machen bezahlt, aber eben nicht für objektivierbare Leistungen. Deshalb ist eine inhaltliche Diskussion vergeblich.
Kernfrage ist die Typisierung; das ist der Dreh- und Angelpunkt im Verwaltungsrecht. Die Verwaltungsrichter interessiert, ob man typisieren darf, weil es sonst einen immensen Aufwang gäbe? Das bejahen sie beim Rundfunkbeitrag und negieren dabei das Finnland-Modell (das vor Jahren die FDP favorisierte).
Der Grund, warum auch ARD und ZDF so auf die Quote schielen, liegt genau hier. "Typisierung" wird von Verwaltungsrichtern nur quantitativ betrachtet. Verwaltungsrichter werden sich nie mit Inhalten beschäftigen. Verwaltungsrichter würden den Beitrag nur kippen, wenn niemand mehr ARD und ZDF schaut! Die Quoten sind im Augenblick noch zu hoch.
Die Verwaltungsgerichte machen in diesem Punkt tatsächlich einen rechtstechnischen Fehler. Sie argumentieren pro Beitrag mit Anknüpfungspunkt Wohnung, indem sie das alte Gerätekriterium weiterverwenden: In jeder Wohnung steht ein TV-Gerät (bis auf ein paar Spinner), also darf man Typisieren. Ich werde in der Berufung schwerpunktmäßig damit argumentieren, dass es auf die Geräteverbreitung nicht mehr ankomme, sondern auf die Quote gemessen ander Gesamtbevölkerung, die ja den Beitrag entrichten soll. Und da sehen ARD und ZDF ja relativ schlecht aus. Die Leute unter 30 sind ja keine TV-Junkies mehr. Wenn die Nutzung der Inhalte, die ARD und ZDF produzieren, unter einen Nutzungsgrad von zwei Dritteln der Wohnbevölkerung fällt, dann sehe ich die Chance, dem Rechtsinstrument "Typisierung" erfolgreich zu Leibe rücken zu können. Nur unwahrscheinlicherweise wird dieser Wert vor dem BVerfG höher (die Hürde für uns also niedriger) liegen. Im Unterschied dazu stehen die Chancen beim EGMR besser, denn dort kann man das Rechtsistrument "Typisierung" möglicherweise erfolgreich an sich angehen.
Der Grund, warum die Zeitungen die ARD- und ZDF-Aktivitäten im Internet so stark kritisieren, basiert genau auf diesem Grundproblem; und genau deshalb kämpfen ARD und ZDF um die Quote und darum, möglichst viel im Internet machen zu dürfen. Und deshalb sind diejenigen, die ARD und ZDF zu Klickzahlen verhelfen, für uns so ein Problem. Und genau wegen diser Kernfrage heißt es in der Tagesschau zu einem Beitrag immer, dass man mehr auf tagesschau.de finden könne.
Man braucht für den weiteren Gang des Verfahrens seriöse Zahlen über die komplette konvergente Mediennutzung mit dem Ziel, die allseitige tatsächliche Nutzung des ÖRR relativieren zu können.


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S
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Re: Klagebegründung für das Gericht
#3: 14. August 2014, 21:46
Danke @ ahgee, ich hoffe, ich habe noch die Zeit, deine Gedanken zumindest ansatzweise umzusetzen.

Habe hier noch einen Gedanken, der mir gerade in Bezug auf die formellen Fehler eines Verwaltungsaktes einfiel und zu dem ich mich frage, ob er vielleicht in Bezug auf die Begründung der neuen Zwangsabgabe Sinn haben könnte:

Zitat
Fehler im Verwaltungsverfahren können bereits die Ermittlung des Sachverhalts betreffen. Dieser ist von Amts wegen und umfassend zu ermitteln (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz nach § 24 I 1 VwVfG). Während die Berücksichtigung von Tatsachen, die einem Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbot unterliegen, in der materiellen Prüfung zu bewerten ist, führt eine unzureichende Sachverhaltsermittlung grundsätzlich zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
(Quelle: http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf )

Müsste zu dieser Sachverhaltsermittlung nicht auch eine hinreichende Ermittlung in Bezug auf den vermutungsbegründeten Generalverdacht gegen das Volk - ö.-r.-Rundfunk zu konsumieren, ohne dafür zu bezahlen - gehören?
So im Sinne von "unschuldig, bis die Schuld erwiesen ist".

