Hallo zusammen,
was mir in der letzten Zeit durch den Kopf gegangen ist, ist folgende Frage:
Die Abgabenordnung bezieht sich auf Steuern.
¹ Aufgrund der Nähe der Abgabe "Rundfunkbeitrag"
² zu einer Steuer denke ich aber, dass man die Vorschriften der Abgabenordnung durchaus sinngemäß auf den Rundfunkbeitrag anwenden könnte. In der Abgabenordnung muss eine zunächst abstrakt entstandene Steuerschuld durch einen Steuerbescheid konkretisiert werden. Nur dann, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist, ist die Steuerschuld für den Staat auch durchsetzbar. In einem Steuerbescheid werden
Steuern festgesetzt. In den "Beitragsbescheiden" über den Rundfunkbeitrag werden
Beiträge festgesetzt. Allerdings frage ich mich nun, für wie lange rückwirkend diese Beiträge überhaupt zulässigerweise festgesetzt werden dürfen. In der Abgabenordnung gibt es gerade aufgrund dieser Fragestellung bestimmte Festsetzungsfristen, nach deren Ablauf eine Festsetzung nicht mehr zulässig ist. Soweit auf den Rundfunkbeitrag das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. der jeweiligen Länder und die Verwaltungsgerichtsordnung anwendbar sind, habe ich in diesen Gesetzen jedoch keinerlei vergleichbare Regelungen finden können.
Es gibt zwar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 7 Absatz 4 folgende Regelung:
"Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
Hierbei geht es meiner Ansicht nach aber ersichtlich
nicht um eine Regelung über die
Festsetzungsverjährung, sondern es handelt sich um eine Regelung über die
Zahlungsverjährung, denn in § 7 Absatz 4 RBStV steht, wann
die Forderung als solche verjährt. Über den Zeitpunkt, ab dem es unzulässig ist, die Forderung gegenüber dem Abgabenschuldner festzusetzen, steht dort nichts. Es gibt meines Wissens nach
³ schlichtweg keine Regelung dazu. Daher meine große Frage:
Wie lange rückwirkend dürfen Rundfunkbeiträge überhaupt festgesetzt werden?
Über Antworten, Ansichten und Meinungen würde ich mich sehr freuen.
¹ Ich möchte nun hier nicht auf die leidige Diskussion hinaus, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt.
² Ob diese Abgabe in abgabenrechtlicher Hinsicht zulässig oder unzulässig ist, darauf will ich hier ebenfalls nicht hinaus.
³ Sofern jemand diesbezüglich Genaueres weiß, würde ich mich über eine Antwort freuen.