Guten Tag!
Noch ein fiktiver Fall der zu 99% zum Thema passt, mit einem kleinen Unterschied, dass keine der beiden Personen jemals abgemeldet wurde, und dass während Person A aufgrund eines Widerspruchsbescheids klagen darf, Person B momentan direkt die Zwangsvollstreckung droht. Beides, Klage und Zwangsvollstreckung basieren auf Widerspruchsbescheid bzw. Vollstreckungsersuchen für die selbe Wohnung und den selben Zeitraum!!
Falls hierzu ein eigener Thread wünschenswert wäre, bitte um nen kurzen Hinweis, und vorab auch um Entschuldigung.So, nun der chronologische Ablauf für die fiktiven Personen A und B (beide single).
* 2014.02 ?Erlass Zwangsanmeldung für Beide
* 2014.07 ?Erlass Beitragsbescheid 2013.01-2014.03 für Beide (identisch, bis auf Namen)
* 2014.07 ?Person A und B legen unabhängig voneinander Widerspruch per E/R ein
* 2014.08 ?Erlass Beitragsbescheid 2014.04-2014.06 für Beide (identisch, bis auf Namen)
* 2014.08 ?Person A und B legen unabhängig voneinander Widerspruch per E/R ein
* 2014.10 ?Person B bekommt Mahnung (diese fasst beide Beitragsbescheide zusammen)
* 2014.11 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Dritte 2014.07-09) und legt Widerspruch ein
* 2015.06 ?Person A bekommt Widerspruchsbescheid (Eingang per E/R)
* 2015.07 ?Person A erhebt Klage beim zuständigen VG (erstamals ohne Begründung)
* 2015.07 ?Gericht räumt 4 Wochen Zeit für die Klagebegründung ein, und legt 105,- GK fest
* 2015.08 ?Person A beantragt eine Fristverlängerung zur Klagebegründung und zahlt die GK
* 2015.09 ?Person A liefert die Klagebegründung fristgerecht ab
* 2015.09 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Vierte 2014.10-12) und legt Widerspruch ein
* 2015.11 ?Person B bekommt Beitragsbescheid(der Fünfte 2015.01-09) und legt Widerspruch ein
* 2015.11 ?Gerichtsvollzieher kommt persönlich vorbei und übergibt Person A einen losen Zettel für Person B mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung und Aufforderung den geschuldeten Betrag binnen einer Woche zu zahlen. (Zeiträume und Betrag wie in der Mahnung für Person B)
Da es sich offensichtlich bei der von Person A angestrebten Klage und bei dem erlassenen Vollstreckungsersuchen für Person B um die selben Zeiträume und die selbe Wohnung handelt, dürften mindestens für eine Person (wenn nicht für beide) die Beitragsbescheide(2014.07 & 2014.08) unwirksam sein.
Person A möchte nun die oben erwähnte Tatsache noch vor einem (negativen) Gerichtsurteil als zusätzliches Argument in seine Klage reinbringen und die Aufhebung der genannten Bescheide für beide Personen erreichen. Wäre solch ein Vorgehen denkbar und sinnvoll?
Person B wird es langsam brenzlich und befürchtet, dass die Zwangsvollstreckung bald richtig in Gang kommt, und damit die Abgabe der VA sowie die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zur Folge haben könnte.
Das möchten Beide natürlich abwenden und grübeln darüber nach, welche Taktik/Strategie an der Stelle mehr Erfolg bringen könnte…
1) Ein neuer Antrag zu der laufenden Klage 2) Erinnerung ans AG 3) Antrag auf Eilrechtschutz für Person B 4) Kontakt mit GV aufnehmen oder 5) eine Kombination aus 1) bis 4)
Anmerkung: Person B hat erst ab dem 3-ten Widerspruch jeweils Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, da aber auch rückwirkend für die vorangegangenen Widersprüche.
Besten Dank für Eure Hilfe.