Kann eine bloße, eindeutig zweckdienliche Vermutung - also Willkür - in unserem Rechtsstaat einen Generalverdacht begründen und als Basis für einen in die Grundrechte eingreifenden, belastenden Zwang dienen...?

Für mich eigentlich unvorstellbar.

Nur mal so in den Denk-Raum geworfen, vielleicht mag ja jemand den Gedanken auffangen.

 


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Re: Klagebegründung für das Gericht
#4: 14. August 2014, 22:25
Gefällt mir der Link.

Man sollte alle in Frage kommenden Gründe der Unwirksamkeit des Bescheides aufführen, also formelle Mängel des Bescheides, Zuständigkeit, Vertretungsberechtigung, formelle und materielle Grundgesetzwidrigkeit, ggf. Ermessensfehler ...

Ein schönes Schema für den Aufbau einer Klagebegründung habe ich hier gefunden: http://www.klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/05/klagevorbereitung-2-macht-es-euch-nicht.html - wobei nicht alle Punkte relevant sind.

Ich bin derzeit auch dabei Quellen für Verwaltungsrecht zu recherchieren.


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Re: Klagebegründung für das Gericht
#5: 15. August 2014, 11:29
Zur formalrechtlichen Prüfung des Beitragsbescheides sowie zum Aufbau der Klagebegründung ist dieser Link für Formalfreaks ;) wie mich ggf. hilfreich:

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839

Beispiel:
Zitat
bb.) Beispiele von zuständigen Widerspruchsbehörden
Im Normalfall ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 I Nr. 1 VwGO. Hier muß die Zuständigkeit derjenigen Behörde untersucht werden, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde, s.o.). Gegenstand der Anfechtungsklage kann aber auch ausschließlich der Widerspruchsbescheid sein, wenn und soweit dieser eine erstmalige Beschwer enthält (§ 79 I Nr. 2 VwGO) oder wenn er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (§ 79 II S. 1 VwGO). Hier muß die Zuständigkeit derjenigen Behörde untersucht werden, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat (Widerspruchsbehörde). Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt sich aus § 73 I VwGO i.V.m. den für den Behördenaufbau sonst maßgeblichen organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes- bzw. Landesrechts. Im Zweifel ist es die im hierarchischen Behördenaufbau übergeordnete Behörde.[12]

Der Beitragsservice soll ein Teil der jew. Landesrundfunkanstalt (LRA) darstellen (ich weiss, die Aussendarstellung ist eine andere und hier könnte man zusätzlich angreifen), trotzdem ist die Landesrundfunkanstalt, selbst wenn der BS Teil der LRA ist, übergeordnet und auch verantwortlich.

Wie kann es dann sein, dass die im Namen der LRA  erlassenen Verwaltungsakte durch die gleiche innerbehördliche Instanz geprüft wird? Auch in den Satzungen der LRA, wo die Zuständigkeit geregelt des BS geregelt, bin ich diesbezüglich nach groben lesen nicht fündig werden.

(Genauso kann es andere Ansatzpunkte geben, wie z.B. die felhlende Anhörung vor Erlass des Bescheides bei der Umstellung von der Radiogebühr in die Wohnungsabgabe).

Dieser Formalkram löst das Grundproblem nicht, aber es verzögert den Prozess. Voraussetzung ist aber, dass man wirklich gefallen daran findet sich mit den Grundlagen des Veraltungsrechts auseinanderzusetzen. Bei Sekundärquellen muss man zwingend die Seriösiät prüfen und das machen, was früher auch Jounalisten gemacht haben: Gegenrecherche. (Dies gilt auch für Beiträge in diesem Forum).  M.E. sind Skripte für Jurastudenten nicht schlecht - aber das muss jeder für sich entscheiden.

All dies löst das Grundproblem nicht, was die Landespolitiker (Ministerpräsidenten und Landtagsabgeordnete) durch den grundgesetzwidrigen RBStV geschaffen haben. Der Hauptaugenmerk liegt bei den nachgewiesenen, persönlichen Grundrechtsverletzungen und der materiellen Verfassungswidrigkeit. Aber es streut Sand ins Getriebe und es macht mir Spaß (ich bin so veranlagt). Zudem verfolge ich hinsichtlich der Klage eher eine Verzögerungstaktik und auch Verfahrensfehler können eine mittelbare Grundrechtsverletzung darstellen, z.B. Gewährung des rechltichen Gehörs durch eine Anhörung vor Erlass des Bescheides.


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