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Autor Thema: BVerfG-Anforderungen an Beitrag ignoriert? VG Bremen verweist auf "Literatur"  (Gelesen 1883 mal)

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Hier der Widerspruchbescheid der LRA Stuttgart (Teil 1)
wegen Upload-Beschränkungen muss das leider auf 2 Einträge aufgeteilt werden

In dem Widerspruchsbescheid wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20.12.2013 verwiesen, Az. 2 K 605/13. In diesem Urteil heißt es u.a.:

"Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um eine Steuer, für deren Erhebung die Länder keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Maurer, Staatsrecht I, 6. Auflage, § 21 Rn. 17). Steuern sind daher in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie gegenleistungsfrei zu erbringen sind. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung. Er wird nicht für einen tatsächlichen Vorteil erhoben, sondern für einen bloß möglichen Vorteil (Maurer, Staatsrecht I, 6. Auflage, § 21 Rn. 18). Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten staatlichen Leistung zu sehen."

Das Urteil verweist hier lapidar auf ein Lehrbuch zum Staatrecht von Maurer. Am angegebenen Ort heißt es doch unter Randnummer 18:

"Gebühren und Beiträge, die neuerdings unter den Begriff „Vorzugslasten” zusammengefaßt werden. Die Gebühr ist das Entgelt für konkrete, individuell zurechenbare staatliche Leistungen. Die Verwaltungsgebühr wird für bestimmte Verwaltungshandlungen (etwa die Ausstellung eines Kraftfahrzeugscheines) und die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (etwa einer städtischen Badeanstalt) erhoben. Da die Gebühr Entgeltcharakter hat, muß ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen, wobei entweder an die der Verwaltung entstandenen Kosten (Kostendeckungsprinzip) oder an den Wert für den Bürger (Äquivalenzprinzip) angeknüpft werden kann. Die Gebühr kann – und wird auch aus sozialen Gründen – immer wieder darunter liegen. Strittig ist, ob aus sozialen Gesichtspunkten differenziert werden darf. Das BVerfG hat dies für die Kindergartengebühren (Staffelung nach Familieneinkommen) bejaht (BVerfGE 97, 332, 344?ff.). Der Beitrag stellt ebenfalls ein Entgelt für eine staatliche Leistung dar. Er unterscheidet sich aber dadurch von der Gebühr, daß er nicht für einen tatsächlichen Vorteil, sondern für einen möglichen Vorteil erhoben wird, etwa für die Möglichkeit, bestimmte Infrastruktureinrichtungen zu benutzen (Abwasserkanalisation, Erschließungsanlagen nach §§ 123?ff. BauGB, Kurtaxe). Unerheblich ist, ob im Einzelfall von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht."

Die Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Eigenschaft eines Beitrages stellt, hat das Gericht hier ganz und gar nicht geprüft. Es sagt nur ganz lapidar, es handele sich zwar nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Man bekommt den Mund nicht mehr zu, wie hier Recht gesprochen wird. Das ist absolut schauderhaft.


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Die Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Eigenschaft eines Beitrages stellt, hat das Gericht hier ganz und gar nicht geprüft.

Hierzu ergänzend dies

Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.msg71047.html#msg71047

Zitat
Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert:
Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden.[...]


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