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Autor Thema: Bestätigung der Anmeldung = Beitragsbescheid?  (Gelesen 3329 mal)

c
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Bestätigung der Anmeldung = Beitragsbescheid?
Autor: 01. August 2014, 10:39
Hallo zusammen,

Person A hat gestern die 'Bestätigung der Anmeldung' erhalten, ohne sich je gemeldet zuhaben. Rückwirkend zum 01/2013 soll Person A nun insgesamt 360 € zahlen. Es wird direkt eine Ratenzahlung angeboten, aber dem Schreiben liegt weder ein Beitragsbescheid, noch eine Rechtsbelehrung bei. Kann Person A gegen diese Anmelde-Bestätigung denn überhaupt Widerspruch einlegen? Ist diese Anmeldung überhaupt rechtsgültig? Und was passiert, wenn Person A auf die Anmeldung nicht reagiert?

Hat irgendwer schon einmal erfolgreich geklagt? Und wenn ja, mit anwaltlicher Unterstützung oder auf 'eigene Faust'?

Person A bedankt sich schon einmal für jede kleine Hilfe!

Herzliche Grüße,
caet



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B
  • Beiträge: 22
Die Bestätigung der Anmeldung ist nicht rechtskräftig, sie ist eines der vielen Bettelschreiben und kann ignoriert werden.
Demnächst wird dann aber wahrscheinlich der Beitragsbescheid kommen mit Rechtsbefehlsbelehrung auf der Rückseite.
Gegen diesen kann man dann Widerspruch einlegen und später klagen (genaues Prozedere abhängig vom Bundesland von Person A).

Jetzt schon Widerspruch einlegen würde ich Person A nicht empfehlen. Der Beitrags"service" würde das als Anmeldung von Person A verstehen, außerdem hätte der Beitragsservice damit die Adresse von Person A verifiziert.

Beispielklagen gibt es viele im Forum, vor der 1. Instanz des Verwaltungsgerichts ist kein Anwalt nötig und die Gerichtsgebühr ist auch nicht so hoch.


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c
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Vielen Dank für den Hinweis! Person A wird den Beitragsbescheid abwarten.

Interessanterweise hat Person A bereits im Mai 2013 in seinem Wohnort eine Übermittlungssperre der persönlichen Daten beantragt & schriftlich vom entsprechenden Bürgeramt bestätigt bekommen. Weshalb der Beitragsservice dennoch an die Adressdaten kommen konnte, wäre interessant zu wissen. Auch hier scheint es Schlupflöcher zu geben. z. B. ist im Melderegister eingetragen, dass "keine Veröffentlichung der Daten & keine Weitergabe an Presse & Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung" erfolgen darf. Was ja impliziert, dass die Daten dennoch an Presse & Rundfunk weitergegeben werden dürfen - sofern sie diese nicht Veröffentlichen! Alles in Allem ein einzig großer Betrug am Durchschnittsbürger.

Dennoch, wäre bei einer Klage diese Übermittlungssperre als Argumentation brauchbar?


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Was ja impliziert, dass die Daten dennoch an Presse & Rundfunk weitergegeben werden dürfen - sofern sie diese nicht Veröffentlichen! Alles in Allem ein einzig großer Betrug am Durchschnittsbürger.
Ja, das gesunde Rechtsempfinden sagt einem, hier wird der Datenschutz mit Füßen getreten.
Aber bei 8MRD Einnahmen pro Jahr haben die sich bestimmt irgendwie ein Schlupfloch basteln lassen.

Was ist mit der Weitergabe der Daten an die Firma Beitragsservice, ist das nicht eine Veröffentlichung?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Interessanterweise hat Person A bereits im Mai 2013 in seinem Wohnort eine Übermittlungssperre der persönlichen Daten beantragt & schriftlich vom entsprechenden Bürgeramt bestätigt bekommen. Weshalb der Beitragsservice dennoch an die Adressdaten kommen konnte, wäre interessant zu wissen. Auch hier scheint es Schlupflöcher zu geben. z. B. ist im Melderegister eingetragen, dass "keine Veröffentlichung der Daten & keine Weitergabe an Presse & Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung" erfolgen darf.

Im RBStV ist aber vorgeschrieben, dass alle Meldeämter einmalig die Daten aller Anfang 2013 Gemeldeten an den BS übermitteln.


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Interessanterweise hat Person A bereits im Mai 2013 in seinem Wohnort eine Übermittlungssperre der persönlichen Daten beantragt & schriftlich vom entsprechenden Bürgeramt bestätigt bekommen. Weshalb der Beitragsservice dennoch an die Adressdaten kommen konnte, wäre interessant zu wissen. Auch hier scheint es Schlupflöcher zu geben. z. B. ist im Melderegister eingetragen, dass "keine Veröffentlichung der Daten & keine Weitergabe an Presse & Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung" erfolgen darf. Was ja impliziert, dass die Daten dennoch an Presse & Rundfunk weitergegeben werden dürfen - sofern sie diese nicht Veröffentlichen! Alles in Allem ein einzig großer Betrug am Durchschnittsbürger.
Dennoch, wäre bei einer Klage diese Übermittlungssperre als Argumentation brauchbar?

Dieses Thema wurde im Forum schon behandelt - u.a. unter
Einwohnermeldeamt gibt Daten weiter...?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4161.msg28355.html#msg28355
Man muss unterscheiden zwischen einem
a) "Widerspruch gegen die Übermittlung" (Begrifflichkeit mitunter leicht variierend) und einer
b) "Auskunftssperre"...
Nur letzteres würde gem RBStV greifen - ist aber nicht so ohne Weiteres, sondern nur für "besonders schutzbedürftige" Personen zu erlangen. So mein Wissensstand.

Weitere diesbezügliche Diskussion bitte in vorgenanntem Thread, damit wir hier beim Thema bleiben.
Danke ;)


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Dieses Thema wurde im Forum schon behandelt - u.a. unter
Einwohnermeldeamt gibt Daten weiter...?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4161.msg28355.html#msg28355

Weitere diesbezügliche Diskussion bitte in vorgenanntem Thread, damit wir hier beim Thema bleiben.
Danke ;)
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Oki, sorry! Im Eifer des Gefechst & als Newbie leider nicht beachtet..   ::)


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