Auf den Widerspruch, ich gehe mal vom Widerspruch gegen den ersten Bescheid aus, kam ein Infoschreiben, mit dem Versuch Ratenzahlung zumachen? War der Widerspruch deutlich als solcher erkennbar und auch sichtbar, gegen welchen Bescheid sich dieser richtet? Wenn ja, dann ist das Angebot Ratenzalung zu machen, je nach Inhalt des Widerspruchs sagen wir mal frech bis dreist, die Rechtsfolge, sofern es ein richtiger Widerspruch war ist -> ein Antwortschreiben, welches deutlich als Widerspruchsbescheid erkennbar sein sollte. Ist das auf dem Ratenzahlungsdings nicht erkennbar, ist dieses Schreiben mit großer Wahrscheinlichkeit eine Art den genötigten Beitragzahler vom Kurs des Nichtzahlens abzu bringen, ja ich gehe mal davon aus, das die Zahlung hier von Person A grundsätzlich abgelehnt wird. Falls diese Haltung besteht, würde ich auch in der WG sofern es dort noch keine Anmeldung gibt diese nicht vornehmen und die Zahlung weiterhin einstellen. Immer schön Widerspruch einlegen und auf das warten, was sich Widerspruchsbescheid nennt. Nicht vergessen die Aussetzung der Vollziehung etc. mit in den Widerspruchsbescheid schreiben.
Falls Person A nicht zahlen will, kann dieses Schreiben 15.08 --> bitte zahlen Sie auch unbeachtet lassen, es folgt dann ca. 30 Tage später, also ab. ca. 1.9. ein weiterer Beitragsbescheid für den zurückliegenden Zeitraum, gegen diesen halt auch wieder einen Widerspruch einlegen und weiter die Zahlung einstellen. Sich auf die Ausarbeitung der Klage vorbereiten, denn irgendwann wird er kommen der Widerspruchsbescheid bis dahin die Zeit nutzen.