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Autor Thema: Beitragsservice und Hartz 4  (Gelesen 7064 mal)

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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#15: 23. Mai 2014, 21:10
Eben! Aber Person B kann keinen Bescheid vorlegen, der mit aktuellem Datum zurückreicht bis 01.01.2013. Dazu kam auch nie Post, bis eben vor kurzem. Abgemeldet ist Person B seid 2011.

An sich ist es auch eigentlich Person B sein Verschulden, dass dieser sich nicht gleich 2013 befreien lassen hatte. :-( Mit 300€ wüssten beide Personen besseres anzustellen als der GEZ es in den Hals zu stopfen.


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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#16: 23. Mai 2014, 21:25
Hier hilft nur noch Widerspruch mit anschließender Klage. Da es viele Fälle gibt, wo keine Bescheinigungen vorhanden sind zur Befreiung, kann man sicherlich argumentieren, dass der Beitragsservice oder die örR oder die Politik ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, die Bevölkerung rechtzeitig zu informieren, welche Bescheinigungen zur Rundfunkbefreiung hätten vorgelegt werden müssen. Das haben die freilich absichtlich versäumt, um nachträglich ungerechtfertigt Geld kassieren zu können. Wenn sich jeder gegen diese Ungerechtigkeit wehrt, könnte möglicherweise ereicht werden, dass rückwirkende Forderungen nicht bezahlt werden müssen. Wenn es zu spät ist für Bescheinigungen, sollte es auch zu spät sein für Forderungen. Die jetzige Regelung ist ungerecht und eine Klage dagegen könnte vor einem Verwaltungsgericht erfolg haben. Da es die Möglichkeit gibt, Prozesskostenhilfe zu beantragen, sollte man den Versuch wagen. Wenn die Möglichkeit der Befreiung bekannt war, ist es allerdings ein wenig aussichtsloses Unterfangen.


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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#17: 23. Mai 2014, 22:37
Grundlegendes Problem ist hierbei die unfaire Fristenregelung :
Sollten denn da eigentlich nicht die gleichen Voraussetzungen auf beiden Seiten gelten.
Der Beitragsservice räumt eine Frist von nur 2 Monaten zur Einreichung von relevanten Nachweisen und rückwirkend ein.
Selbst ist er aber an keine Fristen gebunden und darf voll rückwirkend zu 01/2013 seine Forderungen stellen.
...Aber eine rückwirkende Anerkennung von länger unwissentlich versäumt und dann nachgereichten ordnungsgemäßen Bescheiden kann doch nicht wirklich das unlösbare Problem sein ! 
--- Man sitzt immer noch zu hoch auf dem Pferd  , wo kein Wille zur Einsicht ist  , wird selbst die letzte Akzeptanz verspielt.
Selbst das Finanzamt lässt da in Sachen Fristen mehr Kulanz walten.
 


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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#18: 25. Mai 2014, 10:11
Würde ein Widerspruch wirklich etwas bringen? Es kam ja nichts von denen und es hat auch keiner überhaupt daran gedacht, weil man ja abgemeldet war und sowas dann nicht im Kopf hat

Person B war jetzt gestern beim Bürgerbüro (dort muss man die Befreiung abgeben). Es wurde ein Bescheid eingereicht, der von Januar bis Juni 2014 geht. Person A weder noch Person B hat bis April 2014 vom Beitragsservice je etwas erhalten. Heute kam übrings der 2. Brief bei Person A an, wieder als Infopost deklariert und wieder ein Antwortbogen zum Ausfüllen dabei.


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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#19: 29. Mai 2014, 13:14
Sollte Person A eigentlich jetzt auf die Antwortsbogen antworten? oder ist es auch okay, wenn sie unbeantwortet bleiben, weil Person B sich ja dort gemeldet hat und beide ja auch verheiratet sind???


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Re: Beitragsservice und Hartz 4
#20: 29. Juni 2014, 00:27
Hallo,
ich wollte nur eine kurze Rückmeldung in meiner Sache/Angelegenheit geben!

Also Person B hat den Bescheid mit den Antrag auf Befreiung ohne eine GEZ-Nummer eingereicht. Es hat jetzt 4 Wochen gedauert bis ein Schreiben kam, dass die Wohnung vom 01.01.2013
rückwirkend angemeldet und befreit wurde. Das Glück ist manchmal mit den Dummen. Beide Personen sind erleichtert, dass sie nichts nachzahlen müssen.  :laugh: :laugh: :laugh:


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